(1) Außer den Abgeordneten dürfen während der Sitzungen nur die zuständigen Bediensteten des Landtages und die vom Präsidenten/von der Präsidentin dazu eigens ermächtigten Personen den Sitzungssaal betreten.
(2) Die Öffentlichkeit und die Medienvertreter/Medienvertreterinnen haben Zutritt zu den Tribünen des Sitzungssaales und gegebenenfalls zu den Nebenräumen des Landtagssaales. Die Art der Zulassung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin geregelt.
(3) Zuwiderhandelnde kann der Präsident/die Präsidentin von der Tribüne und von den Nebenräumen des Landtagssaales verweisen, wobei er/sie sich der Amtswarte oder - bei absoluter Notwendigkeit - der Sicherheitsorgane bedient.
(4) Im Sitzungssaal und auf den Tribünen ist der Gebrauch von Mobiltelefonen nicht erlaubt.
(5) Die öffentlichen Sitzungen des Landtages werden während ihres Stattfindens vollständig auf den Internetseiten des Landtages übertragen. Das Präsidium kann in geeigneter Form auch die Übertragung der Sitzungen oder Teile der Sitzungen über Fernsehen und Rundfunk oder andere elektronische Medien verfügen. 82)