(1) Sollte ein Ausschuss die Einholung eines Gutachtens eines anderen Ausschusses für zweckmäßig erachten, so richtet er ein schriftliches Ersuchen an den Präsidenten/die Präsidentin des Landtages, der/die innerhalb möglichst kurzer Frist die erforderlichen Anordnungen trifft.
(2) Die von anderen Ausschüssen angeforderten Gutachten sind von diesen dem ersuchenden Ausschuss innerhalb einer Frist von höchstens zwanzig Tagen und im Falle eines Gesetzentwurfes, für den ein Verfahren gemäß Artikel 87 Absatz 3 beschlossen worden ist, innerhalb einer Frist von zehn Tagen zu unterbreiten. Diese Gutachten werden in den Bericht des ersuchenden Ausschusses aufgenommen.
(3) Sollte die im Absatz 2 festgesetzte Frist ohne Antwort verstreichen, so kann der ansuchende Ausschuss auf dieses Gutachten verzichten; dieser Umstand ist im Bericht des Ausschusses zu erwähnen. 58)
(4) Für Gesetzentwürfe, die von Abgeordneten oder aufgrund eines Volksbegehrens eingebracht worden sind und finanzielle Belastungen vorsehen, oder für den Fall, dass der zuständige Ausschuss an irgendeinem Gesetzentwurf Änderungen vornehmen sollte, die Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich bringen - sofern die entsprechenden Änderungsanträge nicht von Mitgliedern der Landesregierung vorgelegt worden sind -, hat der Ausschuss, nach Abschluss der Artikeldebatte, das Gutachten des Landesrates/der Landesrätin für Finanzen über die entsprechende finanzielle Deckung einzuholen. Nach Erhalt des Gutachtens überprüft der Ausschuss die Finanzbestimmungen und stimmt über diese und den Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit ab. 59)