(1) Um die Arbeiten des Landtages zu vereinfachen und zu optimieren, verabschiedet das Präsidium, auch schrittweise, nach Anhören des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden, Bestimmungen, die Arten und Methoden der Einberufung des Landtages und seiner Gremien, der Vorlage von politischen Akten und anderen Dokumenten sowie im Allgemeinen jeglicher Art interner Kommunikation durch die Verwendung elektronischer bzw. digitaler Mittel anstatt in Papierform vorsehen.
(2) Ab dem Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Absatz 1 kommen etwaige in der vorliegenden Geschäftsordnung enthaltene anders lautende Bestimmungen nicht mehr zur Anwendung.