(1) Die Annahme des Rücktritts eines Abgeordneten/einer Abgeordneten muss durch den Landtag erfolgen und die entsprechende unwiderrufliche Mitteilung und die Ersetzung werden auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Landtagssitzung gesetzt. Jeder/Jede Abgeordnete kann für höchstens fünf Minuten das Wort ergreifen. Der Landtag stimmt im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 geheim über die Annahme des Rücktrittes ab.
(2) Der Rücktritt wird ab seiner Annahme durch den Landtag wirksam.
(3) In den anderen Fällen des vorzeitigen Ausscheidens eines/einer Abgeordneten aus dem Landtag tritt der Landtag innerhalb von fünfzehn Tagen zusammen, um die allfällig damit zusammenhängenden Obliegenheiten zu erfüllen und den nachrückenden Abgeordneten/die nachrückende Abgeordnete zu vereidigen.