(1) Beim erstmaligen Zusammentreten steht der Landtag bis zur erfolgten Wahl des Präsidenten/der Präsidentin unter dem Vorsitz des/der an Jahren ältesten Abgeordneten. 3)
(2) Als Sekretäre/Sekretärinnen fungieren die zwei an Jahren jüngsten, aus unterschiedlichen Sprachgruppen gewählten Abgeordneten.