(1) Ein Ausschussmitglied, das an einer Sitzung nicht teilnehmen kann oder sich ersetzen lassen will, kann sich von einem/einer Abgeordneten der eigenen Fraktion vertreten lassen; er/sie hat jedoch vor Beginn der betreffenden Sitzung den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Ausschusses davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Jeder/Jede Abgeordnete kann als Beobachter/Beobachterin an den Sitzungen der Gesetzgebungsausschüsse und der Sonderausschüsse teilnehmen.