(1) Für die Bereiche, bezüglich deren Regelung dieses Gesetz auf andere Rechtsquellen als das Gesetz oder den Kollektivvertrag verweist, finden die geltenden Bestimmungen bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Regelung weiterhin Anwendung.
(2) Sämtliche Bestimmungen, die mit diesem Gesetz unvereinbar sind und insbesondere folgende Bestimmungen sind aufgehoben:
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.