In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

s) Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 61)
Personalordnung des Landes

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 4 zum Amtsblatt vom 26. Mai 2015, Nr. 21.

Art. 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich)

(1) Soweit mit Landesgesetz oder auf dessen Grundlage nicht anders bestimmt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für das Personal des Landes und der öffentlichen Körperschaften, die von ihm abhängig sind oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt.

1. ABSCHNITT
RECHTSQUELLEN

Art. 2 (Dem Gesetz vorbehaltene Rechtsquellen)     delibera sentenza

(1) Mit Gesetz oder mit Rechtsvorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen, die auf der Grundlage von Gesetzen oder im Rahmen der vom Gesetz vorgegebenen Grundsätze erlassen werden, werden folgende Sachbereiche geregelt:

  1. die rechtliche Verantwortung,
  2. die Organe, die Ämter und die Übertragung der entsprechenden Leitung,
  3. die wesentlichen Grundsätze der Ämterordnung, inbegriffen die Regelung der Dienstzeiten,
  4. die Aufnahme in den Dienst und die Verfahren zur Förderung des Einstiegs in die Arbeitswelt,
  5. die Stellenpläne und das Plansoll,
  6. die Gewährleistung der Unterrichtsfreiheit und die berufliche Autonomie in der jeweiligen Berufsausübung,
  7. die Regelung der Unvereinbarkeit zwischen öffentlichem Dienst und anderen Tätigkeiten sowie das Verbot der Häufung von Arbeitsverhältnissen und öffentlichen Aufträgen,
  8. die Gewerkschaftsrechte.
massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 195 del 12.06.1996 - Adeguamento della normativa provinciale in materia di pubblico impiego

Art. 3 (Regelung des Dienstverhältnisses)   delibera sentenza

(1) Die Arbeitsverhältnisse des Personals des Landes und der öffentlichen Körperschaften, die von ihm abhängig sind oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt, werden durch die Bestimmungen des V. Buches, II. Titel I. Abschnitt des Zivilgesetzbuches und durch die Gesetze über das Arbeitsrecht für Unternehmen geregelt, vorbehaltlich der anders lautenden Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in diesem vorgesehenen Rechtsquellen. Gesetze oder Verordnungen, die die Arbeitsverhältnisse des genannten Personals oder eines Teils davon regeln, können von nachfolgenden Kollektivverträgen nur für jene Bereiche außer Kraft gesetzt werden, die den Kollektivvertragsverhandlungen vorbehalten sind, außer ein Landesgesetz sieht eine gegenteilige Regelung vor.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Arbeitsverhältnisse werden vertraglich geregelt. Die Kollektivverträge werden nach den Kriterien und den Modalitäten abgeschlossen, wie sie in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 dieses Gesetzes vorgesehen sind. Die individuellen Arbeitsverträge gewährleisten die vertragliche Gleichstellung und auf jeden Fall eine Behandlung, die nicht unter jener liegt, die in den entsprechenden Kollektivverträgen vorgesehen ist.

(3) In Abweichung zu Artikel 2103 des Zivilgesetzbuches wird im Falle der vorübergehenden Ausübung von höheren Aufgaben nicht das Recht auf die endgültige Übertragung derselben erworben. Die Übertragung von nur einem Teil der Aufgaben kommt nicht der Übertragung von höheren Aufgaben im obigen Sinne gleich.

(4) Die im Artikel 2112 des Zivilgesetzbuches enthaltene Regelung über die Betriebsübertragung gilt auch für den Übergang des Personals der in Artikel 1 genannten Körperschaften an private Gesellschaften oder Körperschaften aufgrund von Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen, mit denen die von diesem Personal ausgeführten Aufgaben ganz oder teilweise von der eigenen Körperschaft auf die private Gesellschaft oder Körperschaft übertragen werden. In diesen Fällen werden die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen auf Bereichsebene angehört.

(5) Die Maßnahmen zur internen Organisation der Ämter und zur Personalführung werden von den dafür zuständigen Organen entsprechend den Befugnissen der privaten Arbeitgeber getroffen, und zwar unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen über die Führungskräfte und die Führungsstruktur.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 282 del 30.09.2000 - Impiegato pubblico - relativi provvedimenti della P.A. hanno carattere autoritativo - svolgimento di fatto di mansioni superiori - non sussiste diritto all'assegnazione definitiva

Art. 4 (Kollektivverträge)   

(1) Die Kollektivvertragsverhandlungen umfassen alle Bereiche des Arbeitsverhältnisses, die nicht gemäß Artikel 2 mit Gesetz, mit anderen Rechtsvorschriften und mit Verwaltungsmaßnahmen geregelt werden.

(2) Der bereichsübergreifende Kollektivvertrag gilt als Rahmenvertrag für das Personal der Körperschaften laut Artikel 1, mit Ausnahme des Lehr-, Direktions- und Inspektionspersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen des Landes.

(3) Die Kollektivvertragsverhandlungen auf Bereichsebene zielen auf einen Ausgleich zwischen den organisatorischen Erfordernissen, dem Schutz des Personals und den Interessen der Nutzer ab. Im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag werden die Sachgebiete und der Rahmen für diese Verhandlungen bestimmt.

(4) Um einen Ausgleich zwischen den organisatorischen Erfordernissen, dem Schutz und der Führung des Personals sowie den Interessen der Nutzer zu gewährleisten, können die Kollektivverträge für bestimmte Sachgebiete dezentrale Kollektivvertragsverhandlungen vorsehen, wobei die jeweiligen Verhandlungspunkte und Verhandlungspartner zu bestimmen sind.

(5) Im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag wird einheitlich für alle Kollektivverträge auf Bereichsebene deren Dauer bestimmt.

(6) Bei der Erneuerung der Verträge und der Festlegung der Entlohnung werden folgende grundsätzliche Aspekte berücksichtigt:

  1. der Schutz der Kaufkraft der Gehälter, unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes sowie der grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich–sozialen Reformen,
  2. die Arbeitszeit,
  3. das Erfordernis der Zweisprachigkeit oder Dreisprachigkeit,
  4. die stärkere und transparent gestaltete Koppelung der Entlohnung an die individuelle Leistung und an jene in der Gruppe,
  5. die Gewährleistung einer einheitlichen Entlohnung des Personals der in Artikel 1 genannten Körperschaften in dem vom bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehenen Rahmen.

(7) Die Verhandlungsbereiche werden mit Beschluss der Landesregierung aufgrund von Abkommen zwischen der öffentlichen Verhandlungsdelegation und den Gewerkschaftsorganisationen bestimmt, die zur Teilnahme an den bereichsübergreifenden Vertragsverhandlungen berechtigt sind.

(8) Es werden eigene Verhandlungsrunden für die Führungskräfte im Allgemeinen sowie im Besonderen für die Schulführungskräfte und für die ärztlichen und tierärztlichen Führungskräfte vorgesehen.

Art. 5 (Kollektivvertragsverhandlungen - Verfahren)   delibera sentenza

(1) Die Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender, auf Bereichs- und auf dezentraler Ebene für das Personal der Körperschaften laut Artikel 1 werden von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor des Landes oder von einer von ihr/ ihm für die jeweilige Verhandlung beauftragten, geeigneten sachverständigen Person geführt. Diese Person kann auch die anderen Körperschaften, die an den bereichsübergreifenden Kollektivvertragsverhandlungen teilnehmen, auf deren Antrag vertreten.

(2) Die öffentliche Verhandlungsdelegation wird von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung für das jeweilige Personal ernannt. Ihr gehört bei den bereichsübergreifenden Kollektivvertragsverhandlungen jeweils wenigstens eine Vertreterin/ein Vertreter jedes einzelnen Verhandlungsbereichs an. Sie hält sich an die Richtlinien, die von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen erteilt werden, wobei im Besonderen die Vorgaben über die zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen sind.

(3) Die Repräsentativität der Gewerkschaften und die Zusammensetzung der Gewerkschaftsdelegation werden mit bereichsübergreifendem Kollektivvertrag bestimmt.

(4) Die Kollektivverträge sind verbindlich, wenn sie von den Gewerkschaftsorganisationen unterzeichnet werden, die für die jeweilige Verhandlungsebene insgesamt mindestens 50 Prozent und ein Mitglied der eingeschriebenen Gewerkschaftsmitglieder gemäß der mit bereichsübergreifendem Kollektivvertrag bestimmten Regelung über die gewerkschaftliche Repräsentativität vertreten.

(5) Der ausgehandelte Vertragsentwurf wird innerhalb von 20 Tagen nach Unterzeichnung mit dem Bericht über die Ausgaben und die Wirtschaftlichkeit des Vertrages der Landesregierung übermittelt. Dem Bericht liegen entsprechende Übersichten über das betroffene Personal, die Kosten und die Sozialabgaben bei, wobei die Gesamtausgabe sowohl für das laufende Jahr als auch für die Folgejahre zu quantifizieren ist.

(6) Die Landesregierung behandelt den Vertragsentwurf innerhalb der darauf folgenden 30 Tage und ermächtigt nach Überprüfung der finanziellen Deckung durch den Jahres- und Mehrjahreshaushalt gemäß den geltenden Landesbestimmungen die öffentliche Verhandlungsdelegation zur Unterzeichnung des endgültigen Vertrags oder erteilt neue Richtlinien für die Fortführung der Verhandlungen.

(7) Die Kollektivverträge werden mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region rechtswirksam.

(8) Die in den Kollektivverträgen enthaltene Regelung bleibt provisorisch bis zum Inkrafttreten neuer Vertragsbestimmungen rechtswirksam, sofern der Vertrag nicht eine andere Regelung vorsieht.

(9) Außenstehenden Personen, denen die Abwicklung der Kollektivvertragsverhandlungen gemäß Absatz 1 übertragen wird, steht eine Entlohnung zu, die den übernommenen Auftrag und den damit zusammenhängenden finanziellen und zeitlichen Aufwand berücksichtigt.

(10) Die Verhandlungen auf dezentraler Ebene können von der Landesregierung an die einzelnen Körperschaften laut Artikel 1 übertragen werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 34 del 31.01.2003 - Organizzazione sindacale esclusa dalla contrattazione collettiva - giurisdizione dell'A.G.O.

Art. 6 (Authentische Auslegung der Kollektivverträge)   delibera sentenza

(1) Falls sich bei der Auslegung der Kollektivverträge Meinungsverschiedenheiten ergeben, legen die Vertragspartner, die diese Verträge unterzeichnet haben, die Auslegung der strittigen Vertragsklauseln einvernehmlich fest. Das mit den vorgesehenen Verhandlungsverfahren erzielte Einvernehmen ersetzt die fragliche Vertragsbestimmung mit Wirkung ab Inkrafttreten des Vertrages und gilt auch für die individuellen Streitfälle über Vertragsbestimmungen, die durch die erzielte Einigung neu geregelt werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Ordinanza N. 10 del 22.12.1997 - Mancata osservanza di accordi sindacali o eccessiva fermezza - non ricorre automaticamente condotta antisindacale

Art. 7 (Kollektivvertragsverhandlungen  und Finanzbestimmungen)

(1) Der Höchstbetrag der mit den Kollektivverträgen verbundenen Ausgaben ist für jedes Jahr mit eigener Bestimmung im Finanzgesetz festzulegen. Bei den Vertragsverhandlungen dürfen keine Ausgabenverpflichtungen eingegangen werden, die die für jedes einzelne Jahr festgelegten Grenzen überschreiten.

(2) Die zu Lasten des ersten Haushaltjahres genehmigte Ausgabe wird, im Rahmen der gemäß Absatz 1 festgelegten Höchstgrenze, auf einen eigenen Fonds des jährlichen Haushaltsvoranschlages eingetragen; die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre wird, getrennt für jedes Jahr, unter den Bereitstellungen nach geltender Gesetzgebung des mehrjährigen Haushaltes angeführt.

(3) Mit dem Ermächtigungsbeschluss zum Abschluss der Kollektivverträge behebt die Landesregierung aus dem Fonds laut Absatz 2 die notwendigen Beträge zugunsten jener Ausgabekapitel, zu deren Lasten die Mehrausgaben gehen, die die jeweiligen Kollektivverträge mit sich bringen.

(4) Der nicht verwendete Betrag des Fonds laut Absatz 2 wird auf den entsprechenden Fonds des nachfolgenden Haushaltes übertragen und bleibt dort bis zur Unterzeichnung der entsprechenden Kollektivverträge; dadurch soll, im Rahmen der Bestimmungen über die Dauer der Kollektivverträge, gewährleistet werden, dass die Finanzierung der Vertragsausgaben für den Zeitraum aufrecht bleibt, in dem sie nicht genutzt wurden.

2. ABSCHNITT
STELLENKONTINGENTE UND AUFNAHME IN DEN DIENST

Art. 8 (Stellenkontingente)            delibera sentenza

(1) Das Gesamtkontingent der Stellen des Personals des Landes wird mit Gesetz festgelegt. Das Gesamtkontingent der Stellen des Personals der übrigen Körperschaften laut Artikel 1 und der Landesbetriebe wird auf deren Vorschlag mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

(2) Für die Aufnahme von Personal gelten folgende Bedingungen:

  1. Sie muss im Stellenkontingent vorgesehen sein oder,
  2. es ist, falls die Aufnahme außerhalb des Stellenkontingents erfolgt, die finanzielle Deckung zu gewährleisten; dies kann auch durch Verrechnung mit den für das Saisonpersonal vorgesehenen Mitteln erfolgen.

(3) Im Zuge der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages bestimmen die einzelnen Körperschaften die Anzahl der Personen, die eventuell außerhalb des Stellenkontingentes im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Finanzmittel aufgenommen werden können.

(4) Mit Beschluss der Landesregierung werden, nach Anhören der Gewerkschaften, die Stellenkontingente der Bereiche des Landespersonals errichtet, und zwar im Rahmen des Gesamtkontingents der Stellen, für das im Haushaltsvoranschlag die entsprechende finanzielle Deckung gewährleistet ist.

(5) Die Artikel 15 und 15/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, bleiben aufrecht.

(6) Das aufgrund von entsprechenden rechts- oder arbeitsmedizinischen Untersuchungen für die jeweiligen Aufgaben nicht geeignete Personal wird, nach Einstufung in ein anderes Berufsbild unter Berücksichtigung der organisatorischen Bedürfnisse der Verwaltung und der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit, in ein eigenes getrenntes Kontingent überführt. Das Einverständnis des Personals ist Voraussetzung für den Verbleib im Dienst der Verwaltung. Die Verwaltung prüft auch die Notwendigkeit eigener Umschulungsmaßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung dieses Personals. 2)

massimeBeschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1116 - Kriterien für die qualitative Zuweisung von Schullaboranten/Schullaborantinnen/technischen Schulassistenten/technischen Schulassistentinnen an die Schulen der Oberstufe (Teilweise Abänderung Beschluss Nr. 4274 vom 27.11.2006)
massimeBeschluss Nr. 1370 vom 17.08.2010 - Neufestlegung des Personalstandes des Sanitätbetriebes der Autonomen Provinz Bozen mit gleichzeitiger Übernahme der Beschlüsse aufgrund des Stabilitätspaktes
massimeBeschluss Nr. 3851 vom 20.10.2008 - Stellenpläne des Landespersonals: Genehmigung der Stellenkontingente Stand: 20.10.2008
massimeBeschluss Nr. 31 vom 07.01.2008 - Stellenpläne des Landespersonals: Rückführung der Amtswart- und Hausmeisterstellen in die Abteilung 2 - Zentrale Dienste und Genehmigung der Stellenkontingente. Stand 28.12.2007
massimeBeschluss Nr. 4274 vom 27.11.2006 - Genehmigung von neuen Kriterien für die Zuweisung des technischen, Verwaltungs- und Hilfspersonals der Schulen staatlicher Art, sowie der Landesberufs- und der Land-, Forst- und Hauswirtschaftsschulen
massimeBeschluss Nr. 3261 vom 06.09.2004 - Neufestlegung der Sonderstellenpläne des Personals der Institute für Musikerziehung
massimeBeschluss Nr. 1136 vom 08.04.2002 - Neufestlegung der Sonderstellenpläne des Personals der Schulverwaltung
massimeBeschluss Nr. 1134 vom 08.04.2002 - Neufestlegung der Sonderstellenpläne des Personals der Berufsbildung (abgeändert mit Beschluss Nr. 3262 vom 6.9.2004)
2)
Art. 8 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 9 (Aufnahme in den Dienst)       delibera sentenza

(1) Die Aufnahme in den Dienst erfolgt:

  1. durch öffentlichen Wettbewerb mit Prüfungen, nach Bescheinigungen und Prüfungen, nach einem Ausbildungslehrgang oder mit Auswahlverfahren aufgrund von Eignungsprüfungen zur Feststellung der erforderlichen beruflichen Kenntnisse oder aufgrund von Eignungstests,
  2. von der ersten bis zur fünften Funktionsebene auch durch Eignungsprüfungen, bei denen eine eigene Rangordnung befolgt wird, die aufgrund der Bewertung von Bescheinigungen erstellt und periodisch überarbeitet wird; bei der Bewertung der Bescheinigungen können auch soziale Aspekte berücksichtigt werden,
  3. für das Lehrpersonal und das diesem gleichgestellte Personal der Landesschulen durch öffentlichen Wettbewerb, auch mit praktischen Prüfungen im Unterricht; die Kandidatinnen und Kandidaten werden zu den Wettbewerbsprüfungen durch entsprechende Ausschreibungen und unter Berücksichtigung einer öffentlichen Rangordnung nach Bescheinigungen eingeladen, 3)
  4. auf Grund der Bestimmungen zu Gunsten der geschützten Kategorien,
  5. durch eine Lehre.

(2) Bei der Festlegung der Zahl der auszuschreibenden Stellen können, zusätzlich zu den zum Zeitpunkt der Ausschreibung verfügbaren Stellen, auch jene berücksichtigt werden, die innerhalb eines Jahres ab der Ausschreibung frei werden können. Die Besetzung der Stellen, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht verfügbar sind, erfolgt bei Freiwerden der jeweiligen Stellen oder auch bis zu drei Monate vorher, falls die Notwendigkeit besteht, die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten.

(3) Mit Durchführungsverordnung werden geregelt:

  1. die Anzahl, die Art und der Ablauf der Prüfungen,
  2. die Möglichkeit, eine zu beurteilende Arbeitsperiode zwischen der Zulassungsprüfung und der Abschlussprüfung des Wettbewerbes vorzusehen,
  3. die allgemeinen Kriterien für die Bewertung der Bescheinigungen,
  4. die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Prüfungskommissionen unter Berücksichtigung der Präsenz beider Geschlechter, des Sprachgruppenproporzes, der Vertretung der ladinischen Sprachgruppe bei Wettbewerben für Stellen, die nur für die ladinische Sprachgruppe ausgeschrieben werden, sowie der Möglichkeit für diese Sprachgruppe, in den übrigen Fällen in den Kommissionen anstelle eines Mitgliedes der Sprachgruppe vertreten zu sein, die im Wirkungsgebiet der jeweiligen Körperschaft die Mehrheit bildet,
  5. die Aufnahme von Personen der geschützten Kategorien unter Berücksichtigung der in den staatlichen Rechtsvorschriften enthaltenen Grundsätze,
  6. die Modalitäten der Aufnahme in den Dienst von Bewerbern und Bewerberinnen mit einem Bildungsabschluss oder einer Berufsausbildung, die mit den für die einzelnen Berufsbilder vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen vergleichbar sind und die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem diesem gleichgestellten Staat oder aber in einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, erworben wurden,
  7. die Modalitäten und Kriterien für die Wiederaufnahme in den Dienst,
  8. die Aufnahme von befristetem Personal und die entsprechenden Einschränkungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsordnung,
  9. die Modalitäten für die Zulassung zu einer Lehre, einer Ausbildungsperiode oder einem Praktikum und für die jeweilige Durchführung.

(4) In den Schulen, in den Sozialdiensten sowie im Südtiroler Sanitätsbetrieb sind die befristeten Arbeitsverträge über die von der Rechtsordnung vorgesehene Dauer hinaus vorübergehend zulässig, jedoch ausschließlich, um die Abdeckung der Dienste zu gewährleisten.

(5) Das Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit, die unter der Vollzeitarbeit liegt, gilt für alle Wirkungen als Teilzeitarbeit.

(5/bis) Die Regelung laut Absatz 5 gilt einheitlich für alle Arbeitsverhältnisse des Personals laut Artikel 1, die sich auf Zeiträume vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen; aufrecht bleiben bereits getroffene Maßnahmen. 4)

(6) Die Aufnahme der Führungskräfte wird mit getrennter gesetzlicher Maßnahme geregelt.

massimeBeschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 130 - Ergänzung der Regelung zur befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den berufsbildenden Schulen des Landes
massimeBeschluss vom 29. Juli 2014, Nr. 938 - Genehmigung des Mehrjahresplanes für die Transparenz 2014 - 2016 und des "Verhaltenskodexes für das Personal und die Führungskräfte des Landes"
massimeBeschluss vom 11. März 2014, Nr. 286 - Neue Regelung zur befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den Musikschulen des Landes (siehe auch Beschluss Nr. 130 vom 03.02.2015)
3)
Der Buchstabe c) des Art. 9 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
4)
Art. 9 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 10 (Aufnahme von Bürgern und Bürgerinnen der  EU-Mitgliedsstaaten und von Nicht-EU-Staaten)   delibera sentenza

(1) Die Bürger und Bürgerinnen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Staaten, die diesen gleichgestellt sind, können unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung beim Land und bei den Körperschaften laut Artikel 1 zur Besetzung von Stellen aufgenommen werden, bei denen sie weder direkt noch indirekt hoheitliche Amtsgewalt innehaben.

(2) In den Dienst des Landes und der Körperschaften laut Artikel 1 können unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung auch Bürger und Bürgerinnen von Staaten aufgenommen werden, die nicht der Europäischen Union angehören.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 316 vom 05.05.2005 - Bedienstete des Landes und der Gemeinde - Wettbewerb - Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber diskriminierendem nationalen Recht

Art. 11 (Aufnahme von Personen mit Beeinträchtigung)

(1) Um die gezielte Besetzung von Arbeitsplätzen der Landesverwaltung mit Personen mit Beeinträchtigung sowie mit anderen Personen mit dem Recht auf Pflichteinstellung zu fördern, wird ein eigenes getrenntes Kontingent von 40 Stellen vorgesehen. Werden solche Stellen durch Aufnahmen besetzt, so wird das Kontingent bis zur Erfüllung der gesetzlich festgelegten Pflichtquote zu Gunsten der geschützten Kategorien wieder aufgefüllt.

(2) Zu diesem Zwecke ist die Aufnahme in den Dienst auch in Abweichung von den für die einzelnen Berufsbilder vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen zulässig. Die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung berücksichtigt die erworbene berufliche Qualifikation und wird aufgrund von Kriterien bestimmt, die mit Beschluss der Landesregierung im Einvernehmen mit den auf Bereichsebene repräsentativen Gewerkschaften festgelegt werden.

(3) Die Körperschaften laut Artikel 1 setzen die Bestimmungen dieses Artikels mit einem eigenen Kontingent um, das von der Landesregierung bestimmt wird.

3. ABSCHNITT
MOBILITÄT UND UNVEREINBARKEITEN

Art. 12 (Mobilität, Abordnung, Versetzungen  und Umschulung des Personals)

(1) Mit Durchführungsverordnung werden, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 16, die Mobilität, die Abordnung und die Umschulung des Personals sowie die Versetzungen zwischen Dienststellen, auch wenn diese in verschiedenen Gemeinden liegen, geregelt.

(2) Für diese Regelung gelten folgende Grundsätze und Kriterien:

  1. verpflichtende Mobilität zwischen den Organisations- und Führungsstrukturen der eigenen Verwaltung sowie zwischen den Körperschaften laut Artikel 1 aus dienstlichen Erfordernissen oder wegen Reduzierung des Personalüberschusses im Falle von Aufgabenübertragung, Rationalisierung oder Abbau von Diensten oder aus anderen besonderen Gründen, die die ordnungsgemäße Abwicklung des Dienstes beeinflussen, oder wegen unüberwindbaren Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich,
  2. Transparenz und Gleichbehandlung in den entsprechenden Verfahren mit dem Vorbehalt, dass dem überschüssigen Personal Vorrang eingeräumt wird,
  3. Berücksichtigung der Mobilitäts-, Versetzungs- oder Abordnungswünsche des Personals, soweit die Diensterfordernisse es zulassen,
  4. Abordnung des Landespersonals zu anderen Körperschaften oder von deren Personal zum Land gegen Rückvergütung der Kosten,
  5. Abstellung zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung des Personals der Körperschaften laut Artikel 1 zu öffentlichen oder privaten Körperschaften und Unternehmen oder von deren Personal zu den Körperschaften laut Artikel 1,
  6. Abstellung des Personals, welches die in den einschlägigen Landesgesetzen festgelegten Voraussetzungen aufweist, zu öffentlichen oder privaten Körperschaften, um dort freiwilligen Sozialdienst zu leisten sowie im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit tätig zu werden, einschließlich der Regelung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse und Arbeitsverträge,
  7. Versetzung von Amts wegen in den vorgesehenen Fällen,
  8. Zumutbarkeit der Versetzung, auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel; besteht kein Einvernehmen zur Versetzung, so gelten Entfernungen vom Dienstsitz bis zu 50 Kilometer als zumutbar, wobei bereits bestehende Pendlerentfernungen zwischen Wohn- und Dienstsitz von über 50 Kilometer nur im Einvernehmen überschritten werden dürfen. Weitere Kriterien können mit Bereichsvertrag vorgesehen werden.

(3) Für das Personal mit Kindern unter 3 Jahren und mit Anrecht auf Elternzeit und für das Personal, das die Begünstigungen laut Artikel 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung, in Anspruch nimmt, erfolgt die Versetzung an einen anderen Dienstsitz mit seinem Einverständnis, außer es handelt sich um eine Versetzung wegen unüberwindbaren Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich.

(4)Das anderen Körperschaften zur Verfügung gestellte Personal wird für die Dauer der entsprechenden Verwendung außerhalb des Stellenplans geführt. 5)

(5) Frei werdende Stellen innerhalb der Landesverwaltung und der in Artikel 1 genannten Körperschaften müssen über Intranet oder andere Medien dem Personal bekannt gemacht werden.

5)
Art. 12 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

Art. 13 (Unvereinbarkeit und Verbot  der Ämter- und Auftragshäufung)                delibera sentenza

(1) Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit und über das Verbot der Häufung von Ämtern und von Beauftragungen erlassen, wobei folgende Grundsätze und Kriterien zu berücksichtigen sind:

  1. nicht zulässig ist die Ausübung einer Handels-, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder der Eintritt in ein privates oder öffentliches Arbeits- oder Dienstverhältnis. Was die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit anbelangt, kommen die besonderen geltenden Bestimmungen für die sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes zur Anwendung,
  2. nicht zulässig ist es, Mandate in Gesellschaften, die Gewinnabsichten verfolgen, zu übernehmen, es sei denn, es handelt sich um ehrenamtliche Mandate in Genossenschaften oder um Mandate in Gesellschaften oder Körperschaften, bei denen die Ernennung oder die Namhaftmachung dem Land oder anderen öffentlichen Körperschaften vorbehalten ist; die Ausübung der letztgenannten Mandate gehört zu den Dienstpflichten,
  3. zulässig ist es, abweichend von den Kriterien laut den Buchstaben a) und b), aufgrund einer Ermächtigung und ohne die Einrichtungen und Mittel der eigenen Verwaltung zu verwenden, außerhalb der Arbeitszeit gelegentlich gewinnbringende Tätigkeiten auszuüben, mit denen Bruttoeinkünfte, die für die Einkommenssteuer der natürlichen Personen zählen, erzielt werden, die auf keinen Fall mehr als 30 Prozent des zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens laut Gehaltsstufe bei Vollzeitarbeit, inbegriffen die Sonderergänzungszulage, ausmachen; zulässig sind auf jeden Fall, Ermächtigung vorausgesetzt, Bruttoeinkünfte bis zu einem Jahresbetrag von 7.000,00 Euro; der vorliegende Buchstabe findet auf das Gesundheitspersonal keine Anwendung, 6)
  4. zulässig ist es, ohne Ermächtigung Mandate in Vereinen, Komitees und Körperschaften ohne Gewinnabsichten zu übernehmen,
  5. für Nebentätigkeiten in geringem Ausmaß, mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß den Buchstaben a) und b), gilt die Ermächtigung als erteilt, sofern die entsprechende Vergütung 1.000,00 Euro brutto pro Kalenderjahr nicht überschreitet und sofern kein Interessenkonflikt oder Nachteil für den Dienst vorliegt. In diesem Fall genügt eine schriftliche Mitteilung an die vorgesetzte Führungskraft, die die entsprechende Überprüfung vornimmt,
  6. zulässig sind nur jene Nebentätigkeiten, die zu keinem Interessenskonflikt führen und deren zeitlicher Aufwand die dienstliche Tätigkeit in keiner Weise beeinträchtigt; im Falle eines Interessenskonflikts oder bei negativen Auswirkungen auf den Dienst wird die Ermächtigung unmittelbar widerrufen, 7)
  7. die Führungskräfte können nur zur Ausübung von gelegentlichen zeitweiligen Nebentätigkeiten ermächtigt werden, die einen minimalen Arbeitsaufwand bezogen auf die zugeteilten Aufgaben mit sich bringen; es gelten auf jeden Fall auch die Einschränkungen laut den Buchstaben c) und f),
  8. falls Tätigkeiten ohne die vorgeschriebene Ermächtigung ausgeübt werden oder falls das jeweils zulässige Ausmaß überschritten wird, wird eine Disziplinarstrafe verhängt, die im vorliegenden Gesetz bestimmt wird,
  9. nicht zulässig ist es außerdem, den bereits in den Ruhestand versetzten Bediensteten des privaten und öffentlichen Rechts bezahlte Aufträge jeglicher Natur zu erteilen, mit Ausnahme der Aufträge für die Gesundheitsleistungen, welche gemäß den geltenden Bestimmungen im Landesgesundheitsdienst möglich sind. Es ist außerdem untersagt, diesen Personen Führungsaufträge oder Mandate in den höchsten Verwaltungsgremien der Körperschaften laut Artikel 1 und der von diesen kontrollierten Körperschaften und Gesellschaften zu übertragen. Davon ausgenommen sind die Mitglieder der Ausschüsse der Gebietskörperschaften und die Inhaberinnen und Inhaber von Mandaten in gewählten Organen. Zulässig sind unentgeltliche Aufträge und Mitarbeit bei öffentlichen Verwaltungen für jeweils eine Dauer von höchstens einem Jahr, wobei jegliche Verlängerung und Erneuerung ausgeschlossen ist,
  10. zulässig ist es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsordnung, Personal im Ruhestand in Wettbewerbs- und Prüfungskommissionen, Ausschreibungskommissionen sowie in beratende Kollegialorgane zu berufen,8)
  11. zulässig ist es, Personal im Ruhestand des öffentlichen und privatwirtschaftlichen Bereiches mit Referententätigkeiten zu beauftragen. 9)

(2) Mit Durchführungsverordnung werden Bestimmungen über die unzulässigen Aufträge und Tätigkeiten des Personals erlassen.

(3) Das Personal ist gemäß den geltenden Bestimmungen zu den Dienstpflichten und Verhaltensregeln verpflichtet, die vorgesetzte Führungskraft schriftlich über finanzielle oder nicht finanzielle Interessen zu informieren, die einen Interessenskonflikt mit der ausgeübten Tätigkeit bewirken können. Das Personal liefert auf Anfrage dazu weitere Informationen über die eigene Vermögens- und Steuersituation.

(4) Um einen vollständigen Überblick über die zusätzlichen Tätigkeiten zu haben, sind die öffentlichen und die privaten Rechtssubjekte verpflichtet, der jeweiligen Körperschaft zu melden, wenn sie einer/einem Bediensteten derselben einen Auftrag erteilen. Mitzuteilen sind in diesem Zusammenhang außerdem die pro Jahr vereinbarten Entgelte und bezahlten Beträge sowie die nachfolgend eingetretenen Änderungen.

(5) Das Personal in Teilzeit kann zur Ausübung von Tätigkeiten ermächtigt werden, die die Diensterfordernisse nicht beeinträchtigen und zu den institutionellen Aufgaben der Verwaltung nicht in Widerspruch stehen, jedoch vorausgesetzt, dass die eigene Verwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine Vollzeitbeschäftigung anbietet.

(6) Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit gelten nicht für das Personal, das für die Besetzung von Stellen im Bereich Bildung und Forschung mit befristeten Teilzeitvertrag auf Stellen aufgenommen wird, die von vorneherein externen Fachleuten vorbehalten sind.

massimeBeschluss vom 30. September 2013, Nr. 1406 - Artikel 18 des Legislativdekretes vom 8. April 2013, Nr. 39 - Artikel 43 des Legislativdekretes vom 18. März 2013, Nr. 33 - Umsetzung (abgeändert mit Beschluss Nr. 768 vom 30.06.2015)
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 371 del 14.11.2008 - Attività libero/professionale intramuraria dei medici - normativa statale - illegittimità costituzionale di alcune disposizioni di dettaglio
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 50 del 23.02.2007 - Esercizio di attività libero-professionale extramuraria dei medici del Servizio sanitario provinciale - Illegittimità costituzionale del divieto
6)
Der Buchstabe c) des Art. 13 Absatz 1 wurde so ergänzt durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
7)
Im italienischen Wortlaut wurde der Buchstabe f) des Art. 13 Absatz 1 geändert durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
8)
Der Buchstabe j) des Art. 13 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
9)
Der Buchstabe k) des Art. 13 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

4. ABSCHNITT
GLEICHBEHANDLUNG UND WOHLBEFINDEN AM ARBEITSPLATZ

Art. 14 (Gleichbehandlung am Arbeitsplatz)   delibera sentenza

(1) Die Landesverwaltung und die im Artikel 1 genannten Körperschaften treffen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Autonomiestatutes Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit, um zu gewährleisten, dass bei der Aufnahme in den Dienst, bei der Berufsbildung, beim beruflichen Aufstieg und bei der Arbeitssicherheit direkte oder indirekte Diskriminierungshandlungen jeglicher Art bezüglich des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Hautfarbe, der ethnischen Herkunft, der Beeinträchtigung, der Religion oder der Sprache unterbleiben.

(2) Weiters ermöglichen sie ein Arbeitsklima, das durch eine entsprechende Organisation das Wohlbefinden fördert, und verpflichten sich, jegliche Form von moralischer oder psychischer Gewalt zu erfassen, ihr entgegen zu wirken und sie zu unterbinden.

(3) Die Körperschaften bestimmen die zuständige Organisationseinheit für die Ausarbeitung und Förderung der Initiativen, mit denen die Bestimmungen des Landes, des Staates und der Europäischen Union umgesetzt werden; dazu werden die auf Bereichsebene repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen einbezogen.

(4) Die Aufgaben laut Absatz 3 werden einem einzigen Beirat zur Gewährleistung der Gleichbehandlung, mit paritätischer Vertretung beider Geschlechter, übertragen. Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Beirates werden mit Kollektivvertrag auf Bereichsebene oder, aufgrund desselben, auf dezentraler Ebene geregelt.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 113 vom 07.05.1997 - Chancengleichheit zwischen Mann und Frau bei Bestellung einer Prüfungskommission - bei Verletzung Beschlüsse ungültig

Art. 15 (Dienstpflichten und Verhaltensregeln  sowie Veröffentlichung)   

(1) Die Landesverwaltung und die in Artikel 1 genannten Körperschaften legen, nach Anhören der Gewerkschaften, die Dienstpflichten und Verhaltensregeln für das Personal fest und sammeln sie in einem Verhaltenshandbuch.

(2) Das Verhaltenshandbuch ist in angemessener Weise mittels Aushang an einer für alle Bediensteten der eigenen Körperschaft zugänglichen Stelle zu veröffentlichen. Für das Personal, das Zugang zur offiziellen Webseite der eigenen Verwaltung hat, gilt die Veröffentlichung auf dieser Seite als ausreichende Kundmachung.

5. ABSCHNITT
GEWERKSCHAFTSRECHTE

Art. 16 (Gewerkschaftliche Mitbestimmung)

(1) Die in Artikel 1 genannten Körperschaften informieren die repräsentativen Gewerkschaften über die Maßnahmen allgemeiner Natur, die die Arbeitsverhältnisse betreffen. Die entsprechenden Modalitäten werden mit Kollektivvertrag geregelt.

Art. 17 (Rechte und Vertretungsanspruch  der Gewerkschaften)

(1) Dem Personal ist das Recht gewährleistet, Gewerkschaftsorganisationen zu bilden, sich solchen anzuschließen und am Arbeitsplatz gewerkschaftlich tätig zu sein.

(2) Die Verwaltung bespricht regelmäßig mit den auf Bereichsebene repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen Themen zum Arbeitsverhältnis und zu den Arbeitsbedingungen des Personals.

(3) Eine effiziente Verwaltung im Dienste der Bevölkerung ist gemeinsames Ziel der Körperschaften laut Artikel 1 und der Gewerkschaftsorganisationen und folglich Gegenstand gemeinsamer Besprechungen.

Art. 18 (Gewerkschaftsversammlungen)

(1) Das Personal ist berechtigt, während der Arbeitszeit pro Kopf bis zu 10 bezahlte Stunden im Jahr an Gewerkschaftsversammlungen teilzunehmen. Mit Kollektivvertrag auf Bereichsebene können günstigere Bedingungen vorgesehen werden. Die Teilnahme an den Versammlungen kann auch außerhalb der Arbeitszeit erfolgen, wobei dafür keine Entlohnung zusteht. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können die Versammlungen aus organisatorischen Gründen und um die bezahlte Teilnahme des Personals an der Versammlung zu ermöglichen, auch außerhalb der Arbeitszeit einberufen werden. Die Verwaltung stellt Räumlichkeiten zur Verfügung, in denen die Versammlungen stattfinden können.

(2) Die Versammlungen werden von den auf Bereichsebene repräsentativen Gewerkschaften einzeln oder gemeinsam mit einer Tagesordnung einberufen, die gewerkschafts- und arbeitsmäßige Anliegen betrifft; werden die Versammlungen einzeln einberufen, so finden sie in der Reihenfolge statt, in der die entsprechenden Mitteilungen bei der Verwaltung eingegangen sind. Die Versammlungen können auch von der einheitlichen Gewerkschaftsvertretung (EGV) als solche einberufen werden.

(3) Die Versammlungen sind der Verwaltung im Falle des Lehrpersonals und des diesem gleichgestellten Personals wenigstens sechs Tage vorher und für das restliche Personal wenigstens drei Arbeitstage vorher schriftlich mitzuteilen. Die Verwaltung teilt eventuelle außerordentliche Hinderungsgründe, die eine Verschiebung der Versammlung unabdingbar machen, mindestens 48 Stunden vorher schriftlich mit. Das Lehrpersonal und das diesem gleichgestellte Personal teilt die Teilnahme an der Versammlung wenigstens zwei Tage vorher und das übrige Personal wenigstens einen Tag vorher der vorgesetzten Führungskraft mit.

(4) An den Schulen finden die Versammlungen in der Regel erst ab 13.00 Uhr statt, vorbehaltlich einer anders lautenden Regelung auf Bereichsebene. Während der Bewertungs- und Prüfungstätigkeiten dürfen keine Gewerkschaftsversammlungen durchgeführt werden. An den Kindergärten sind die Versammlungen so angesetzt, dass der Dienst auf jeden Fall bis 12.30 Uhr gewährleistet ist. Die Teilnahme an einer Versammlung während der Arbeitszeit des Personals der Kindergärten, dessen Dienst vor der Versammlung endet, fällt unter die bezahlten Arbeitsstunden laut Absatz 1.

(5) Mit Kollektivverträgen werden die Modalitäten der Ausübung des Rechtes auf Teilnahme an den Versammlungen geregelt, wobei bei der Einberufung zu berücksichtigen ist, dass die von der Verfassung geschützten Grundrechte zu gewährleisten sind, insbesondere das Recht auf Gesundheit, Sicherheit und Bildung.

Art. 19 (Leitende Gewerkschaftsfunktionäre und Gewerkschaftsfunktionärinnen, Sonderurlaube und Freistellungen aus Gewerkschaftsgründen)

(1) Leitende Gewerkschaftsfunktionäre und Gewerkschaftsfunktionärinnen sind alle Bediensteten, die Mitglieder der leitenden und statutarischen Gremien der Gewerkschaftsorganisationen sind.

(2) Zwecks freier Ausübung ihres Mandates

  1. sind sie während der Gewerkschaftstätigkeit keiner hierarchischen Abhängigkeit innerhalb der Verwaltung unterworfen,
  2. behalten sie die wirtschaftliche und rechtliche Behandlung bei, mit Ausnahme der mit spezifischen Aufgaben verbundenen Zusatzentlohnung,
  3. können sie nicht ohne ihr Einverständnis an eine andere Dienststelle versetzt oder an eine andere Körperschaft abgeordnet werden.

(3) Der Sonderurlaub, die Freistellungen und die Wartestände aus Gewerkschaftsgründen werden mit bereichsübergreifendem Kollektivvertrag geregelt, wobei dem Grundsatz der Eindämmung der Personalkosten sowie den mit Kollektivvertragsverhandlungen zu regelnden Sachbereichen Rechnung getragen wird.

Art. 20 (Räume für die Gewerkschaften und Anschlagtafeln)

(1) Die Körperschaften laut Artikel 1 stellen den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen mit wenigstens 500 eingeschriebenen Mitgliedern auf Bereichsebene einen geeigneten Raum an einem zu vereinbarenden Ort zur Verfügung. Zur Ausübung der Gewerkschaftsarbeit in größeren Strukturen in der Peripherie kann den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen außerdem dort ein geeigneter Platz eingeräumt werden.

(2) An den Dienstsitzen wird den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen die unentgeltliche Nutzung eines eigenen, geeigneten und für das Personal sichtbaren Bereiches zur Verfügung gestellt, auf dem Nachrichtenblätter, Rundschreiben sowie andere Schriften oder Drucksachen angeschlagen werden können. Zum selben Zweck kann, falls vorhanden, auch ein Bereich im internen elektronischen Portal zur Verfügung gestellt werden. Die Veröffentlichungen müssen den allgemeinen Pressebestimmungen entsprechen und Informationen gewerkschaftlicher Natur und über Arbeitsthemen enthalten.

(3) Außerhalb der Anschlagtafel laut Absatz 2 herrscht Anschlagverbot.

Art. 21 (Ausübung des Streikrechtes bei den  unerlässlichen öffentlichen Diensten)

(1) Um die Ausübung des Streikrechtes mit den verfassungsrechtlich geschützten Personenrechten und den von der Rechtsordnung bestimmten unerlässlichen öffentlichen Diensten in Einklang zu bringen, werden für die Körperschaften laut Artikel 1 mit Bereichsvertrag die Modalitäten der Arbeitsniederlegung und die unerlässlichen Mindestleistungen festgelegt.

(2) Zwecks Vermeidung von Streikaktionen werden mit Kollektivvertrag Verfahren zur Umgehung von Arbeitskonflikten, zur Mediation und zur Schlichtung vorgesehen.

(3) Durch die Festlegung der Modalitäten der Ausübung des Streikrechtes sollen in Bezug auf die vorgesehene Dauer der Arbeitsniederlegung unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Dienstleistungen vermieden werden.

6. ABSCHNITT
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Art. 22 (Ausbildung und Weiterentwicklung des Personals)

(1) Die Landesverwaltung sorgt für die Ausbildung, Weiterbildung, Schulung und Umschulung des Landespersonals. Diese Aus- und Weiterbildungsinitiativen unterstützen die Karriereentwicklung des Personals und gewährleisten eine ständige Angleichung der Kompetenzen an die neuen strategischen und operativen Ziele der Verwaltung.

(2) Die Modalitäten der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsinitiativen, die von der Landesverwaltung oder von externen Einrichtungen veranstaltet werden, werden mit Beschluss der Landesregierung geregelt. In den Bereichsverträgen können diesbezüglich generelle Kriterien vorgesehen werden.

(3) An den Aus- und Weiterbildungsinitiativen, die von der Landesverwaltung und von den anderen Körperschaften, für die der bereichsübergreifende Vertrag gilt, organisiert werden, können, soweit die Verfügbarkeit gegeben ist, auch die Bediensteten der jeweils anderen Körperschaften teilnehmen.

Art. 23 (Schlichtungsversuch bei individuellen  Arbeitsstreitfällen)

(1) In jedem Verhandlungsbereich kann eine eigene Schlichtungskommission für die individuellen Arbeitsstreitfälle, die in die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes fallen, eingerichtet werden, um den von der Rechtsordnung vorgesehenen Schlichtungsversuch durchzuführen. Aufrecht bleibt für das Personal die Möglichkeit, das Schlichtungsverfahren vor der bei der Abteilung Arbeit des Landes errichteten Schlichtungskommission abzuwickeln.

(2) Im Bereichsvertrag kann die Einrichtung einer Schlichtungskommission für jede Körperschaft oder für mehrere Körperschaften gemeinsam vorgesehen werden. Die einzelnen Körperschaften können sich auch der Schlichtungskommission der Körperschaft eines anderen Bereiches bedienen, und zwar im Einvernehmen mit der jeweiligen Körperschaft und den Gewerkschaften mit Vertretungsanspruch im Bereich, dem das eigene Personal angehört.

(3) Die Schlichtungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, wovon eines von der Verwaltung in der schriftlichen Stellungnahme laut Absatz 7 und eines in Vertretung des Personals im Antrag laut Absatz 6 namhaft gemacht wird. Den Vorsitz der Kommission führt ein unabhängiges, verwaltungsexternes Mitglied mit nachweislicher Erfahrung. Falls sich Verwaltung und Gewerkschaften nicht über die Person einigen, die den Vorsitz führen oder diese vertreten soll, werden diese Personen auf Anfrage der Verwaltung oder einer der repräsentativen Gewerkschaften vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landesgerichtes Bozen ernannt.

(4) Die Körperschaften des jeweiligen Bereiches bestimmen den Sitz der Schlichtungskommission.

(5) Der Antrag auf den Schlichtungsversuch ist vom Personal zu unterzeichnen und am Sitz der Schlichtungskommission abzugeben oder mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein aufzugeben. Eine Kopie des Antrages ist vom Personal oder durch die von diesem beauftragte Gewerkschaft der eigenen Verwaltung auszuhändigen oder an diese zu schicken.

(6) Im Antrag laut Absatz 5 sind anzugeben:

  1. die eigene Verwaltung und der Dienstsitz des Personals,
  2. die Zustelladresse, an die die Mitteilungen im Zuge des Verfahrens zu schicken sind,
  3. eine zusammenfassende Beschreibung der Sachverhalte und der Begründung, die der Forderung zugrunde liegen,
  4. die Ernennung der eigenen Vertreterin/des eigenen Vertreters in der Schlichtungskommission oder der Auftrag an eine Gewerkschaft, die Ernennung vorzunehmen.

(7) Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Kopie des Antrages hinterlegt die Verwaltung, falls sie die Forderung des Personals nicht annimmt, am Sitz der Schlichtungskommission eine schriftliche Stellungnahme. In derselben ernennt sie die eigene Vertreterin/den eigenen Vertreter in der Schlichtungskommission. Innerhalb von zehn Tagen ab Hinterlegung lädt die/der Vorsitzende die Parteien für den Schlichtungsversuch vor. Vor der Schlichtungskommission kann sich das Personal durch eine Organisation, der es angehört oder der es den Auftrag erteilt, vertreten oder beistehen lassen. Für die Verwaltung muss eine Vertreterin/ein Vertreter mit der Vollmacht zur Schlichtung erscheinen.

(8) Falls die Schlichtung gelingt, und zwar auch wenn nur beschränkt auf einen Teil der vom Personal gestellten Forderung, wird ein getrenntes Protokoll verfasst, das von den Parteien und den Mitgliedern der Schlichtungskommission unterzeichnet wird. Das Protokoll gilt als Vollstreckungstitel gemäß den entsprechenden staatlichen Bestimmungen.

(9) Falls zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wird, muss die Schlichtungskommission einen Vorschlag für die gütliche Beilegung des Streitfalles vorlegen. Wenn der Vorschlag nicht angenommen wird, werden die wesentlichen Punkte desselben im Protokoll zusammen mit der Stellungnahme der Parteien wiedergegeben.

(10) Der/Dem Vorsitzenden und der Stellvertreterin/dem Stellvertreter steht eine angemessene Vergütung zu, die von der Landesregierung nach Besprechung mit den auf Bereichsebene repräsentativen Gewerkschaften festgelegt wird.

Art. 24 (Schiedsgericht für Arbeitsstreitfälle)

(1) Falls der Schlichtungsversuch nicht gelingt oder falls die von der Zivilprozessordnung dafür vorgesehene Frist verstrichen ist, können die Parteien vereinbaren, mit der Entscheidung des Streitfalles die Schlichtungskommission laut Artikel 23 in ihrer Eigenschaft als Schiedsgericht zu befassen, und zwar auch über die Gewerkschaft, der das Personal angehört oder den Auftrag erteilt hat.

(2) Der entsprechende Antrag kann im Zuge des Schlichtungsverfahrens eingebracht werden und wird im Protokoll festgehalten; er kann auch nachträglich am Sitz des Schiedsgerichtes hinterlegt werden.

(3) Der Antrag laut Absatz 2 muss die genaue Forderung sowie alle übrigen Angaben laut Artikel 23 Absatz 6 enthalten.

(4) Das Schiedsgericht kann einen Termin für die Vorlage von Unterlagen oder Beweismitteln durch die Parteien festlegen und der Verwaltung die Hinterlegung der für den Schiedsspruch für erforderlich erachteten Unterlagen anordnen.

(5) Das Schiedsgericht erlässt den Schiedsspruch innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Falls der Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten nach Hinterlegung des Antrages laut Absatz 2 nicht gefällt wird, kann das ordentliche Gericht mit dem Streitfall befasst werden.

(6) Der/Dem Vorsitzenden und der Stellvertreterin/dem Stellvertreter steht eine angemessene Vergütung zu, die von der Landesregierung nach Besprechung mit den auf Bereichsebene repräsentativen Gewerkschaften festgelegt wird.

Art. 25 (Umsetzung des Generationenpaktes  im öffentlichen Dienst)

(1) Das Land und die öffentlichen Körperschaften, die von ihm abhängig sind oder deren Ordnung unter seine Gesetzgebungsbefugnis fällt oder ihm übertragen ist, setzen sich zum Ziel, die Arbeitslosigkeit zu verringern, indem sie junge Arbeitslose bis zu einem Alter von 35 Jahren und andere Kategorien in den Dienst aufnehmen, die aufgrund der allgemeinen Vorgaben des Mehrjahresplanes für die Beschäftigungspolitik des Landes ausfindig gemacht werden.

(2) Die Aufnahme gemäß Absatz 1 ist an die Reduzierung der Arbeitszeit jenes Personals gebunden, das vor der Versetzung in den Ruhestand steht. Die entsprechenden Voraussetzungen und Modalitäten werden mittels Kollektivvertragsverhandlungen bestimmt.

(3) Die Abdeckung der Kosten, die der jeweiligen Körperschaft durch die Aufnahme des Personals gemäß Absatz 1 und die Übernahme der Beitragskosten für Fürsorge und Ruhegehalt des Personals laut Absatz 2 für den Zeitraum, in dem es mit gekürztem Stundenplan arbeitet, entstehen, erfolgt in der Größenordnung der insgesamt durch die Maßnahmen laut Absatz 2 erzielten Kosteneinsparungen.

Art. 26 (Ergänzungsvorsorge  und Abfertigung)   delibera sentenza

(1) Für das Personal der Körperschaften laut Artikel 1 gilt im Bereich der Ergänzungsvorsorge und der Abfertigung weiterhin die in den Landeskollektivverträgen vorgesehene Regelung.

(2) Für das Personal des Landes sowie der vom Land abhängigen Körperschaften und jener, deren Rechtsordnung in die Gesetzgebungsbefugnis des Landes fällt, kann die wie auch immer benannte Abfertigung in dem gemäß den geltenden Bestimmungen des Landes zustehenden Ausmaß vorgestreckt werden. Dieser Vorschuss kann, falls das betroffene Personal eine unwiderrufliche Inkassovollmacht ausstellt, zur Gänze oder zum Teil auch den Anteil der Abfertigung beinhalten, der zu Lasten des Nationalen Institutes für soziale Fürsorge geht.

(3) Von der Neuberechnung der Abfertigung wird bei Bruttobeträgen bis zu 30,00 Euro abgesehen, unbeschadet der buchhalterischen Verrechnung mit dem Nationalen Institut für soziale Fürsorge. Diese Regelung gilt für alle noch offenen Neuberechnungen. 10)

massimeBeschluss Nr. 1705 vom 17.05.2005 - Vorstreckung der Abfertigung bei Dienstaustritt des Landespersonals
10)
Art. 26 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 4 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 27 (Übernahme der Verwaltung des Personals der vom Land abhängigen Körperschaften durch das Land)

(1) Um die Kosten einzuschränken und eine möglichst einheitliche Entlohnung zu gewährleisten, kann das Personal der vom Land abhängigen Körperschaften, vorbehaltlich der Bestimmungen laut Artikel 16, an die Landesverwaltung überstellt werden, wobei es jedoch funktional weiterhin der jeweiligen Körperschaft, der es zur Verfügung gestellt wird, unterstellt ist.

Art. 28 (Verlängerung des Arbeitsvertrages  bis zum Ende des Kindergartenjahres)

(1) Bis zur Neuregelung mit Kollektivvertrag wird die Dienstzeit des Integrations- und Kindergartenpersonals mit befristetem Arbeitsvertrag zur Eindämmung der Personalspesen bis zum Ende des Kindergartenjahres unter folgenden Bedingungen verlängert:

  1. effektiv geleisteter Dienst für wenigstens 210 Tage im Laufe des Kindergartenjahres, und
  2. Bereitschaft des Personals zur Dienstleistung im Sommerkindergarten oder in sonstigen Formen der Betreuung von Minderjährigen mit Beeinträchtigung, um die zur Abdeckung des gesamten Kindergartenjahres fehlenden Arbeitstage einzubringen.

Art. 29    11) delibera sentenza

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 111 del 12.04.2002 - Lavoratrici in aspettativa supplementare - Rimborso della quota di contribuzione previdenziale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 110 del 21.04.1998 - Aspettativa speciale per dipendenti femminili - prepensionamento - eccezione di illegittimità costituzionale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 199 del 30.07.1996 - Aspettativa speciale per dipendenti feminili - prepensionamento
11)
Art. 29 wurde aufgehoben durch Art. 23 Absatz 1 Buchstabe f) des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

Art. 30 (Freistellung vom Dienst für die Ausübung  des lokalen politischen Mandates)  

(1) Das in einen Gemeinderat gewählte Personal hat Anrecht auf die Freistellung vom Dienst, um an den Ratssitzungen teilzunehmen, einschließlich der notwendigen Zeit, um den Sitzungsort zu erreichen. Die Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern haben Anrecht auf die Freistellung vom Dienst für maximal 24 Arbeitsstunden im Monat und die Gemeinderäte aller Gemeinden für maximal zwei Stunden für jede Gemeinderatssitzung.

Art. 31 (Abwesenheit wegen Krankheit –  ärztliche Bescheinigung)  

(1) Im Krankheitsfalle hat das Personal die Verwaltung unmittelbar davon in Kenntnis zu setzen, wobei die eventuelle Änderung der Zustelladresse anzugeben ist. Die ärztliche Bescheinigung ist ab dem zweiten Krankheitstag, der auf einen Arbeitstag fällt, auszustellen. Im Falle wiederholter Abwesenheiten aus Krankheitsgründen an einzelnen Tagen kann die Verwaltung die ärztliche Bescheinigung auch für jede einzelne Abwesenheit verlangen.

7. ABSCHNITT
DISZIPLINARORDNUNG

Art. 32 (Allgemeine Grundsätze und Zuständigkeiten)

(1) Auf das Personal der in Artikel 1 genannten Körperschaften kommen Artikel 2106 des Zivilgesetzbuches und Artikel 7 Absätze 1, 2, 3, 5 und 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970, Nr. 300, zur Anwendung.

(2) In den Kollektivverträgen können die verschiedenen Arten der Übertretungen und der Disziplinarstrafen, inbegriffen die vorbeugende Dienstenthebung, genauer festgelegt werden; unbeschadet bleiben die Bestimmungen des Landes über die Verantwortung der Führungskräfte und über die Unvereinbarkeit und die Ämterhäufung.

(3) Die in Artikel 1 genannten Körperschaften bestimmen die Organisationseinheit und das Organ, die für die Disziplinarverfahren, inbegriffen die vorbeugende Dienstenthebung, zuständig sind; diese halten aufgrund einer Meldung der Direktorin/des Direktors der jeweiligen Organisationseinheit, in der die/der Bedienstete arbeitet, oder aufgrund eigener Informationen der/dem Bediensteten die Übertretung vor, wickeln das Disziplinarverfahren ab und verhängen im Falle erwiesener Schuld die Strafe. Für das Personal des Landes bestimmt die Landesregierung die für die Disziplinarverfahren zuständige Organisationseinheit und das Organ.

(4) Die Disziplinarstrafe kann von der/dem Bediensteten vor der Schlichtungskommission angefochten werden, die auf Vereinbarung der Parteien auch als Schiedsgericht fungieren kann.

Art. 33 (Arten der Disziplinarstrafen  und Anwendungskriterien)     delibera sentenza

(1) Die Verletzung der Dienstpflichten und Verhaltensregeln sowie die Verletzung von strafrechtlichen Bestimmungen durch das Personal haben, vorbehaltlich eines Disziplinarverfahrens, je nach Schwere der Übertretung die Anwendung folgender Disziplinarstrafen zur Folge:

  1. Verweis,
  2. Gehaltskürzung,
  3. zeitweilige Enthebung vom Dienst,
  4. Entlassung mit Kündigungsfrist,
  5. fristlose Entlassung.

(2) Bei der Verhängung der Disziplinarstrafen werden folgende allgemeine Kriterien berücksichtigt:

  1. Vorsätzlichkeit im Handeln sowie Grad der gezeigten Nachlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder Unerfahrenheit, wobei auch die Vorhersehbarkeit des Ereignisses zu bewerten ist,
  2. Schwere der Verletzung,
  3. die mit der jeweiligen Arbeitstätigkeit der/des Bediensteten verbundene Verantwortung,
  4. Höhe des der Verwaltung, den Bürgern und Bürgerinnen oder Dritten zugefügten Schadens oder Ausmaß der Gefahr, in welche diese gebracht wurden, oder der Grad der Beeinträchtigung des Dienstes,
  5. Vorliegen von Strafmilderungs- oder Strafverschärfungsgründen, unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens des Personals, allfälliger früherer Disziplinarstrafen innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen zwei Jahre und des Verhaltens gegenüber den Bürgern und Bürgerinnen,
  6. Mittäterschaft mehrerer Bediensteter nach Absprache,
  7. Höhe und Angemessenheit der Strafen in Bezug auf die Schwere der Übertretung.

(3) Aufgrund der in Absatz 2 genannten Kriterien kann von den in Absatz 1 vorgesehenen Strafen auch die schwerere oder weniger schwere Strafe verhängt werden.

(4) Die nicht ausdrücklich vorgesehenen Verfehlungen werden auf jeden Fall gemäß den in Absatz 2 angeführten Kriterien geahndet, wobei für die Bestimmung der zu ahndenden Fakten auf die Dienstpflichten und Verhaltensregeln laut Artikel 15 und bezüglich Art und Ausmaß der Strafen auf die von den Artikeln 35 bis 39 ableitbaren Grundsätze Bezug genommen wird.

(5) Der Schaden, den das Personal der Verwaltung oder Dritten durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten im Dienst zufügt, ist auf jeden Fall gemäß einschlägigen Bestimmungen zu vergüten.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 66 del 08.02.2002 - Competenza e giurisdizione - controversie in caso di provvedimento disciplinare
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 304 del 26.10.2000 - Pubblico impiego - "rinnovo" del procedimento disciplinare estinto per decorso del termine - ammissibilità in caso di successivo rinvio a giudizio e condanna penale - rilevanza del giudizio ex art. 444 c.p.p. (patteggiamento) in sede di procedimento disciplinare

Art. 34 (Verweis)

(1) Der Verweis besteht in einem schriftlichen Tadel.

(2) Der Verweis wird verhängt:

  1. bei geringfügigen Verletzungen der Dienstpflichten oder Verhaltensregeln, inbegriffen die Nichtbeachtung der Arbeitszeiteinteilung,
  2. bei unkorrektem Verhalten gegenüber Vorgesetzten oder anderem Personal oder gegenüber Nutzerinnen/Nutzern des Dienstes oder im Parteienverkehr,
  3. wegen Nachlässigkeit im Umgang mit den Räumlichkeiten, beweglichen Gütern oder Geräten, die dem Personal anvertraut sind oder die aufgrund seiner Verantwortung seiner Aufsicht unterliegen,
  4. bei Nichtbeachtung der Bestimmungen im Bereich der Unfallverhütung und der Sicherheit am Arbeitsplatz, falls dadurch ein Schaden verursacht oder der Dienst beeinträchtigt wurde,
  5. bei Verweigerung von Leibesvisiten zum Schutze des Vermögens der Verwaltung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 6 des Gesetzes vom 20. Mai 1970, Nr. 300,
  6. bei gelegentlich ungenügender Leistung,
  7. bei einer Verletzung von Verhaltensregeln, die nicht ausdrücklich unter obige Buchstaben fällt und durch die der Verwaltung kein großer Schaden oder keine große Gefahr entstanden ist.

Art. 35 (Gehaltskürzung)

(1) Die Gehaltskürzung kann nicht weniger als ein Zehntel und nicht mehr als ein Viertel des zustehenden Monatsgehaltes laut Besoldungsstufe betragen und darf für höchstens sechs Monate verfügt werden. Im Falle einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder bei Verlassen desselben wird, zusätzlich zur Disziplinarstrafe, die gesamte Besoldung im Verhältnis zur Zeit der Abwesenheit gekürzt. Die Sozialversicherungsabgaben werden im Falle der Gehaltskürzung auf den vollen Betrag des Gehaltes berechnet.

(2) Die Gehaltskürzung wird verhängt:

  1. bei Rückfall in die Verfehlungen, die zur Verhängung des Verweises geführt haben, oder bei besonders schweren Verfehlungen dieser Art,
  2. bei unbegründeter Verspätung von nicht mehr als zehn Tagen bei der Übersiedlung in den von den Vorgesetzten zugewiesenen Dienstsitz,
  3. wenn im Kranken- oder Unfallstand Arbeitstätigkeiten ausgeführt werden,
  4. wenn außerhalb der Dienstzeit gewinnbringende Tätigkeiten ausgeführt werden, die von der eigenen Verwaltung nicht genehmigt wurden oder bei denen die Bedingungen missachtet wurden. In diesem Fall stehen 30 Prozent des Bruttoentgeltes für die entsprechende Tätigkeit der eigenen Verwaltung zu. Von den genehmigten Tätigkeiten stehen der eigenen Verwaltung 30 Prozent der Bruttoeinkünfte zu, welche gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) die 30 Prozent des bezogenen Gehaltes überschreiten. Die Nichtüberweisung dieser Einkünfte innerhalb einer bestimmten Frist an die eigene Verwaltung zieht zusätzlich die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung mit Kündigungsfrist unter Beachtung des Verfahrens laut Artikel 39 nach sich.

Art. 36 (Zeitweilige Enthebung vom Dienst)

(1) Zeitweilige Enthebung vom Dienst bedeutet die Entfernung vom Dienst und die Streichung des Gehaltes bis zu 60 Tagen.

(2) Die zeitweilige Enthebung vom Dienst wird verhängt:

  1. bei unbegründeter Abwesenheit vom Dienst bis zu zehn Tagen oder bei willkürlichem Verlassen desselben; in diesen Fällen wird das Ausmaß der Strafe im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit vom Dienst oder des Verlassens des Dienstes bestimmt sowie im Verhältnis zur dadurch entstandenen Beeinträchtigung des Dienstes, zur Schwere der Pflichtverletzung durch das Personal sowie zu den Schäden, die der Verwaltung, den Nutzerinnen/Nutzern oder Dritten verursacht wurden,
  2. bei Drohung, schwerer Beschimpfung, Beleidigung oder Verleumdung des Publikums oder anderen Personals sowie Streitigkeiten mit Tätlichkeiten am Arbeitsplatz, auch mit Nutzerinnen/Nutzern,
  3. bei beleidigenden Äußerungen der Verwaltung gegenüber, vorbehaltlich der freien Meinungsäußerung laut Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1970, Nr. 300,
  4. bei Handlungen, Verhaltensweisen oder Belästigungen, auch sexueller Art, welche die Würde der Person verletzen,
  5. bei jedwedem widerrechtlichen Verhalten, woraus der Verwaltung, den Nutzerinnen/Nutzern oder Dritten ein Schaden oder eine große Gefahr entstanden sind.

(3) Das zeitweilig vom Dienst enthobene Personal kann bei der nächstfolgenden Fälligkeit für den Aufstieg in der Besoldung keine positive Bewertung erhalten. Der Zeitraum der zeitweiligen Enthebung vom Dienst wird im Hinblick auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung sowie auf die Pension jedenfalls vom Dienstalter abgezogen. Während der zeitweiligen Enthebung vom Dienst ist dem Personal der Zugang zum Arbeitsplatz untersagt.

Art. 37 (Entlassung mit Kündigungsfrist)

(1) Die Disziplinarstrafe der Entlassung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist wird angewandt:

  1. bei mehrfachem Rückfall, mindestens drei Mal pro Jahr, in eine Verfehlung laut Artikel 35, auch verschiedener Natur, oder bei Rückfall in eine Verfehlung laut Artikel 36 innerhalb von zwei Jahren,
  2. bei Verschleierung von Tatsachen und Umständen über die widerrechtliche Verwendung, unbefugte Änderung, Veruntreuung oder Unterschlagung von Geldern oder Gütern, welche der Verwaltung zustehen, gehören oder anvertraut sind, durch eine Bedienstete, die aufgrund ihrer Stellung eine Aufsichts- und Kontrollpflicht haben,
  3. bei ausdrücklicher Ablehnung einer Versetzung, die aus begründeten Diensterfordernissen mit endgültiger Maßnahme verfügt wurde,
  4. bei willkürlicher und ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst für einen Zeitraum von mehr als zehn aufeinander folgenden Arbeitstagen,
  5. bei anhaltender ungenügender Leistung oder jedweder anderen schwerwiegenden Handlung, auf Grund derer die vollständige Unfähigkeit erwiesen ist, die Dienstpflichten in angemessener Weise zu erfüllen,
  6. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines außerhalb des Dienstes und nicht in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis begangenen Verbrechens, das aufgrund seiner besonderen Schwere den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht zulässt,
  7. bei wiederholter, gewinnbringender Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit und ohne die Ermächtigung der eigenen Verwaltung. In diesem Falle steht 30 Prozent des Bruttoentgeltes für diese Tätigkeit der eigenen Verwaltung zu. Im Fall von genehmigten Tätigkeiten stehen der eigenen Verwaltung jene Einkünfte zu, welche die 30 Prozent des bezogenen Gehaltes gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) überschreiten.

Art. 38 (Fristlose Entlassung)

(1) Die Disziplinarstrafe der fristlosen Entlassung wird angewandt:

  1. wenn im Dienst schwerwiegende, ungesetzliche und strafrechtlich relevante Handlungen getätigt werden, wofür Anzeigepflicht besteht,
  2. bei Rückfall in Gewalttätigkeiten gegen anderes Personal oder Dritte am Arbeitsplatz, auch aus nicht dienstlichen Gründen,
  3. wenn festgestellt wird, dass die Aufnahme durch Vorlage gefälschter Unterlagen oder jedenfalls durch betrügerische Mittel erreicht wurde,
  4. wenn, ganz allgemein, mit Vorsatz so schwerwiegende Handlungen oder Taten, welche im Buchstaben a) nicht enthalten sind, auch gegenüber Dritten begangen wurden, die den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, auch provisorisch, nicht zulassen,
  5. bei rechtskräftiger Verurteilung, für welche der dauerhafte Ausschluss von öffentlichen Ämtern oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist.

Art. 39 (Disziplinarverfahren)

(1) Das für das Disziplinarverfahren zuständige Organ leitet das Verfahren aufgrund der Meldung der/des direkten Vorgesetzten oder von Amts wegen ein und sorgt für die umgehende schriftliche Vorhaltung der Anschuldigung gegenüber dem betroffenen Personal.

(2) Das Personal kann innerhalb von 20 Tagen nach der Vorhaltung seine Gegendarstellung vorbringen. Dem Personal oder seiner ausdrücklich bevollmächtigten Vertrauensperson oder der Vertreterin/dem Vertreter der Gewerkschaft, welcher es angehört oder die es beauftragt, ist es außerdem gestattet, Einsicht in alle Ermittlungsunterlagen zum eingeleiteten Verfahren zu nehmen. Obige Frist ist außerdem dem Personal immer dann zu gewähren, wenn eine Änderung oder Ergänzung der Vorhaltung erfolgt oder wenn neue Unterlagen ins Verfahren aufgenommen werden. Jede Änderung oder Ergänzung der Vorhaltung muss schriftlich erfolgen. Die Nichteinhaltung der Frist von 20 Tagen hat den Verfall des Disziplinarverfahrens zur Folge.

(3) Das Personal wird unter Einhaltung der Frist laut Absatz 2 von dem für das Disziplinarverfahren zuständigen Organ vorgeladen, damit es sich rechtfertigen kann; es kann sich dabei von einer Person seines Vertrauens oder von einer Vertreterin/einem Vertreter der Gewerkschaft, der es angehört oder die es beauftragt, beistehen lassen.

(4) Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das für das Disziplinarverfahren zuständige Organ verhängt dieses die Disziplinarstrafe oder verfügt die Archivierung und setzt die betroffene Person und deren unmittelbare Vorgesetzte/unmittelbaren Vorgesetzten davon in Kenntnis. Kann die/der Betroffene der Vorladung aus einem triftigen Grund nicht Folge leisten, so erfolgt eine weitere Vorladung. In diesem letzten Fall läuft die Frist laut Absatz 5 ab dem Datum der neuen Vorladung.

(5) Das Disziplinarverfahren, inbegriffen die eventuelle vorbeugende Dienstenthebung, erlischt, falls es innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag der Vorhaltung nicht abgeschlossen wird, außer es erfolgt die Aussetzung im Sinne der Artikel 40 und 41. Auf Antrag des Personals kann das Disziplinarverfahren außerdem, unter Angabe der entsprechenden Frist, ausgesetzt werden, um dem von einem psychophysischen Leiden betroffenen Personal die Möglichkeit zu geben, sich einer Therapie zu unterziehen, oder um festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Im Falle der Aussetzung des Disziplinarverfahrens läuft die obgenannte Frist ab dem Tag der Wiederaufnahme desselben. Das Disziplinarverfahren erlischt auf jeden Fall, falls mehr als 120 Tage vergehen, ohne dass irgendeine Verfahrensmaßnahme ergriffen wird.

(6) Mit schriftlichem Einverständnis des Personals kann die anzuwendende Disziplinarstrafe reduziert werden; in diesem Falle kann die Strafe nicht mehr angefochten werden.

(7) Das Disziplinarverfahren zur Verhängung des Verweises kann von den einzelnen Verwaltungen den vorgesetzten Führungskräften übertragen werden.

(8) Im Falle der Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder der Verhängung einer Disziplinarstrafe kann die Auszahlung des Grundbetrages der Leistungsprämie im jeweiligen Beurteilungszeitraum aufgeschoben oder verweigert oder reduziert werden. Zudem können in diesem Falle auch Zulagen, welche direkt mit der von der Vorhaltung betroffenen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, zeitweilig ausgesetzt oder reduziert werden.

Art. 40 (Vorbeugende zeitweilige Enthebung vom Dienst während des Disziplinarverfahrens)

(1) Das Personal, dem Übertretungen vorgehalten worden sind, für welche die Entlassung vom Dienst vorgesehen ist, kann für den Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten, verlängerbar um weitere sechs Monate, vorbeugend vom Dienst enthoben werden, wobei auch die Entlohnung ausgesetzt wird; diese zeitweilige Enthebung vom Dienst kann nur dann erfolgen, wenn Indizien für die Schuld des Personals vorliegen.

(2) Die vorbeugende zeitweilige Dienstenthebung kann für einen Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen auch vor der Vorhaltung der Anschuldigungen verfügt werden, falls:

  1. die Notwendigkeit weiterer Erhebungen besteht,
  2. es sich um Fakten handelt, wofür die zeitweilige oder die endgültige Enthebung vom Dienst zu verhängen ist und
  3. Indizien für die Schuld vorliegen.

(3) Im Falle einer zeitweiligen Enthebung laut Absatz 2 muss die Verwaltung gleichzeitig mit der Maßnahme über die zeitweilige Enthebung auch den Gegenstand der Ermittlungen mitteilen.

(4) Endet das Disziplinarverfahren nicht mit der Entlassung vom Dienst, so wird der Zeitraum der vorbeugenden Dienstenthebung bei der Wahl und der Bestimmung der Disziplinarstrafe berücksichtigt.

(5) Der Zeitraum der vorbeugenden zeitweiligen Enthebung vom Dienst zählt in Hinsicht auf das Dienstalter, sofern nicht eine endgültige zeitweilige Enthebung vom Dienst verfügt wurde. Der Zeitraum zählt im Falle der Entlassung auf jeden Fall nicht für die Abfertigung.

Art. 41 (Vorbeugende zeitweilige Dienstenthebung  im Falle eines Strafverfahrens)

(1) Das Personal, dem gegenüber die Einschränkung seiner persönlichen Freiheit verfügt wurde, wird von Amts wegen zeitweilig vom Dienst enthoben, wobei es während der Haftzeit oder der Einschränkung der persönlichen Freiheit auch kein Gehalt bezieht.

(2) Das Personal kann auch bei einem Strafverfahren, das nicht die Einschränkung der persönlichen Freiheit zur Folge hat, zeitweilig ohne Gehalt vom Dienst enthoben werden, falls das Hauptverfahren wegen Fakten eingeleitet wird, die direkt mit seinem Arbeitsverhältnis zusammenhängen oder die, falls erwiesen, jedenfalls die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung aus dem Dienst laut Artikel 37 und 38 zur Folge haben.

(3) Die Verwaltung kann, sobald die Einschränkung der persönlichen Freiheit laut Absatz 1 endet, die zeitweilige Enthebung des Personals vom Dienst bis zum endgültigen Urteil verlängern, falls die Voraussetzungen laut Absatz 2 gegeben sind.

(4) In den von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e) vorgesehenen Fällen besteht die Pflicht zur zeitweiligen Enthebung vom Dienst.

(5) In den in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 vorgesehenen Fällen gelten die Bestimmungen des Artikels 43 über den Zusammenhang zwischen Disziplinar- und Strafverfahren.

(6) Endet das Disziplinarverfahren nicht mit der Entlassung vom Dienst, so wird der Zeitraum der vorbeugenden Dienstenthebung bei der Wahl und der Bestimmung der Disziplinarstrafe berücksichtigt.

(7) Der Zeitraum der vorbeugenden zeitweiligen Enthebung vom Dienst zählt in Hinsicht auf das Dienstalter, sofern nicht eine endgültige zeitweilige Enthebung vom Dienst verfügt wurde. Der Zeitraum zählt im Falle der Entlassung auf jeden Fall nicht für die Abfertigung.

Art. 42 (Monatlicher Unterhaltsbeitrag)

(1) Dem Personal, das im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 zeitweilig vom Dienst enthoben wird, werden ein gleich bleibender Unterhaltsbeitrag im Ausmaß von höchstens 50 Prozent der monatlichen Bezüge, die für das dreizehnte Monatsgehalt zählen, sowie das allfällige Familiengeld gewährt, ausgenommen jedes weitere, wie auch immer benannte Lohnelement. Dem Personal muss auf jeden Fall das Lebensminimum gewährleistet werden, falls es nicht über ein ausreichendes Familieneinkommen verfügt.

Art. 43 (Zusammenhang zwischen Disziplinarverfahren  und Strafverfahren)

(1) Bei strafrechtlich verfolgbaren Handlungen, für welche die Pflicht zur Strafanzeige besteht, wird von der Verwaltung das Disziplinarverfahren eingeleitet und Strafanzeige erstattet. Das Disziplinarverfahren bleibt jedoch ausgesetzt, bis das Urteil rechtskräftig ist, außer eine eindeutige Beweislage ermöglicht einen unmittelbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens wird auch dann vorgenommen, wenn sich im Zuge eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens Fakten ergeben, die auf eine von Amts wegen verfolgbare strafbare Handlung hindeuten.

(2) Außer in den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen wird das Disziplinarverfahren bis zum Zeitpunkt, an dem das Urteil rechtskräftig wird, auch dann ausgesetzt, wenn die Verwaltung Kenntnis darüber erlangt, dass zu Lasten des Personals ein Strafverfahren wegen der Fakten eingeleitet wurde, die bereits Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. Aufrecht bleibt die Möglichkeit laut Absatz 1.

(3) Das gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgesetzte Disziplinarverfahren wird innerhalb von 60 Tagen ab dem Tage, an dem die Verwaltung Kenntnis vom rechtskräftigen Urteil erlangt, wieder aufgenommen, andernfalls verfällt es; die Wiederaufnahme erfolgt durch eine neue Vorhaltung der Anschuldigungen, wobei der Ausgang des Strafverfahrens berücksichtigt wird. Nach einem Strafverfahren kann auf jeden Fall innerhalb der obgenannten Fallfrist ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.

(4) Das wieder aufgenommene Disziplinarverfahren wird innerhalb von 120 Tagen ab der Wiederaufnahme abgeschlossen.

(5) Im Falle eines rechtskräftigen vollen Freispruchs steht dem Personal für die Zeit der vorbeugenden zeitweiligen Enthebung vom Dienst das Gehalt laut individuellem Arbeitsvertrag zu, wobei der Unterhaltsbeitrag in Abzug gebracht wird.

Art. 44 (Veröffentlichung der Disziplinarordnung)   

(1) Die Disziplinarordnung ist in angemessener Weise mittels Aushang an einer für das Personal der eigenen Körperschaft zugänglichen Stelle zu veröffentlichen. Für das Personal, das Zugang zur offiziellen Webseite der eigenen Verwaltung hat, gilt die Veröffentlichung auf dieser Seite als ausreichende Kundmachung.

8. ABSCHNITT
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 45 (Übergangsregelung)

(1) In den in Artikel 2 genannten Sachbereichen finden die bis dahin geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen keine Anwendung mehr, auch wenn diese von einer Rechtsquelle mit niedrigerem Rang herrühren, außer ein nachfolgendes Gesetz sieht ausdrücklich eine andere Regelung vor.

(2) In den Sachbereichen, die nicht unter Artikel 2 fallen, sind die bisher geltenden Bestimmungen des Landes ab Inkrafttreten der in den entsprechenden Landeskollektivverträgen enthaltenen Regelung nicht mehr rechtswirksam, außer ein nachfolgendes Landesgesetz sieht ausdrücklich eine andere Regelung vor.

Art. 46 (Ergänzung der Ruhestandsbehandlung  bestimmter Personalkategorien durch das Land)

(1) Ab 1. Jänner 2015 wird die vom Land gewährte, im Artikel 85 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, vorgesehene Ergänzung der Ruhestandsbehandlung für die Führungskräfte und Koordinatoren, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, aus dem Dienst ausgeschieden sind, entsprechend den Erhöhungen des Gehaltes der Besoldungsstufen des Landespersonals angepasst.

(2) Die Regelung laut Absatz 1 wird auf das Personal ausgedehnt, dem noch immer die Begünstigungen laut Artikel 46/bis des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, ergänzt durch Artikel 19 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 57, sowie laut Artikel 78 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, und laut Artikel 47 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, zustehen.

(3) Ab 1. Jänner 2015 steht die im Sinne von Artikel 46/bis des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, zustehende Ergänzung für die Hinterbliebenen ausschließlich dem hinterbliebenen Ehepartner/der hinterbliebenen Ehepartnerin zu, wobei die Kriterien der Hinterbliebenenpension angewandt werden.

Art. 47 (Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung und Neuregelung der graduellen Umwandlung von Zulagen für Führungsaufträge und für ähnliche Aufträge)

(1)Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt eine Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung.

(2) Mit Kollektivvertrag erfolgt innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Neuregelung der graduellen Umwandlung der Funktionszulage, der Koordinierungszulage und der Zulage für stellvertretende Führungskräfte der Körperschaften, für welche der bereichsübergreifende Kollektivvertrag Anwendung findet, in ein persönliches und auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement. 12)

12)
Art. 47 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

Art. 48 (Verlängerung von Führungsaufträgen)

(1)Bis zur Neuordnung der Verwaltungs- und Führungsstruktur des Landes und auf jeden Fall spätestens innerhalb 2018 können Führungsaufträge als geschäftsführende Abteilungsdirektoren/Abteilungsdirektorinnen vorübergehend auch Führungskräften, welche die Funktion als Amtsdirektoren/Amtsdirektorinnen innehaben, anvertraut werden. 13)

(2) Nach Artikel 65/sexies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 65/septies

1. Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes über die Neuordnung des Landesgesundheitsdienstes bleiben die Verträge der Führungskräfte gemäß Artikel 11, 12/bis und 12/quinquies bestehen.“

(3) Nach Artikel 12/bis Absatz 6 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„7. Das Personal, welches auch von außen berufen oder abkommandiert wurde und bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzesartikels seit mindestens fünf Jahren die Funktion eines Pflegedienstleiters/einer Pflegedienstleiterin inne hat, kann nach positivem Gutachten des/der Vorgesetzten für weitere fünf Jahre bestätigt werden. Die weiteren Bestätigungen des obgenannten Personals können auch in Ermangelung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Auftrages erfolgen.“

13)
Art 48 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 7 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

Art. 49 (Angleichung der Stundenvergütung  für Überstunden und des Mensapreises)

(1) Um die Gleichbehandlung des Personals der Körperschaften laut Artikel 1 bei der Entlohnung von Arbeitsstunden zu gewährleisten, die über die vom jeweiligen Kollektivvertrag vorgesehene Arbeitszeit hinausgehen, gilt die im jeweiligen bereichsübergreifenden Kollektivvertrag festgelegte Überstundenvergütung. Mit Kollektivvertrag erfolgt die graduelle Anpassung der bisher vorgesehenen höheren Stundenvergütung.

(2) Mit Kollektivvertrag erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Angleichung des Mensapreises für das Personal der Körperschaften gemäß Artikel 1 an jenen, welcher für die Landesbediensteten angewandt wird.

Art. 50 (Lehrpersonal, Schulführungskräfte,  Inspektorinnen und Inspektoren der Grund-, Mittel- und Oberschulen)   delibera sentenza

(1) Für das Lehrpersonal, die Schulführungskräfte und die Inspektorinnen und Inspektoren der Grund-, Mittel- und Oberschulen kommen die Artikel 2 bis 8, 9 Absatz 4, 10, 15, 21, 25, 29 und 30 zur Anwendung.

(2) Die Landesregierung legt die Voraussetzungen und Modalitäten für die Abordnung und den anderweitigen Einsatz des Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen fest.

massimeBeschluss vom 23. Juni 2015, Nr. 743 - Abordnung und anderweitiger Einsatz des Lehr-, Direktions- und Inspektionspersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen – Voraussetzungen und Modalitäten

Art. 50/bis (Außerordentliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Personals der Kindergärten und im Bereich Integration)

(1) Bei einer hohen und konstanten Anzahl an Jahresersatzstellen im Bereich Kindergarten und Integration und unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Generationenwechsels kann die Landesregierung den Prozentsatz des Landespersonals mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bis auf 120 Prozent des jeweiligen spezifischen Stellenkontingentes erhöhen. 14)

14)
Art. 50/bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 5 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 51 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, in Höhe von geschätzten jährlichen 1.500.000,00 Euro, erfolgt durch die Kürzung der Ausgabenermächtigung auf der Haushaltsgrundeinheit 02100 gemäß Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, um einen Beitrag in Höhe von 1.500.000,00 Euro und durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2015 auf den Haushaltsgrundeinheiten 02100, 02105, 02110, 04126 und 04127 bestimmt wurden und für die Maßnahmen der durch Artikel 52 dieses Gesetzes aufgehobenen Artikel 46 und 54 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, in geltender Fassung, Artikel 15 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 36, in geltender Fassung, und des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, in geltender Fassung, autorisiert waren.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Art. 52 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Für die Bereiche, bezüglich deren Regelung dieses Gesetz auf andere Rechtsquellen als das Gesetz oder den Kollektivvertrag verweist, finden die geltenden Bestimmungen bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Regelung weiterhin Anwendung.

(2) Sämtliche Bestimmungen, die mit diesem Gesetz unvereinbar sind und insbesondere folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. die Artikel 13, 36 und 44 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung;
  2. die Artikel 46, 47, 48, 49, 52, 53 und 54 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, in geltender Fassung;
  3. die Artikel 6, 11 und 35 des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 22, in geltender Fassung;
  4. Artikel 57 Absatz 3 und Artikel 60, Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, in geltender Fassung;
  5. die Artikel 48, 52, 68, 69, 70, 73, 74, 84, 86, 87, 88, 91 und 97 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung;
  6. Artikel 12 des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1988, Nr. 54;
  7. die Artikel 13, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 36, in geltender Fassung;
  8. Artikel 19 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 1993, Nr. 15;
  9. das Landesgesetz vom 10. August 1995, Nr. 16, in geltender Fassung;
  10. Artikel 18 des Landesgesetzes vom 14 Dezember 1998, Nr. 12;
  11. Artikel 65 Absatz 7 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008;
  12. Artikel 12 des Landesgesetzes vom 7. April 2014, Nr. 1,
  13. Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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