(1) Für das Lehrpersonal, die Schulführungskräfte und die Inspektorinnen und Inspektoren der Grund-, Mittel- und Oberschulen kommen die Artikel 2 bis 8, 9 Absatz 4, 10, 15, 21, 25, 29 und 30 zur Anwendung.
(2) Die Landesregierung legt die Voraussetzungen und Modalitäten für die Abordnung und den anderweitigen Einsatz des Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen fest.