(1) Bei einer hohen und konstanten Anzahl an Jahresersatzstellen im Bereich Kindergarten und Integration und unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Generationenwechsels kann die Landesregierung den Prozentsatz des Landespersonals mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bis auf 120 Prozent des jeweiligen spezifischen Stellenkontingentes erhöhen. 14)