(1)Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt eine Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung.
(2) Mit Kollektivvertrag erfolgt innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Neuregelung der graduellen Umwandlung der Funktionszulage, der Koordinierungszulage und der Zulage für stellvertretende Führungskräfte der Körperschaften, für welche der bereichsübergreifende Kollektivvertrag Anwendung findet, in ein persönliches und auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement. 12)