(1) In den in Artikel 2 genannten Sachbereichen finden die bis dahin geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen keine Anwendung mehr, auch wenn diese von einer Rechtsquelle mit niedrigerem Rang herrühren, außer ein nachfolgendes Gesetz sieht ausdrücklich eine andere Regelung vor.
(2) In den Sachbereichen, die nicht unter Artikel 2 fallen, sind die bisher geltenden Bestimmungen des Landes ab Inkrafttreten der in den entsprechenden Landeskollektivverträgen enthaltenen Regelung nicht mehr rechtswirksam, außer ein nachfolgendes Landesgesetz sieht ausdrücklich eine andere Regelung vor.