(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, in Höhe von geschätzten jährlichen 1.500.000,00 Euro, erfolgt durch die Kürzung der Ausgabenermächtigung auf der Haushaltsgrundeinheit 02100 gemäß Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, um einen Beitrag in Höhe von 1.500.000,00 Euro und durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2015 auf den Haushaltsgrundeinheiten 02100, 02105, 02110, 04126 und 04127 bestimmt wurden und für die Maßnahmen der durch Artikel 52 dieses Gesetzes aufgehobenen Artikel 46 und 54 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, in geltender Fassung, Artikel 15 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 36, in geltender Fassung, und des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, in geltender Fassung, autorisiert waren.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.