(1) Das Land und die öffentlichen Körperschaften, die von ihm abhängig sind oder deren Ordnung unter seine Gesetzgebungsbefugnis fällt oder ihm übertragen ist, setzen sich zum Ziel, die Arbeitslosigkeit zu verringern, indem sie junge Arbeitslose bis zu einem Alter von 35 Jahren und andere Kategorien in den Dienst aufnehmen, die aufgrund der allgemeinen Vorgaben des Mehrjahresplanes für die Beschäftigungspolitik des Landes ausfindig gemacht werden.
(2) Die Aufnahme gemäß Absatz 1 ist an die Reduzierung der Arbeitszeit jenes Personals gebunden, das vor der Versetzung in den Ruhestand steht. Die entsprechenden Voraussetzungen und Modalitäten werden mittels Kollektivvertragsverhandlungen bestimmt.
(3) Die Abdeckung der Kosten, die der jeweiligen Körperschaft durch die Aufnahme des Personals gemäß Absatz 1 und die Übernahme der Beitragskosten für Fürsorge und Ruhegehalt des Personals laut Absatz 2 für den Zeitraum, in dem es mit gekürztem Stundenplan arbeitet, entstehen, erfolgt in der Größenordnung der insgesamt durch die Maßnahmen laut Absatz 2 erzielten Kosteneinsparungen.