(1) Im Krankheitsfalle hat das Personal die Verwaltung unmittelbar davon in Kenntnis zu setzen, wobei die eventuelle Änderung der Zustelladresse anzugeben ist. Die ärztliche Bescheinigung ist ab dem zweiten Krankheitstag, der auf einen Arbeitstag fällt, auszustellen. Im Falle wiederholter Abwesenheiten aus Krankheitsgründen an einzelnen Tagen kann die Verwaltung die ärztliche Bescheinigung auch für jede einzelne Abwesenheit verlangen.