(1) Um die Kosten einzuschränken und eine möglichst einheitliche Entlohnung zu gewährleisten, kann das Personal der vom Land abhängigen Körperschaften, vorbehaltlich der Bestimmungen laut Artikel 16, an die Landesverwaltung überstellt werden, wobei es jedoch funktional weiterhin der jeweiligen Körperschaft, der es zur Verfügung gestellt wird, unterstellt ist.