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In vigore al: 27/05/2016

s) Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 61)
Personalordnung des Landes

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 4 zum Amtsblatt vom 26. Mai 2015, Nr. 21.

Art. 23 (Schlichtungsversuch bei individuellen  Arbeitsstreitfällen)

(1) In jedem Verhandlungsbereich kann eine eigene Schlichtungskommission für die individuellen Arbeitsstreitfälle, die in die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes fallen, eingerichtet werden, um den von der Rechtsordnung vorgesehenen Schlichtungsversuch durchzuführen. Aufrecht bleibt für das Personal die Möglichkeit, das Schlichtungsverfahren vor der bei der Abteilung Arbeit des Landes errichteten Schlichtungskommission abzuwickeln.

(2) Im Bereichsvertrag kann die Einrichtung einer Schlichtungskommission für jede Körperschaft oder für mehrere Körperschaften gemeinsam vorgesehen werden. Die einzelnen Körperschaften können sich auch der Schlichtungskommission der Körperschaft eines anderen Bereiches bedienen, und zwar im Einvernehmen mit der jeweiligen Körperschaft und den Gewerkschaften mit Vertretungsanspruch im Bereich, dem das eigene Personal angehört.

(3) Die Schlichtungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, wovon eines von der Verwaltung in der schriftlichen Stellungnahme laut Absatz 7 und eines in Vertretung des Personals im Antrag laut Absatz 6 namhaft gemacht wird. Den Vorsitz der Kommission führt ein unabhängiges, verwaltungsexternes Mitglied mit nachweislicher Erfahrung. Falls sich Verwaltung und Gewerkschaften nicht über die Person einigen, die den Vorsitz führen oder diese vertreten soll, werden diese Personen auf Anfrage der Verwaltung oder einer der repräsentativen Gewerkschaften vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landesgerichtes Bozen ernannt.

(4) Die Körperschaften des jeweiligen Bereiches bestimmen den Sitz der Schlichtungskommission.

(5) Der Antrag auf den Schlichtungsversuch ist vom Personal zu unterzeichnen und am Sitz der Schlichtungskommission abzugeben oder mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein aufzugeben. Eine Kopie des Antrages ist vom Personal oder durch die von diesem beauftragte Gewerkschaft der eigenen Verwaltung auszuhändigen oder an diese zu schicken.

(6) Im Antrag laut Absatz 5 sind anzugeben:

  1. die eigene Verwaltung und der Dienstsitz des Personals,
  2. die Zustelladresse, an die die Mitteilungen im Zuge des Verfahrens zu schicken sind,
  3. eine zusammenfassende Beschreibung der Sachverhalte und der Begründung, die der Forderung zugrunde liegen,
  4. die Ernennung der eigenen Vertreterin/des eigenen Vertreters in der Schlichtungskommission oder der Auftrag an eine Gewerkschaft, die Ernennung vorzunehmen.

(7) Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Kopie des Antrages hinterlegt die Verwaltung, falls sie die Forderung des Personals nicht annimmt, am Sitz der Schlichtungskommission eine schriftliche Stellungnahme. In derselben ernennt sie die eigene Vertreterin/den eigenen Vertreter in der Schlichtungskommission. Innerhalb von zehn Tagen ab Hinterlegung lädt die/der Vorsitzende die Parteien für den Schlichtungsversuch vor. Vor der Schlichtungskommission kann sich das Personal durch eine Organisation, der es angehört oder der es den Auftrag erteilt, vertreten oder beistehen lassen. Für die Verwaltung muss eine Vertreterin/ein Vertreter mit der Vollmacht zur Schlichtung erscheinen.

(8) Falls die Schlichtung gelingt, und zwar auch wenn nur beschränkt auf einen Teil der vom Personal gestellten Forderung, wird ein getrenntes Protokoll verfasst, das von den Parteien und den Mitgliedern der Schlichtungskommission unterzeichnet wird. Das Protokoll gilt als Vollstreckungstitel gemäß den entsprechenden staatlichen Bestimmungen.

(9) Falls zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wird, muss die Schlichtungskommission einen Vorschlag für die gütliche Beilegung des Streitfalles vorlegen. Wenn der Vorschlag nicht angenommen wird, werden die wesentlichen Punkte desselben im Protokoll zusammen mit der Stellungnahme der Parteien wiedergegeben.

(10) Der/Dem Vorsitzenden und der Stellvertreterin/dem Stellvertreter steht eine angemessene Vergütung zu, die von der Landesregierung nach Besprechung mit den auf Bereichsebene repräsentativen Gewerkschaften festgelegt wird.

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