(1) Für das Personal der Körperschaften laut Artikel 1 gilt im Bereich der Ergänzungsvorsorge und der Abfertigung weiterhin die in den Landeskollektivverträgen vorgesehene Regelung.
(2) Für das Personal des Landes sowie der vom Land abhängigen Körperschaften und jener, deren Rechtsordnung in die Gesetzgebungsbefugnis des Landes fällt, kann die wie auch immer benannte Abfertigung in dem gemäß den geltenden Bestimmungen des Landes zustehenden Ausmaß vorgestreckt werden. Dieser Vorschuss kann, falls das betroffene Personal eine unwiderrufliche Inkassovollmacht ausstellt, zur Gänze oder zum Teil auch den Anteil der Abfertigung beinhalten, der zu Lasten des Nationalen Institutes für soziale Fürsorge geht.
(3) Von der Neuberechnung der Abfertigung wird bei Bruttobeträgen bis zu 30,00 Euro abgesehen, unbeschadet der buchhalterischen Verrechnung mit dem Nationalen Institut für soziale Fürsorge. Diese Regelung gilt für alle noch offenen Neuberechnungen. 10)