(1) Die Schulämter legen gemeinsam die erforderlichen Vordrucke fest, um die Einheitlichkeit der Buchhaltungsdokumente laut Artikel 44 sowie des Systems der Buchhaltung, der Finanz- und Vermögensverwaltung, der Rechnungslegung und der Überprüfung, der Beobachtung der Daten über Gebarung und jener über den Verlauf der Finanzbewegungen wie auch der Erhebung der Kosten zu gewährleisten.
(2) Die Schulämter stellen den Schulen ein Anwendungspaket, das den Vorgaben von Absatz 1 entspricht, für die Führung der Buchhaltung mit elektronischen Technologien zur Verfügung.