(1) Die Einstufung und das Lohngefüge der nichtärztlichen Führungskräfte des Bereiches des Personals des Landesgesundheitsdienstes wird im Bereichsabkommen bestimmt, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landes über die Führungskräfte im Gesundheitsdienst, der Besonderheiten des Gesundheitsdienstes sowie der Grundsätze, welche vom bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 01.08.2002, einschließlich der beruflichen Entwicklung, sowie vom vorliegenden Vertrag ableitbar sind, wobei zu gewährleisten ist, dass der variable Teil der Entlohnung an die Leistung von zusätzlichen Stunden und/oder an das Erreichen von im vorhinein vereinbarten Ergebnissen gemäß den im Bereichsvertrag zu bestimmenden Regeln gebunden wird. Diese Ergebnisse beziehen sich auf Ziele, die die gesamte individuelle und Gruppenproduktivität, die Qualität und die Leistungsfähigkeit der Dienste sowie die bessere Nutzung der menschlichen, finanziellen und instrumentellen Ressourcen, betreffen.
(2) Für das in Absatz 1 genannte Personal kommt Abschnitt I des vorliegenden Vertrages zur Anwendung. Für dasselbe kommen folgende Artikel des BÜKV vom 1. August 2002 nicht zur Anwendung: