Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.
(1) Der Lehrgang für Krankenpfleger dauert drei Jahre und schließt mit einer Abschlußprüfung ab. Diese Abschlußprüfung befähigt gemäß Artikel 11/ter des Gesetzesdekretes vom 21. April 1995, Nr. 120, mit Änderungen zum Gesetz vom 21. Juni 1995, Nr. 236, zur Berufsausübung und berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenpfleger (verantwortlich für die allgemeine Krankenpflege)
(2) Der Lehrgang hat den Zweck, Sanitätsfachkräfte so auszubilden, daß sie den Beruf des Krankenpflegers für die allgemeine Krankenpflege, gemäß Ministerialdekret vom 14. September 1994, Nr. 739, ausüben können.