(1) Die obligatorischen Buchhaltungsdokumente sind:
(2) Im Kassenjournal werden sämtliche Einhebungs- und Zahlungsbewegungen am Tag der Ausstellung der entsprechenden Einnahmeanordnungen und Zahlungsaufträge vermerkt.
(3) In den Kontenregistern der Einnahmen und der Ausgaben entspricht die Anzahl der eröffneten Konten der Anzahl der Gruppen von Ausgabenbereitstellungen laut Artikel 5 Absatz 3, und es werden die Feststellungs- oder Zweckbindungsmaßnahmen sowie diejenigen der Einnahme oder der Zahlung eingetragen.
(4) Die Dokumente laut Absatz 1 müssen, auch wenn sie mit elektronischen Systemen oder losen Blättern geführt werden, aus nummerierten Seiten bestehen, die mit dem Stempel der Schule und der Unterschrift des Schulsekretärs oder der Schulsekretärin versehen sind. Am Ende des Haushaltsjahres bestätigt der Schulsekretär oder die Schulsekretärin die Anzahl der Seiten, aus denen die Dokumente bestehen.
(5) Der Schulsekretär oder die Schulsekretärin ist für die Führung der Buchhaltung, die erforderlichen Eintragungen und die Erledigung der Steuerangelegenheiten verantwortlich.