In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

84) Gesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 1901)
Bestimmungen zur Bildung des jährlichen und mehrjährigen Haushaltes des Staates (Stabilitätsgesetz 2015)

1)
Kundgemacht im G.B. vom 29. Dezember 2014, n. 300.

Art. 1

(1 - 399) 2)

(400)  Die Regionen mit Sonderstatut und die autonomen Provinzen Trient und Bozen gewährleisten, nach Anpassung ihrer Rechtsordnungen an die Grundsätze zur Koordinierung der öffentlichen Finanzen, die mit diesem Gesetz eingeführt werden, für jedes der Jahre von 2015 bis 2018 einen zusätzlichen Beitrag zu den öffentlichen Finanzen in Form einer Nettoverschuldung und in Form eines zu finanzierenden Nettosaldos in der Höhe laut folgender Übersicht:

 

Autonome Region oder Provinz

Zusätzlicher Beitrag (in Tausend Euro)

Jahre 2015-2017

Zusätzlicher Beitrag (in Tausend Euro)

Jahr 2018

Aosta

10.000,00

10.000,00

Autonome Provinz Bozen

-

25.000,00

Autonome Provinz Trient

-

21.000,00

Friaul-Julisch-Venetien

87.000,00

87.000,00

Region Sizilien

273.000,00

273.000,00

Sardinien

97.000,00

97.000,00

Sonderautonomien insgesamt

467.000,00

513.000,00

 

(401 - 403) 3) 

(404)  Durch die Verfahren gemäß Artikel 27 des Gesetzes vom 5. Mai 2009, Nr. 42, in geltender Fassung, gewährleisten die Autonome Provinz Trient und die Autonome Provinz Bozen für jedes der Jahre von 2015 bis 2018 einen Beitrag in Form eines zu finanzierenden Nettosaldos in der Höhe, die in der Übersicht laut Absatz 400 dieses Artikels angeführt ist. Bis zum Erlass der Durchführungsbestimmungen laut genanntem Artikel 27 des Gesetzes Nr. 42/2009, in geltender Fassung, zahlen die autonomen Provinzen binnen 30. April eines jeden Jahres den Gesamtbeitrag laut erstem Satz dieses Absatzes in die Staatskasse auf das Haushaltskapitel 3465 Artikel 1 10. Abschnitt des Staatshaushaltes ein. Gehen diese Zahlungen nicht binnen 30. April als Einnahmen beim Staatshaushalt ein, so ist das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen ermächtigt, die entsprechenden Beträge in Höhe des jeweiligen Beitragsanteils aus Beträgen einzubehalten, die den autonomen Provinzen auf der Grundlage welchen Rechtstitels auch immer zustehen; zu diesem Zweck kann es für die Beträge, die über die Verwaltungsstelle laut Artikel 22 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. Juli 1997, Nr. 241, eingenommen werden, auch die Agentur für Einnahmen heranziehen.

(405) 4)

(406)  Die Bestimmungen der Absätze 407 bis 413 werden im Sinne und für die Wirkungen von Artikel 104 des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol betreffen, laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, genehmigt. Die Bestimmungen der Absätze 408 bis 413 treten am Tag der Veröffentlichung dieses Gesetzes im Gesetzesanzeiger der Republik in Kraft.

(407)  Ab dem 1. Jänner 2015 wird der vereinheitlichte Text laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, wie folgt geändert:

  1. im Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b) werden die Wörter "zwei Zehntel" durch die Wörter "ein Zehntel" ersetzt;
  2. im Artikel 73 Absatz 1/bis werden am Ende folgende Sätze hinzugefügt: "Die Provinzen können, unter Beachtung der Vorschriften der Europäischen Union über Staatsbeihilfen, mit eigenem Gesetz Förderungen, Beiträge, Begünstigungen, Subventionen und Vorteile jedweder Art gewähren, die im Sinne des III. Abschnitts des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. Juli 1997, Nr. 241, als Ausgleich zu verwenden sind. Die zur Verbuchung des Ausgleichs erforderlichen Mittel gehen ausschließlich zu Lasten der jeweiligen Provinzen; diese schließen mit der Agentur für Einnahmen eine Vereinbarung ab, die im Einzelnen das Verfahren zur Inanspruchnahme der genannten Begünstigungen regelt."
  3. im Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe d) werden die Wörter "sieben Zehntel" durch die Wörter "acht Zehntel" ersetzt;
  4. im Artikel 75/bis wird nach Absatz 3 folgender Absatz hinzugefügt:
    "3/bis. Der Ertrag aus der Erhöhung von Steuersätzen oder aus der Einführung neuer Abgaben, der im Sinne von Artikel 81 der Verfassung von Gesetzes wegen zur Deckung spezifischer neuer, nicht ständig wiederkehrender Ausgaben bestimmt ist, die nicht in die Zuständigkeit der Region oder der Provinzen fallen, einschließlich der Ausgaben in Zusammenhang mit Naturkatastrophen, ist dem Staat vorbehalten, sofern er zeitlich begrenzt ist und im Staatshaushalt separat verbucht werden kann und somit quantifizierbar ist. Es dürfen keine Steuererträge zum Zwecke des Ausgleichs der öffentlichen Finanzen vorbehalten werden. Die Artikel 9, 10 und 10/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1992, Nr. 268, sind aufgehoben."
  5. im Artikel 79
    1) wird die Einleitung von Absatz 1 durch folgende ersetzt: "Das erweiterte territoriale Regionalsystem bestehend aus Region, Provinzen und den Körperschaften laut Absatz 3 trägt, unter Beachtung des Gleichgewichts der jeweiligen Haushalte im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 243, zur Umsetzung der Ziele der öffentlichen Finanzen, des Finanzausgleichs und der Solidarität sowie zur Ausübung der daraus resultierenden Rechte und Pflichten und zur Beachtung der wirtschaftlichen und finanziellen Verpflichtungen bei, die aus der Rechtsordnung der Europäischen Union herrühren: " ;
    2) wird Absatz 3 durch folgenden ersetzt:
    "3. Unbeschadet der staatlichen Befugnis zur Koordinierung der öffentlichen Finanzen im Sinne von Artikel 117 der Verfassung koordinieren die Provinzen für ihr Gebiet die öffentlichen Finanzen in Hinsicht auf die örtlichen Körperschaften, die von ihnen und von den örtlichen Körperschaften abhängigen öffentlichen und privaten Körperschaften und Einrichtungen, die Sanitätsbetriebe, die Universitäten, einschließlich nicht staatliche laut Artikel 17 Absatz 120 des Gesetzes vom 15. Mai 1997, Nr. 127, die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern sowie die anderen Körperschaften oder Einrichtungen, deren Ordnung in die Zuständigkeit der Region oder der Provinzen fällt und die von ihnen auf ordentlichem Wege finanziert werden. Zur Umsetzung der von der Region und den Provinzen im Sinne dieses Artikels zu erreichenden Ziele im Hinblick auf den zu finanzierenden Nettosaldo obliegt es den Provinzen, gegenüber den in ihre Zuständigkeit fallenden Körperschaften des erweiterten territorialen Regionalsystems die Beitragsleistungen und die Pflichten zu regeln. Die Provinzen überwachen die Umsetzung der Ziele der öffentlichen Finanzen seitens der Körperschaften laut diesem Absatz und teilen dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen für die Überwachung der Salden der öffentlichen Finanzen die festgelegten Ziele und die erreichten Ergebnisse mit."
    3) wird Absatz 4 durch folgende Absätze ersetzt:
    "4. Nicht auf die Region, die Provinzen und die Körperschaften des erweiterten territorialen Regionalsystems anwendbar sind die staatlichen Bestimmungen, die Pflichten, Lasten, Rückstellungen, der Staatskasse vorbehaltene Beträge oder wie auch immer benannte Beiträge, einschließlich jene in Zusammenhang mit dem internen Stabilitätspakt, vorsehen, die nicht in diesem Titel vorgesehen sind. Die Region und die Provinzen koordinieren für sich und die in ihre Zuständigkeit fallenden Körperschaften des erweiterten territorialen Regionalsystems die öffentlichen Finanzen gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Staates, indem sie im Sinne von Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1992, Nr. 266, ihre Gesetzgebung in den im Statut genannten Sachgebieten an die Grundsätze anpassen, die gemäß den Artikeln 4 beziehungsweise 5 Grenzen darstellen, und dementsprechend autonome Maßnahmen zur Ausgabenrationalisie¬rung und -eindämmung ergreifen, die unter anderem auf den Abbau der öffentlichen Verschuldung zielen und mit denen die Dynamik der Gesamtausgaben der öffentlichen Verwaltungen im Staatsgebiet berücksichtigt wird, im Einklang mit der Rechtsordnung der Europäischen Union.
    4/bis. Für jedes der Jahre von 2018 bis 2022 beläuft sich der Beitrag der Region und der Provinzen an den öffentlichen Finanzen in Form des zu finanzierenden Nettosaldos, bezogen auf das erweiterte territoriale Regionalsystem, auf 905,315 Millionen Euro insgesamt, davon 15,091 Millionen Euro zu Lasten der Region. Der Beitrag der Provinzen wird unter den beiden je nach dem Anteil ihres Bruttoinlandsprodukts am regionalen Bruttoinlandsprodukt aufgeteilt, unbeschadet der jeweiligen Anrechnung der Mehreinnahmen aus der Durchführung der Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 17 des Gesetzesdekrets 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit Änderungen zum Gesetz vom 22. Dezember 2001, Nr. 214, erhoben, und von Artikel 1 Absätze 521 und 712 des Gesetzes vom 27. Dezember 2013, Nr. 147. Die Provinzen und die Region können vereinbaren, dass ein Anteil des Beitrags von der Region übernommen wird.“
    4) werden nach Absatz 4/bis, eingeführt durch Ziffer 3) dieses Buchstabens, folgende Absätze hinzugefügt:
    "4/ter. Ab dem Jahr 2023 wird der Gesamtbeitrag von 905 Millionen Euro, unbeschadet seiner Aufteilung auf die Region Trentino-Südtirol und die autonomen Provinzen Trient und Bozen, jährlich neu festgelegt; dabei wird auf den genannten Betrag die im letzten verfügbaren Jahr in Bezug auf das Vorjahr erhobene prozentuale Veränderung der Zinslast auf die Schulden der öffentlichen Verwaltungen angewandt. Die Differenz zum oben genannten Beitrag von 905,315 Millionen Euro wird auf die Provinzen je nach Anteil ihres Bruttoinlandsprodukts am regionalen Bruttoinlandsprodukt aufgeteilt. Für die Zwecke des vorherigen Satzes ist das Bruttoinlandsprodukt laut jeweils aktueller ISTAT-Erhebung maßgeblich.
    4/quater. Ab dem Jahr 2016 gewährleisten die Region und die Provinzen den Ausgleich des Haushalts gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 243. Für die Jahre 2016 und 2017 stellen die Region und die Provinzen einen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen vereinbarten Betrag in der Kassen- und Kompetenzgebarung zurück, der die Finanzneutralität der Salden der öffentlichen Finanzen gewährleistet. Ab dem Jahr 2018 werden der programmatische Saldo laut Artikel 1 Absatz 455 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, sowie die Bestimmungen zum internen Stabilitätspakt, die im Widerspruch zum Ausgleich des Haushaltes laut erstem Satz dieses Absatzes stehen, nicht mehr auf die oben genannten Körperschaften mit Sonderautonomie angewandt.
    4/quinquies. Die Bestimmungen im Bereich Überwachung, Bestätigung und Strafen, welche der Artikel 1 Absätze 460, 461 und 462 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, vorsieht, bleiben aufrecht.
    4/sexies. Ab dem Jahr 2015 wird der Beitrag in Form des zu finanzierenden Nettosaldos laut dem Abkommen, das am 15. Oktober 2014 zwischen der Regierung, der Region und den Provinzen abgeschlossen wurde, binnen 30. April eines jeden Jahres in die Staatskasse auf das Haushaltskapitel 3465 Artikel 1 10. Abschnitt des Staatshaushaltes eingezahlt. Gehen die Zahlungen nicht binnen 30. April als Einnahmen beim Staatshaushalt ein und bleibt bis zum 30. Mai die entsprechende Mitteilung an das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen aus, so ist letzteres ermächtigt, die entsprechenden Beträge in Höhe des jeweiligen Beitragsanteils aus Beträgen einzubehalten, die der Region und den einzelnen Provinzen auf der Grundlage welchen Rechtstitels auch immer zustehen; zu diesem Zweck kann es für die Beträge, die über die Verwaltungsstelle eingenommen werden, auch die Agentur für Einnahmen heranziehen.
    4/septies. Aufrecht bleibt die Befugnis des Staates, für einen bestimmten Zeitraum die ab 2018 vorgesehenen Beiträge in Form des zu finanzierenden Nettosaldos sowie der Nettoverschuldung zu Lasten der Region und der Provinzen im Höchstausmaß von 10 Prozent der genannten Beiträge zu ändern, um eventuellen außerordentlichen Erfordernissen der öffentlichen Finanzen gerecht zu werden. Höhere Beiträge werden mit der Region und den Provinzen vereinbart. Sind außerordentliche Maßnahmen erforderlich, um die Einhaltung der Vorschriften der Europäischen Union über den Ausgleich der öffentlichen Haushalte zu gewährleisten, so können die genannten Beiträge für einen begrenzten Zeitraum um einen weiteren Prozentsatz gegenüber dem im vorhergehenden Satz angegebenen erhöht werden, in keinem Fall aber um mehr als 10 Prozent.
    4/octies. Die Region und die Provinzen verpflichten sich, mit eigenem Gesetz, das bis 31. Dezember 2014 zu erlassen ist, mit ausdrücklichem Querverweis die Bestimmungen über die Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Erstellung der Haushalte der Regionen und örtlichen Körperschaften und ihrer Einrichtungen, wie im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorgesehen, sowie die eventuell daraus folgenden und ihnen zugrunde liegenden Rechtsakte umzusetzen, sodass die genannten Bestimmungen innerhalb der im erwähnten gesetzesvertretenden Dekret Nr. 118/2011 für die Regionen mit Normalstatut vorgegebenen Fristen, aufgeschoben um ein Jahr, umgesetzt und entsprechend angewandt werden können; der Aufschub kann erst nach Erlass einer staatlichen Maßnahme erfolgen, mit der die Einnahmenfeststellungen in Bezug auf die Abtretung staatlicher Abgaben sowie die Möglichkeit geregelt werden, die Investitionen durch Verwendung des positiven Kompetenzsaldos zwischen laufenden Einnahmen und laufenden Ausgaben zu decken.“

(408)  Um den Beitrag zur Umsetzung der Ziele im Bereich öffentliche Finanzen in Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften und des Abkommens, das am 15. Oktober 2014 zwischen der Regierung, der Region Trentino-Südtirol und den autonomen Provinzen Trient und Bozen abgeschlossen wurde, zu gewährleisten, wird das Ziel des internen Stabilitätspakts laut Artikel 1 Absatz 455 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, wie folgt festgelegt: Für die Region Trentino-Südtirol auf 32 Millionen Euro für das Jahr 2014 und auf jeweils 34,275 Millionen Euro für die Jahre 2015 bis 2017, für die Autonome Provinz Trient auf -65,85 Millionen Euro für das Jahr 2014 und auf jeweils -78,13 Millionen Euro für die Jahre 2015 bis 2017 sowie für die Autonome Provinz Bozen auf 65,457 Millionen Euro für das Jahr 2014 und auf jeweils 127,47 Millionen Euro für die Jahre 2015 bis 2017.

(409)  Auf die Region Trentino-Südtirol und auf die autonomen Provinzen Trient und Bozen wird Artikel 1 Absatz 455 letzter Satz des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, nicht angewandt.

(410)  Der Beitrag der Region Trentino-Südtirol und der autonomen Provinzen Trient und Bozen zu den öffentlichen Finanzen in Form des zu finanzierenden Nettosaldos wird als Beitrag zur Tilgung der Zinslast der Staatsschulden wie folgt festgelegt: Für die Region Trentino-Südtirol auf 14,812 Millionen Euro für das Jahr 2014 und auf jeweils 15,091 Millionen Euro für die Jahre 2015 bis 2017, für die Autonome Provinz Trient auf 334,813 Millionen Euro für das Jahr 2014 und auf jeweils 413,4 Millionen Euro für die Jahre 2015 bis 2017 sowie für die Autonome Provinz Bozen auf 549,917 Millionen Euro für das Jahr 2014, auf 476,4 Millionen Euro für das Jahr 2015 und auf jeweils 477,2 Millionen Euro für die Jahre 2016 bis 2017. Die Provinzen und die Region können vereinbaren, dass die Region einen Teil des Beitrags übernimmt.

(411)  Die Höhe der Anteile am Ertrag aus den Akzisen auf andere energetische Produkte laut Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe f) des vereinheitlichten Textes laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, wird jährlich auf der Grundlage der Mengen der dort genannten energetischen Produkte festgelegt, die im Gebiet jeder autonomen Provinz in den freien Verkehr gebracht werden. Die entsprechenden Daten werden von der Zoll- und Monopolagentur geliefert und gegebenenfalls auf der Grundlage sonstiger zweckdienlicher Unterlagen der Provinzen.

(412)  Der Region Trentino-Südtirol und den autonomen Provinzen Trient und Bozen werden ab dem Jahr 2019, nach vorheriger Feststellung der entsprechenden finanziellen Deckung, die vorbehaltenen Summen, die in Artikel 1 Absatz 508 des Gesetzes vom 27. Dezember 2013, Nr. 147, vorgesehen sind, im Ausmaß von 20 Millionen Euro jährlich erstattet.

(413)  Die Autonome Provinz Trient leitet zum Abbau der öffentlichen Schuldenlast im Einklang mit den Zielen der Europäischen Union eine Finanzoperation zur vorzeitigen Tilgung der Darlehen ihrer Gemeinden unter Verwendung ihrer Kassenverfügbarkeit in die Wege, indem sie den Gemeinden Fondsvorschüsse gewährt.

(414)  Die Regionen und die autonomen Provinzen Trient und Bozen gewährleisten die Finanzierung der wesentlichen Betreuungsstandards, so wie gegebenenfalls neu festgelegt im Sinne der Absätze 398 bis 417.

(415 - 416)5)

(417)  Sofern der Gesamtbeitrag zu den öffentlichen Finanzen unverändert bleibt, können die Beträge, die jeweils für die Regionen mit Sonderstatut und für die autonomen Provinzen in der Tabelle laut Absatz 400 angegeben sind, geändert werden; dazu ist ein Abkommen erforderlich, das bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres bei der Ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen Staat, Regionen und autonomen Provinzen Trient und Bozen getroffen wird. Dieses Abkommen wird mit Dekret des Ministers für Wirtschaft und Finanzen umgesetzt.

(418 - 735) 6) 

Allegati 7)

2)
Omissis
3)
Omissis
4)
Omissis
5)
Omissis
6)
Omissis
7)
Omissis
indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionAction1) PARISER VERTRAG
ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
ActionAction3) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670
ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118
ActionAction4) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 20. Jänner 1973, Nr. 48
ActionAction5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115
ActionAction6) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49
ActionAction7) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 50
ActionAction8) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 686
ActionAction9) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 687
ActionAction10) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 689
ActionAction11) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 690
ActionAction12) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691
ActionAction13) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 278
ActionAction14) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279
ActionAction15) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 280 —
ActionAction16) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381
ActionAction17) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 469
ActionAction18) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 470
ActionAction19) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 471 —
ActionAction20) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 472
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ActionAction23) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 475 —
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ActionAction36) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 29. April 1982, Nr. 327 —
ActionAction37) Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89
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ActionAction39) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426 
ActionAction40) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 511
ActionAction41) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 521
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ActionAction61) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 11. November 1999, Nr. 463
ActionAction63) VERFASSUNGSGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
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ActionAction68) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 18. Juni 2002, Nr. 139
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ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis