(1) Nach Artikel 13 des Landesgesetzes vom 21. Januar 1987, Nr. 2, wird folgender Artikel hinzugefügt:
„Art. 13/bis (Reduzierung des Mietzinses)
1. In Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2012, Nr. 95, mit Gesetz vom 7. August 2012, Nr. 135, abgeändert und zum Gesetz erhoben, und um die öffentlichen Ausgaben einzudämmen, wird der Mietzins in Bezug auf die passiven Mietverträge von Liegenschaften für institutionelle Zwecke, die vom Land und von den ihm unterstellten Körperschaften sowie von jenen Körperschaften, deren Ordnung seiner oder der ihm delegierten Gesetzgebungsbefugnis unterliegt, abgeschlossen wurden, ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um 15 Prozent, bezogen auf den derzeit bezahlten Mietzins, reduziert. Ab demselben Datum wird die Reduzierung auf jeden Fall auf die nach diesem Datum ausgelaufenen oder verlängerten Mietverträge angewandt. Die Reduzierung des Mietzinses erfolgt gemäß den Modalitäten und Bedingungen wie sie im Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2012, Nr. 95, vorgesehen sind. Die gleiche Reduzierung wird auch auf Nutzungen ohne Rechtstitel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, angewandt. Auf die neu abgeschlossenen passiven Mietverträge wird die Reduzierung von 15 Prozent auf den vom Landesschätzamt für angemessen befundenen Mietzins angewandt.“
(2) Nach Artikel 21/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Die Landesregierung ist in den Fällen laut Absatz 1 ferner ermächtigt, Aktien oder Anteile von Kapitalgesellschaften, an denen das Land bereits eine Beteiligung hält, in eine andere Gesellschaft einzubringen, an der das Land sowie öffentliche Körperschaften und Gesellschaften die Gesamtheit des Gesellschaftskapitals halten, um einem gemeinsamen Interesse der öffentlichen Gesellschafter nachzukommen, mit dem nachweisbaren und eingehend zu begründenden Ziel, die Bedürfnisse der Allgemeinheit zu verfolgen."