Veröffentlicht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. September 1990, Nr. 42.
Abgedruckt unter Nr. XVI - B/d.
Anmerkung:
Für den Verkauf von Gebrauchtwaren ist neben der Genehmigung der Gemeinde, auch die "Erklärung des Handels von Gebrauchtwagen", gemäß Artikel 126 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit erforderlich, welche vom Landeshauptmann ausgestellt wird.
Wanderhandel:
Der Verkauf von Altwaren an Handels- oder Verwertungsbetriebe im Sinne von Artikel 2 des D.LH. vom 18. März 1980, Nr. 99), wird nicht als Wanderhandel betrachtet.
Abgedruckt unter Nr. XVI - B/e.