Veröffentlicht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. September 1990, Nr. 42.
Abgedruckt unter Nr. XVI - B/d.
Anmerkung:
Die Genehmigung für diese Warenliste kann lediglich als Zusatz zur Haupttätigkeit (Handwerk, Gewerbe, Engroshandel oder Detailhandel) ausgestellt werden, vorausgesetzt es handelt sich um wenige Warengruppen, die in engem Zusammenhang mit den Produkten der Haupttätigkeit stehen. Der Detailverkauf muß in Räumen erfolgen, die gemäß Artikel 16 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 24. Oktober 1978, Nr. 682), an jene Räume angrenzen bzw. damit verbunden sind, in denen die handwerkliche, gewerbliche oder Engroshandelstätigkeit ausgeübt wird. Bei Engrosverkauf kann der Detailverkauf auch in den gleichen Räumen erfolgen, sofern es sich nicht gemäß Artikel 1 letzter Absatz des obengenannten Gesetzes um allgemeine Bedarfsgüter handelt.
Der Antragsteller muß auf jeden Fall seit mindestens fünf Jahren im Firmenregister eingetragen sein.