Veröffentlicht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. September 1990, Nr. 42.
Abgedruckt unter Nr. XVI - B/d.
Anmerkung:
Um frisches Fleisch verkaufen zu können, muß nach den einschlägigen Rechtsvorschriften bei der Handelskammer eine entsprechende Prüfung abgelegt werden.