In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. September 2011, Nr. 371)
Durchführungsverordnung zur Luftqualität

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 13 dicembre 2011, n. 50.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung setzt den Artikel 10 des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, im Folgenden Gesetz genannt, um und regelt die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, den Luftqualitätsplan, die Programme zur Reduzierung und Vorbeugung der Luftverschmutzung, die Aktionspläne sowie die entsprechenden technischen Normen und Grenzwerte der Luftqualität.

(2) Diese Verordnung setzt außerdem die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft in Europa, die Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft und die entsprechenden staatlichen Bestimmungen um.

Art. 2 (Definitionen)

(1) Zur Erklärung der in dieser Verordnung nicht spezifizierten Begriffe, wird auf die Definitionen der in Artikel 1 erwähnten Richtlinien bzw. des gesetzesvertretenden Dekrets vom 13. August 2010, Nr. 155 “Attuazione della direttiva 2008/50/CE relativa alla qualità dell’aria ambiente e per un aria più pulita in Europa”, verwiesen.

Art. 3 (Luftqualität)

(1) Im Anhang A sind die von den europäischen und staatlichen Normen festgelegten Grenzwerte, Zielwerte und kritischen Werte der Luftqualität, aufgelistet.

(2) Der Luftqualitätsplan kann strengere Luftqualitätsziele, als die in Absatz 1 genannten Grenzwerte bestimmen. Die strengeren Luftqualitätsziele dienen dem Erhalt der bestmöglichen Luftqualität unter Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklungsstrategien und der Kostenverhältnismäßigkeit.

Art. 4 (Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität)

(1) Die Beurteilung der Luftqualität wird von der Landesagentur für Umwelt, nachfolgend Agentur genannt, aufgrund der staatlich festgesetzten Kriterien durchgeführt. Diesbezüglich werden der Agentur die folgenden Aufgaben übertragen:

  1. die Gebietseinteilung des Landes zur Überwachung und Kontrolle der Luftqualität,
  2. die Kontrolle der Luftqualität anhand des Luftmessnetzes, der Messkampagnen und anhand von Modellanwendungen,
  3. die Klassifizierung der Gebiete anhand der Luftwerte und der entsprechenden Beurteilungsschwellen,
  4. die Aktualisierung des Emissionskatasters,
  5. die Information der Öffentlichkeit,
  6. die Übermittlung der Berichte und Mitteilungen gemäß Artikel 19 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 13. August 2010, Nr. 155.

Art. 5 (Luftqualitätsplan)

(1) Der Luftqualitätsplan ist das Hauptinstrument für die Planung von Maßnahmen zur Verringerung und Vorsorge der Luftverschmutzung. Bei der Verfassung des Plans werden die öffentlichen Verwaltungen, die Verbände und die Bürger, im Sinne der in Absatz 2 festgelegten Form, mit einbezogen.

(2) Auf Vorschlag der Agentur genehmigt die Landesregierung den Luftqualitätsplan gemäß den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13.

(3) Der Plan legt die Luftqualitätsgebiete, in denen die Grenzwerte gemäß Anhang A überschritten werden fest und bestimmt die generellen Maßnahmen, auf welchen bei der Verfassung der Programme zur Reduzierung der Schadstoffbelastung Bezug genommen wird.

(4) Die Reduzierungsprogramme werden zur Erreichung der Grenzwerte gemäß Anhang A in kurzmöglichster Zeit und auf jeden Fall innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen angewandt.

(5) Der Plan bestimmt die Maßnahmen zur Erreichung der Zielwerte gemäß Anhang A oder der Luftqualitätsziele gemäß Artikel 3, Absatz 2. Diese auf Landesebene geltenden Maßnahmen dürfen keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen und können auch anhand von sogenannten Vorbeugungsprogrammen angewandt werden.

(6) Der Plan kann vorsehen, dass die Reduzierungs- und Vorbeugungsprogramme, welche nur für gewisse Landesteile bestimmt sind, von den direkt betroffenen Körperschaften angewandt werden.

(7) Die Agentur sorgt für eine ständige Miteinbeziehung der Verwaltungen der Gemeinden Bozen, Meran, Brixen, Leifers, Bruneck, Eppan und Schlanders, der wichtigsten Wirtschafts- und Umweltverbände des Landes und jener öffentlichen Körperschaften sowie Landesabteilungen, welche durch die Anwendung der Maßnahmen direkt betroffen sind. Abhängig von den zu behandelnden Themenbereichen lädt die Agentur alle oder einige der obgenannten Akteure zur Teilnahme am Technischen Tisch zur Luftqualität ein, um über folgenden Fragestellungen zu beraten:

  1. Anwendung und Wirksamkeit der Maßnahmen,
  2. Probleme technischer Natur sowie mögliche Lösungsmöglichkeiten,
  3. Vorschläge bezüglich der Bestimmung von neuen Maßnahmen und Initiativen auf lokaler Ebene,
  4. Harmonisierung der auf Gemeindeebene erlassenen Maßnahmen.

Art. 6 (Aktionsplan)

(1) Der Aktionsplan dient in erster Linie zum Schutz der Bevölkerung vor einer kurzfristigen Exposition durch Schadstoffkonzentrationen, die gleich oder höher als die Alarm- oder Informationsschwellen des Anhanges B sind.

(2) Zudem hat der Aktionsplan den Zweck, nicht vorhersehbaren Situationen, die zu einer Überschreitung eines oder mehrerer Grenz- bzw. Zielwerte gemäß Anhang A führen könnten, entgegenzuwirken.

(3) Der Aktionsplan sieht die Anwendung von außergewöhnlichen und zeitbegrenzten Maßnahmen mit dem Ziel vor, die Tätigkeiten, welche zu einer Überschreitung oder möglichen Überschreitung eines Grenzwertes, eines Zielwertes oder einer Alarmschwelle beitragen, einzuschränken oder einzustellen.

(4) Der Aktionsplan sieht weiters die Information der Bevölkerung zum Schutz der Gesundheit vor. Gleichzeitig wird diese dadurch aufgefordert, durch entsprechendes Verhalten die Luftschadstoffemissionen zu verringern.

Art. 7 (Sofortmaßnahmen)

(1) Wird die Überschreitung einer Alarmschwelle für Schwefeldioxid (SO2) oder Stickstoffdioxid (NO2) gemäß Anhang B festgestellt oder vorhergesehen, informiert die Agentur unverzüglich die Bürgermeister der gebietsmäßig betroffenen Gemeinden, sowie das Landeslagezentrum bei der Berufsfeuerwehr. Die Bürgermeister erlassen Sofortmaßnahmen für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und für eine rasche Verringerung der für die Überschreitung verantwortlichen Schadstoffemissionen.

(2) Wird die Überschreitung der Informations- oder der Alarmschwelle für (Ozon) O3 gemäß Anhang B festgestellt oder vorhergesehen, informiert die Agentur rechtzeitig die Bevölkerung über die Kommunikationsmedien, damit diese durch entsprechendes Verhalten die Emissionen verringern. Besonders sensible Personengruppen werden zudem aufgefordert, Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der eigenen Gesundheit zu treffen.

Art. 8 (Kurzfristige Maßnahmen)

(1) Wird die Überschreitung der Warnschwelle gemäß Anhang B festgestellt oder vorhergesehen, informiert die Agentur für Umwelt die betroffene Bevölkerung und fordert diese dazu auf, Maßnahmen zur Verringerung der PM10-Emissionen zu treffen. Gleichzeitig werden die betroffenen Gemeindeverwaltungen darüber unterrichtet, die bei einer möglichen Überschreitung der Aktionsschwellen nötigen Verwaltungsakte und Maßnahmen vorzubereiten.

(2) Wird die Überschreitung der Aktionsschwelle gemäß Anhang B festgestellt oder vorhergesehen, erlassen die gebietsmäßig betroffenen Gemeinden die Aktionsmaßnahmen des Anhanges C.

(3) Die Maßnahmen des Anhanges C, Teil I treten innerhalb von drei Tagen nach Versendung der Mitteilung durch die Agentur in Kraft und bleiben bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres, in welchem die Überschreitung der Aktionsschwelle festgestellt wurde, aufrecht. Wird keine Überschreitung des PM10-Grenzwertes gemäß Anhang A festgestellt, finden die obgenannten Maßnahmen zwischen 1. April und 30. September keine Anwendung.

(4) Die Maßnahmen des Anhanges C, Teil II treten innerhalb von sieben Tagen nach Versendung der Mitteilung durch die Agentur in Kraft und bleiben bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres, in welchem die Überschreitung der Aktionsschwelle festgestellt wurde, aufrecht.

(5) Die Gemeinden erlassen die Maßnahmen gemäß Absatz 2 wenn sie sich in der Zone, in welcher die Überschreitung der Aktionsschwelle festgestellt oder vorhergesehen wurde, befinden. Anhang D legt die Zonen und die dazugehörigen Gemeinden aufgrund der zu erlassenden Maßnahmen fest.

(6) Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 werden von den Bürgermeistern der gebietsmäßig zuständigen Gemeinden erlassen. Im Falle von Untätigkeit werden diese im Ersatzwege durch den Landeshauptmann erlassen.

Art. 9 (Aufhebungen)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 31. März 2003, Nr. 7 “Durchführungsverordnung zur Luftqualität“ ist aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ANHANG A

ANHANG B

ANHANG C

ANHANG D

 

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