In vigore al

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In vigore al: 19/04/2016

g) BESCHLUSS DES LANDESAUSSCHUSSES vom 25. Juni 1990, Nr. 37581)
Festlegung der von Artikel 29 des Landesgesetzes vom 24. Oktober 1978, Nr. 682), vorgesehenen Warenlisten

1)

Veröffentlicht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. September 1990, Nr. 42.

2)

Abgedruckt unter Nr. XVI - B/d.

Art. 0

Warenlisten für den seßhaften Einzelhandel, den Wander- und den Großhandel, in der Provinz Bozen

Allgemeine Bestimmungen 3) :

  • 1.  Die Erteilung der Handelsbewilligung für den Einzel- und Wanderhandel, sowie die Eintragung in das Register der Handelstreibenden für Einzel-, Groß- und Wanderhändler muß aufgrund der folgenden Warenlisten erfolgen.
  • 2.  Die in den einzelnen Warenlisten aufgezählten Artikel sind die in der generellen Überschrift der jeweiligen Liste angegebenen. Die angeführten Warenposten bilden ein Verzeichnis, das nur Beispiele umfaßt und die Artikel, welche aufgrund der einzelnen Warenlisten verkauft werden können, keineswegs erschöpfend aufzählt.
  • 3.  Die Handelsbewilligungen können den Inhalt der Warenlisten, auf die sie sich beziehen, nicht beschränken.
    Für dieselbe Verkaufsstelle ist die Erteilung einer Bewilligung für mehrere Warenlisten zulässig, sofern keine Verbote laut der geltenden Gesetze und des gegenständlichen Beschlusses dagegen sprechen.
  • 4.  Wer die Bewilligung für eine oder mehrere Warenlisten erhalten hat, kann alle - nach dem allgemeinen oder örtlichen Handelsbrauch - darin vorgesehenen Waren verkaufen, sofern keine gesetzlichen Verbote dagegen sprechen.
    In Zweifelsfällen entscheidet der zuständige Landesrat.
    Die ausdrückliche Erwähnung eines Erzeugnisses in einer bestimmten Warenliste schließt nicht aus, daß dieses auch aufgrund einer anderen Warenliste im Sinne von Absatz 1 vertrieben werden kann.

Warenliste I
Lebensmittel - Getränke - Reinigungsmittel

  • 1.  Brot und andere Backwaren laut Gesetz vom 4. Jänner 1967, Nr. 580, und lt. entsprechender Verordnung
  • 2.  Milch und Milcherzeugnisse
  • 3.  Verpacktes Eis
  • 4.  Lebensmittel in Fertigpackungen
  • 5.  Nicht verpackte Lebensmittel mit Ausnahme von - Frischfleisch und frischen Würsten
    • -  frischem Fisch
    • -  frischem Obst und Gemüse
    • -  frischen Feinbackwaren
  • 6.  Kartoffeln, Zwiebeln, Knoblauch und Zitronen
  • 7.  Tiefgekühlte Lebensmittel (im Sinne des Gesetzes vom 27. Jänner 1968, Nr. 32)
  • 8.  Getränke jeder Art (auch alkoholische Getränke und Spirituosen) in Fertigpackung
  • 9.  Gemäß den gesetzlichen Vorschriften zubereitete und verpackte gekochte Speisen
  • 10.  Belegte Brote, die den Hygienevorschriften entsprechen
  • 11.  Nicht medikamentöse Futtermittel für Haustiere in Fertigpackung
  • 12.  Hygieneartikel mit Ausnahme von
    • -  Kosmetika
    • -  Parfüms
    • -  Essenzen
  • 13.  Reinigungsmittel

Anmerkungen:

  • a)  Für den Verkauf von Spirituosen, Extrakten und Essenzen, auch für solche ohne Alkoholgehalt, sowie für die Herstellung von Likören ist eine eigene Jahreserlaubnis erforderlich, die im Sinne des kgl. G.D. vom 2. Februar 1933, Nr. 1255, vom Finanzamt ausgestellt wird;
  • b)  Gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 34), dürfen Geschäfte, die nicht zu einem Handwerksbetrieb gehören, kein Schild mit der Aufschrift "BÄCKEREI" führen.


Wanderhandel:

Anmerkungen:

  • a)  Der Wanderhandel mit
    • -  Brot (Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Juli 1956, Nr. 1002)
    • -  Milch (kgl. D. vom 9. Mai 1929, Nr. 994) und - alkoholischen Getränken (Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 585) ist untersagt
  • b)  Für alle Erzeugnisse müssen die einschlägigen Hygienevorschriften beachtet werden.
4)

Abgedruckt unter Nr. XVII - B/d.

5)

Abgedruckt unter Nr. XI - D.

Warenliste I/A
Lebensmittel - Getränke - Reinigungsmittel für Betriebe mit einer Verkaufsfläche über 200 m²

  • 1.  Lebensmittel - Brot, Milch und Milcherzeugnisse - Getränke - Reinigungsmittel (Warenliste I)
  • 2.  Fleisch von Tieren jeder Art (Warenliste II) mit Ausnahme von:
    • -  Pferdefleisch und Schlachtnebenerzeugnisse
    • -  Freibankfleisch und Schlachtnebenerzeugnisse
  • 3.  Fischereierzeugnisse (Warenliste V)
  • 4.  Obst und Gemüse (Warenliste VI)
  • 5.  Konditorwaren (Warenliste VII)

Anmerkungen:

  • a)  Die Bewilligung für die Warenliste I/A darf nicht zusätzlich zu anderen Warenlisten ausgestellt werden
  • b)  Die Genehmigung für diese Warenliste wird von den Gemeinden jenen Antragstellern erteilt, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses Inhaber der Genehmigung für die Warenliste I, II, V, VI oder VII oder für mehrere davon - auf einer Verkaufsfläche über 200 m² - sind und im Berufsverzeichnis der Handelstreibenden für die Warenliste I/A oder für alle in derselben einbegriffenen Warengruppen, eingeschrieben sind


Wanderhandel:

Anmerkung:

Der Wanderhandel mit Waren dieser Liste ist nicht gestattet.

Warenliste II
Fleisch - Schlachtnebenerzeugnisse - Wurstwaren - Eier:

  • 1.  Fleisch von Tieren jeder Art, mit Ausnahme von Pferdefleisch und Freibankfleisch
  • 2.  Wurstwaren, Speck, Schinken, Filz ("lardo"), Bauchfleisch
  • 3.  Tiefgekühlte Lebensmittel laut Gesetz vom 27. Jänner 1968, Nr. 32
  • 4.  Eier
  • 5.  Für den Verkauf über die Straße bestimmte gekochte oder beliebig zubereitete Fleischspeisen, Knödel und Milzschnitten - alle Erzeugnisse müssen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zubereitet und verkauft werden
  • 6.  Essiggemüse, Gewürze, Kräuter, Soßen, Obst und Gemüse in Dosen, Fleischsalate
  • 7.  Nicht medikamentöse Futtermittel für Haustiere.

Anmerkungen:

  • a)  Diese Warenliste ersetzt die Warenliste II/III, für welche die Genehmigung aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 3. April 1978, Nr. 2112 erteilt worden ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, die erteilten Handelsgenehmigungen für die Warenliste II/III auf den letzten Stand zu bringen.
  • b)  Um frisches Fleisch verkaufen zu können, muß im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften bei der Handelskammer eine entsprechende Prüfung abgelegt werden.
  • c)  Im Sinne von Artikel 29 des kgl. D. vom 20. Dezember 1928, Nr. 3298, wird die Genehmigung von der zuständigen Gemeinde aufgrund eines Gutachtens des zuständigen Amtstierarztes ausgestellt, aus dem hervorgehen muß, daß die Verkaufslokale den hygienischen Erfordernissen entsprechen.
  • d)  Im Sinne des Gesetzes vom 18. März 1977, Nr. 63, müssen das Gefrierfleisch und das aufgetaute Fleisch auf getrennten Ladentischen oder auf einem solchen mit hygienisch einwandfreier Trennwand verkauft werden. Wer auch Gefrierfleisch und aufgetautes Fleisch zu verkaufen beabsichtigt, muß der Gemeindebehörde vorher Meldung erstatten; diese ordnet an, daß festgestellt wird, ob die erforderlichen hygienischen Voraussetzungen gegeben sind.


Wanderhandel:

Anmerkungen:

  • a)  In Form von Wanderhandel ist nur der Verkauf von abgelagerten Fleischerzeugnissen, Wurstwaren, Speck und Eiern erlaubt.
  • b)  Der Verkauf von Geflügelfleisch, Fleisch von Zuchtkaninchen und frischem Wild durch Wanderhändler ist erlaubt, sofern die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Amtstierarztes vorliegt, welcher die Beachtung der Hygienevorschriften feststellt.


Großhandel:

Anmerkung:

Der Fleischgroßhandel ist durch das Gesetz vom 25. März 1959, Nr. 125, geregelt.

Warenliste III
Freibankfleisch und Schlachtnebenerzeugnisse

Anmerkung:

Um frisches Fleisch verkaufen zu können, muß nach den einschlägigen Rechtsvorschriften bei der Handelskammer eine entsprechende Prüfung abgelegt werden.

Warenliste IV
Pferdefleisch und entsprechende Schlachtnebenerzeugnisse Wild - Speck - Wurstwaren

  • 1.  Pferdefleisch und entsprechende Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder auf beliebige Art zubereitet, haltbar gemacht, abgepackt, tiefgekühlt oder aufgetaut (ausgenommen Freibankfleisch)
  • 2.  Tiefgekühlte Lebensmittel laut Gesetz vom 27. Jänner 1968, Nr. 32
  • 3.  Eier
  • 4.  Geflügelfleisch, Zuchtkaninchen sowie frisches und tiefgekühltes Wild in Fertigpackung, vorausgesetzt, daß die dafür bestimmten Verkaufstische und Einrichtungen den hygienischen Erfordernissen entsprechen und vom Bürgermeister eine entsprechende Genehmigung eingeholt wird; dieser wiederum muß ein positives Gutachten des zuständigen Amtstierarztes zugrunde liegen
  • 5.  Alle Arten von Wurstwaren
  • 6.  Speck, Schinken und geräuchertes Bauchfleisch

Anmerkungen:

  • a)  Im Sinne von Artikel 30 des kgl. D. vom 20. Dezember 1928, Nr. 3298, wird außerdem eine Sondergenehmigung für den Verkauf von Pferdefleisch erlassen.
  • b)  Im Sinne von Artikel 29 des kgl. D. vom 20. Dezember 1928, Nr. 3298, wird die Ermächtigung von der zuständigen Gemeinde aufgrund eines Gutachtens des zuständigen Amtstierarztes ausgestellt, aus dem hervorgeht, daß die für den Verkauf bestimmten Lokale den hygienischen Erfordernissen entsprechen.
  • c)  Im Sinne des Gesetzes vom 18. März 1977, Nr. 63, müssen das Gefrierfleisch und das aufgetaute Fleisch auf getrennten Ladentischen oder auf einem solchen mit hygienisch einwandfreier Trennwand verkauft werden. Wer auch Gefrierfleisch und aufgetautes Fleisch zu verkaufen beabsichtigt, muß der Gemeindebehörde vorher Meldung erstatten; diese ordnet an, daß festgestellt wird, ob die erforderlichen hygienischen Voraussetzungen gegeben sind.
  • d)  Wurstwaren, die nicht aus Pferdefleisch hergestellt werden, dürfen nicht in den an die Pferdefleisch-Metzgerei angrenzenden Arbeitsräumen zubereitet werden und müssen in einem eigenen abgetrennten Teil des Ladentisches zum Verkauf angeboten werden, wobei die verwendeten Zutaten jeweils gut sichtbar auf einem Schild angegeben werden müssen.
  • e)  Um frisches Fleisch verkaufen zu können, muß nach den einschlägigen Rechtsvorschriften bei der Handelskammer eine entsprechende Prüfung abgelegt werden.


Wanderhandel:

Anmerkung:

In Form von Wanderhandel ist nur der Verkauf von haltbaren Erzeugnissen aus Pferdefleisch, Wurstwaren und Eiern erlaubt.


Großhandel:

Anmerkung:

Der Fleischgroßhandel ist durch das Gesetz vom 25. März 1959, Nr. 125, geregelt.

Warenliste V 6)
Fischereierzeugnisse

  • 1.  Frische und gefrorene oder auf beliebige Art haltbar gemachte Fische und Schalentiere
  • 2.  Tiefgekühlte Lebensmittel im allgemeinen (laut Gesetz vom 27. Jänner 1968, Nr. 32)
  • 3.  Gekochte oder auf beliebige Art zubereitete und gemäß den gesetzlichen Vorschriften verpackte Fischereierzeugnisse


Wanderhandel:

Anmerkung:

Der Wanderhandel mit den in dieser Warenliste enthaltenen Erzeugnissen ist nur unter Beachtung aller einschlägigen Hygienevorschriften erlaubt.


Großhandel:

Anmerkung:

Der Großhandel mit Fischereierzeugnissen ist durch das Gesetz vom 25. März 1959, Nr. 125, geregelt.

6)

Geändert durch B.LR. vom 18. Dezember 1995, Nr. 6696.

Warenliste VI 6)
Obst und Gemüse, Getränke - andere Lebensmittel in luftdicht verschlossener Fertigpackung - Eier - Reinigungsmittel

  • 1.  Frisches und auf beliebige Art haltbar gemachtes Obst und Gemüse
  • 2.  Pilze und Beeren, frisch oder auf beliebige Art haltbar gemacht
  • 3.  Kräuter und Gewürze
  • 4.  Andere Lebensmittel in luftdicht verschlossener Fertigpackung (Dosen)
  • 5.  In Flaschen abgefüllte Getränke - Getränke, alkoholische Getränke und Spirituosen in Fertigpackung - (Warenliste VI/A)
  • 6.  Eier
  • 7.  Tiefgekühlte Lebensmittel (laut Gesetz vom 27. Jänner 1968, Nr. 32)
  • 8.  Speiseöle und -fette in Fertigpackungen, ausgenommen tierische Fette
  • 9.  Reinigungsmittel
  • 10.  Weihnachtsbäume

Anmerkungen:

  • a)  Für den Verkauf von Spirituosen ist eine eigene Jahresverkaufserlaubnis erforderlich, die vom Finanzamt nach Artikel 2 des kgl. G.D. vom 2. Februar 1933, Nr. 1255, ausgestellt wird;
  • b)  Frische Pilze können unter der Bedingung verkauft werden, daß die Hygienevorschriften beachtet werden.
  • c)  Den Einzelhändlern von "In Flaschen abgefüllte Getränke" ist es erlaubt, die zum Verkauf angebotenen Getränke laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 an die Kunden zur Verkostung zu verabreichen.


Wanderhandel:

Anmerkung:

  • a)  Der Wanderhandel mit alkoholischen Getränken ist nicht gestattet (Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 585).
  • b)  Der Wanderhandel mit Pilzen - auch getrockneten oder auf beliebige Art haltbar gemachten ist nicht gestattet; erlaubt ist jedoch der Handel an fix oder turnusweise zugewiesenen Ständen, sofern zuvor eine gesundheitspolizeiliche mykologische Untersuchung der Pilze durchgeführt wurde.
  • c)  Im Sinne von Artikel 10 vorletzter Absatz des D.P.L.A. vom 14. Oktober 1977, Nr. 48, ist ausnahmsweise der gleichzeitige Verkauf und die Verabreichung von Wassermelonen, Zuckermelonen und gebratenen Kastanien gestattet.


Großhandel:

Anmerkung:

Der Großhandel mit Obst und Gemüse ist durch das Gesetz vom 25. März 1959, Nr. 125, geregelt.

6)

Geändert durch B.LR. vom 18. Dezember 1995, Nr. 6696.

5)

Abgedruckt unter Nr. XI - D.

Warenliste VI/A 6)
In Flaschen abgefüllte Getränke

  • 1.  Getränke in Fertigpackungen
  • 2.  Alkoholische Getränke und Spirituosen in Fertigpackungen

Anmerkung:

Für den Verkauf von Spirituosen ist eine besondere Jahresverkaufserlaubnis erforderlich, die gemäß Artikel 2 des kgl. G.D. vom 2. Februar 1933, Nr. 1255, vom Finanzamt ausgestellt wird.

Den Einzelhändlern von "In Flaschen abgefüllte Getränke" ist es erlaubt, die zum Verkauf angebotenen Getränke laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 an die Kunden zur Verkostung zu verabreichen.


Wanderhandel:

Anmerkung:

Der Wanderhandel mit alkoholischen Getränken ist nicht erlaubt (Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 585).

6)

Geändert durch B.LR. vom 18. Dezember 1995, Nr. 6696.

5)

Abgedruckt unter Nr. XI - D.

Warenliste VII
Konditorwaren - Speiseeis - Süßwaren - Getränke

  • 1.  Frische und haltbar gemachte Konditorwaren
  • 2.  Süßigkeiten, Schokolade, Kakao und Surrogate
  • 3.  Offenes und verpacktes Eis
  • 4.  Getränke - auch alkoholische Getränke und Spirituosen in Fertigpackung
  • 5.  Tiefgekühlte Konditorwaren

Anmerkungen:

  • a)  Für den Verkauf von Spirituosen und von Extrakten oder Essenzen, auch solchen ohne Alkoholgehalt, zur Herstellung von Likören ist eine eigene Jahresverkaufserlaubnis erforderlich, die vom Finanzamt nach Artikel 2 des kgl. G.D. vom 2. Februar 1933, Nr. 1255, ausgestellt wird.
  • b)  Gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 34), dürfen Geschäfte, die nicht zu einem Handwerksbetrieb gehören, kein Schild mit der Aufschrift "KONDITOREI" führen.


Wanderhandel:

Anmerkungen:

  • a)  Der Wanderhandel mit alkoholischen Getränken, Spirituosen (Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1988, Nr. 585)) und Brot (Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Juli 1956, Nr. 1002) ist nicht erlaubt.
  • b)  Der Wanderhandel mit den in dieser Warenliste enthaltenen Erzeugnissen ist nur unter Beachtung aller einschlägigen Hygienevorschriften erlaubt.
4)

Abgedruckt unter Nr. XVII - B/d.

5)

Abgedruckt unter Nr. XI - D.

Warenliste VIII

Lebensmittel (auch gefrorene, aufgetaute und tiefgekühlte Lebensmittel) und andere Waren für Betriebe mit einer Verkaufsfläche von über 500 m².

Anmerkungen:

  • a)  Um Fleisch verkaufen zu können, muß im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften bei der Handelskammer eine entsprechende Prüfung abgelegt werden.
  • b)  Die Genehmigung für die Warenliste VIII darf nicht zusätzlich zu anderen Warenlisten ausgestellt werden, da sie alle anderen Listen einschließt.


Wanderhandel:

Anmerkung:

Der Wanderhandel mit Waren dieser Liste ist nicht gestattet. 6/bis)

Warenliste IX - X

  • A)  Bekleidung (Konfektion)
    • 1.  Herrenbekleidung (Warenliste IX/1)
    • 2.  Damenbekleidung (Warenliste IX/2)
    • 3.  Kinderbekleidung (Warenliste IX/3)
    • 4.  Sportkonfektion
    • 5.  Lederkonfektion
    • 6.  Konfektionswaren aus nicht edlen Pelzen:
    •   -  Lamm, Kaninchen, Kitz
    •   -  Garnituren (Kragen, Ärmelaufschläge, Bordüren)
    •   -  Futter jeder Art
  • B)  Textilien jeder Art und Bekleidungszubehör
    • 1.  Textilien jeder Art für die Ausstattung (Warenliste X/1)
    •   -  Textilien jeder Art für die Innenausstattung - Heimtextilien
    •   -  Tapeziermaterial jeder Art.
    • 2.  Textilien jeder Art für Bekleidung (Warenliste X/ 2)
    •   -  beliebige Stoffe und Garne für Bekleidung
    •   -  Material und Zubehör für Schneidereien und Strickereien
    • 3.  Herren-, Damen- und Kinderhüte und Putzmachereiartikel (Warenliste X/3)
    •   -  Hüte jeder Art und aus beliebigem Material und dem dazugehörigen Besatz
    •   -  Baskenmützen, Mützen im allgemeinen
    •   -  Putzmachereiartikel
    • 4.  Kurzwaren (Warenliste X/4)
    •   -  Unterwäsche
    •   -  Bekleidungsstrickwaren und -wirkwaren
    •   -  Hemden und Morgenröcke
    •   -  Schürzen, Badeanzüge und Strandbekleidung
    •   -  Miederwaren
    •   -  Strumpfwaren
    •   -  Handschuhe, Krawatten, Hosenträger, Kragen, Spitzen, Tüll, Schals, Halstücher, Schirme, Stöcke, Gürtel aus beliebigem Material - Garne aller Art
    •   -  Material und Zubehör für Schneidereien, Strickereien und Wirkereien
    •   -  Rucksäcke und Wandertaschen

Anmerkungen:

  • a)  Diese Warenliste ersetzt die Warenliste IX und X, für welche die Genehmigung aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 3. April 1978, Nr. 2112, erteilt worden ist. Die Gemeinden sind verpflichtet die erteilten Handelsgenehmigungen für die Warenlisten IX und X auf den letzten Stand zu bringen.
  • b)  Für die Warenlisten IX und X ist das Kontingent nicht nach der Verkaufsfläche differenziert.

Warenliste IX/1
Herrenbekleidung

  • 1.  Herrenkonfektion
  • 2.  Sportkonfektion
  • 3.  Lederkonfektion
  • 4.  Herrenkonfektion aus nicht edlen Pelzen:
    • -  Lamm, Kaninchen, Kitz
    • -  Garnituren (Kragen, Ärmelaufschläge, Bordüren) und Futter jeder Art
  • 5.  Herrenunterwäsche

Warenliste IX/2
Damenbekleidung

  • 1.  Damenkonfektion
  • 2.  Sportkonfektion
  • 3.  Lederkonfektion
  • 4.  Damenkonfektion aus nicht edlen Pelzen:
    • -  Lamm, Kaninchen, Kitz
    • -  Garnituren (Kragen, Ärmelaufschläge, Bordüren) und Futter jeder Art
  • 5.  Damenunterwäsche

Warenliste IX/3
Kinderbekleidung

  • 1.  Kinderkonfektion
  • 2.  Sportkonfektion
  • 3.  Lederkonfektion
  • 4.  Kinderkonfektion aus nicht edlen Pelzen:
    • -  Lamm, Kaninchen, Kitz
    • -  Garnituren (Kragen, Ärmelaufschläge, Bordüren) und Futter jeder Art
  • 5.  Kinderunterwäsche

Warenliste X/1
Textilien jeder Art für die Ausstattung

  • 1.  Stoffe jeder Art für die Innenausstattung
  • 2.  Heimtextilien
  • 3.  Tapeziermaterial jeglicher Art

Warenliste X/2
Textilien jeder Art für Bekleidung

  • 1.  Stoffe und Garne jeder Art für Bekleidung
  • 2.  Material und Zubehör für Schneidereien, Strickereien und Wirkereien

Warenliste X/3
Herren-, Damen- und Kinderhüte und Putzmachereiartikel

  • 1.  Hüte jeder Art und aus jedem beliebigen Material mit dem dazugehörigen Besatz
  • 2.  Baskenmützen und Mützen im allgemeinen
  • 3.  Putzmachereiartikel

Warenliste X/4
Kurzwaren

  • 1.  Unterwäsche
  • 2.  Bekleidungsstrickwaren und -wirkwaren
  • 3.  Hemden und Morgenröcke
  • 4.  Schürzen, Badeanzüge und Strandbekleidung
  • 5.  Miederwaren
  • 6.  Strumpfwaren
  • 7.  Handschuhe, Krawatten, Hosenträger, Kragen, Spitzen, Tüll, Schals, Halstücher, Schirme, Stöcke, Gürtel aus beliebigem Material
  • 8.  Garne aller Art
  • 9.  Material und Zubehör für Schneidereien, Strickereien und Wirkereien
  • 10.  Rucksäcke und Wandertaschen

Warenliste XI
Schuh- und Lederwaren

  • 1.  Schuhwaren und Zubehör (Warenliste XI/1)
    • -  Schuhwaren
    • -  Schuhwarenzubehör
    • -  Pantoffeln
  • 2.  Taschen, Handschuhe, Lederwaren (Warenliste XI/2):
    • -  Taschen und Handtaschen aus beliebigem Material
    • -  Lederkonfektion
    • -  Lederhandschuhe und -gürtel
    • -  Reiseartikel aus beliebigem Material, Schirme

Warenliste XI/1
Schuhwaren und Zubehör

  • 1.  Schuhwaren
  • 2.  Schuhwarenzubehör
  • 3.  Pantoffeln

Warenliste XI/2
Taschen, Lederkonfektion, Handschuhe, Lederwaren

  • 1.  Taschen und Handtaschen aus beliebigem Material
  • 2.  Lederkonfektion
  • 3.  Lederhandschuhe und -gürtel
  • 4.  Reiseartikel aus beliebigem Material, Schirme

Warenliste XII
Elektronische Geräte, Elektromaterial, Haushaltsartikel und Möbel

  • 1.  Elektronische Geräte (Warenliste XII/1)
    • -  Rundfunk- und Fernsehgeräte
    • -  Ton- und Bildwiedergabegeräte
    • -  Platten, Musikkassetten und andere Bild- und Tonträger (Warenliste XII/1/A)
    • -  Elektronische Rechenmaschinen
    • -  Material, Ersatzteile und Zubehör für die genannten Geräte
  • 2.  Elektromaterial und Haushaltsartikel (Warenliste XII/2)
    • a)  Eleketromaterial (Warenliste XII/2/A)
  •   -  Elektromaterial und elektrische Meßgeräte
  •   -  Elektronische Geräte und dazugehöriges Material
  •   -  Beleuchtungskörper jeder Art
    • b)  Haushaltsartikel (Warenliste XII/2/B)
  •   -  Elektro-Haushaltsgeräte jeder Art
  •   -  Haushaltsartikel jeder Art
  •   -  Glaswaren
  •   -  Küchen- und Badezimmermöbel
  •   -  Gasflaschen
  • 3.  Möbel und andere Einrichtungsgegenstände (Warenliste XII/3)
    • a)  Möbel (Warenliste XII/3/A)
  •   -  Möbel, auch solche mit eingebauten Elektrogeräten. Ausgenommen sind: antike Möbel, Antiquitäten, Gemälde
  •   -  Matratzen und Kissen
    • b)  Einrichtungsgegenstände (Warenliste XII/3/B)
  •   -  Teppiche, Teppichböden und Stoffe für die Innenausstattung. Ausgenommen sind: Heimtextilien, Federbetten, Daunendecken, Steppdecken
  •   -  Beleuchtungskörper jeglicher Art
  •   -  Nippsachen, Bilderrahmen, Drucke und Bilder von geringem Wert

Warenliste XII/1
Elektronische Geräte

  • 1.  Rundfunk- und Fernsehgeräte
  • 2.  Ton- und Bildwiedergabegeräte
  • 3.  Platten, Musikkassetten und andere Bild- und Tonträger (Tab. XII/1/A)
  • 4.  Elektronische Rechenmaschinen
  • 5.  Material, Ersatzteile und Zubehör für die genannten Geräte

Warenliste XII/1/A
Platten, Musikkassetten und andere Bild- und Tonträger

Warenliste XII/2
Elektromaterial und Haushaltsartikel

  • 1.  Elektromaterial (Warenliste XII/2/A)
    • -  Elektromaterial und elektrische Meßgeräte
    • -  Elektronische Geräte und dazugehöriges Material
    • -  Beleuchtungskörper jeder Art
  • 2.  Haushaltsartikel (Warenliste XII/2/B)
    • -  Elektro- Haushaltsgeräte jeder Art
    • -  Haushaltsartikel jeder Art
    • -  Glaswaren
    • -  Küchen- und Badezimmermöbel
    • -  Gasflaschen

Warenliste XII/2/A
Elektromaterial

  • 1.  Elektromaterial und elektrische Meßgeräte
  • 2.  Elektronische Geräte und dazugehöriges Material
  • 3.  Beleuchtungskörper jeder Art

Warenliste XII/2/B
Haushaltsartikel

  • 1.  Elektro-Haushaltsgeräte jeder Art
  • 2.  Haushaltsartikel jeder Art
  • 3.  Glaswaren
  • 4.  Küchen- und Badezimmermöbel
  • 5.  Gasflaschen

Warenliste XII/3
Möbel und andere Einrichtungsgegenstände

  • 1.  Möbel (Warenliste XII/3/A)
    • -  Möbel, auch solche mit eingebauten Elektrogeräten. Ausgenommen sind: antike Möbel, Antiquitäten, Gemälde
    • -  Matratzen und Kissen
  • 2.  Einrichtungsgegenstände (Warenliste XII/3/B)
    • -  Teppiche, Teppichböden, Stoffe für die Innenausstattung. Ausgenommen sind: Heimtextilien, Federbetten, Daunendecken, Steppdecken
    • -  Beleuchtungskörper jeder Art
    • -  Nippsachen, Bilderrahmen, Drucke und Bilder von geringem Wert

Warenliste XII/3/A
Möbel

  • 1.  Möbel, auch solche mit eingebauten Elektrogeräten. Ausgenommen sind: antike Möbel, Antiquitäten, Gemälde
  • 2.  Matratzen und Kissen

Warenliste XII/3/B
Einrichtungsgegenstände

  • 1.  Teppiche, Teppichböden und Stoffe für die Innenausstattung. Ausgenommen sind: Heimtextilien, Federbetten, Daunendecken, Steppdecken
  • 2.  Beleuchtungskörper jeder Art
  • 3.  Nippsachen, Bilderrahmen, Drucke und Bilder von geringem Wert

Warenliste XIII
Maschinen, technische Vorrichtungen und Artikel aller Art, Feuerlöschgeräte

Warenliste XIV/1
Lebendes Kleinvieh


Großhandel:

Anmerkung:

Diese Warenliste wird auch für den Viehgroßhandel im allgemeinen vergeben.

Der Wanderhandel mit Vieh gilt als Großhandel (ausgenommen ist jener mit Zuchtferkeln und Kleinvieh).

Warenliste XIV/2
Vögel und andere Haustiere

  • 1.  Haustiere
  • 2.  Futter und Futterzusätze für diese Tiere
  • 3.  Allgemeine und spezielle Artikel und chemische Erzeugnisse für Haustiere
  • 4.  Aquarien und Wasserpflanzen
  • 5.  Einschlägige Veröffentlichungen

Anmerkung:

Für den Verkauf von medizinischen Hilfsmitteln ist die Genehmigung des Amtsarztes im Sinne von Artikel 9, 10 und 11 des D.P.R. vom 3. August 1968, Nr. 1255, erforderlich.

Warenliste XIV/3
Blumen und Pflanzen

  • 1.  Frische, getrocknete und künstliche Schnittblumen und Pflanzen, Weihnachtsbäume
  • 2.  Verschiedene Artikel und Geräte für den Gartenbau
  • 3.  Gemüse- und Blumensamen in Fertigpackung

Anmerkungen:

  • a)  Der Verkauf von wildwachsenden geschützten Pflanzen und Teilen davon ist laut Landesgesetz vom 28. Juni 1972, Nr. 137), verboten. Stammen diese Pflanzen aus Gärten und Gärtnereien, dürfen sie nur dann verkauft werden, wenn sie mit einem vom Blumenzüchter ausgestellten Herkunftszeugnis versehen sind.
  • b)  Für den Verkauf von Pflanzen und Saatgut ist die Genehmigung des Landeshauptmanns im Sinne der Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1931, Nr. 987, und vom Artikel 18 des kgl. Dekretes vom 12. Oktober 1933, Nr. 1700, erforderlich.
  •   Die genannte Genehmigung wird vom Landesassessorat für Landwirtschaft ausgestellt.  
7)

Abgedruckt unter Nr. XXIV - E/b.

Warenliste XIV/4
Erzeugnisse für die Landwirtschaft

  • 1.  Chemische Erzeugnisse für die Landwirtschaft und den Gartenbau
  • 2.  Verschiedene Erzeugnisse für die Landwirtschaft (Saatgut, Futtermittel und Pflanzen)
  • 3.  Geräte für die Landwirtschaft und den Gartenbau
  • 4.  Technisches Material und Maschinen im allgemeinen für die Landwirtschaft und den Gartenbau

Anmerkungen:

  • a)  Für den Verkauf von Pflanzen und Saatgut ist eine Genehmigung des Landeshauptmanns im Sinne der Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1931, Nr. 987, und von Artikel 18 des kgl. Dekretes vom 12. Oktober 1933, Nr. 1700, erforderlich.
  •   Die genannte Genehmigung wird vom Landesassessorat für Landwirtschaft ausgestellt.  
  • b)  Für den Verkauf von medizinischen Hilfsmitteln ist die Genehmigung des Amtsarztes im Sinne von Artikel 9, 10 und 11 des D.P.R. vom 3. August 1968, Nr. 1255, erforderlich.

Warenliste XIV/5

Gekochte oder sonstwie zubereitete Speisen und alkoholfreie Getränke in der versiegelten Fertigpackung für den Verkauf über die Straße.

Anmerkung:

Jede Art von Verabreichung ist verboten.


Wanderhandel:

Anmerkung:

Im Sinne von Artikel 10 vorletzter Absatz des D.P.L.A. vom 14. Oktober 1977, Nr. 48, ist es ausnahmsweise gestattet, Würstchen, Brathühner, Kartoffelchips und alkoholfreie Getränke zu verkaufen und zu verabreichen.

Warenliste XIV/6
Drogeriewaren

  • 1.  Gewürze
  • 2.  Heilpflanzenprodukte (Warenliste XIV/6/A)
    • -  Diätprodukte und Biolebensmittel, alle in versiegelter Fertigpackung und nicht für Heilzwecke bestimmte Naturkosmetika, soweit der Verkauf dieser Produkte nicht ausdrücklich den Apotheken vorbehalten ist.
    • -  Kleine Geräte aus Naturstoffen für die Schönheitspflege
    • -  Einheimische und exotische Pflanzen, sowie Teile davon und daraus gewonnene Produkte, sofern sie nicht vermischt sind und nicht für Heilzwecke bestimmt sind. Ausgenommen sind die im kgl. Dekret vom 26. Mai 1932, Nr. 772, erwähnten Pflanzen, die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Jänner 1931, Nr. 99, fallen
    • -  Getreidemühlen und Keimgeräte
    • -  einschlägige Veröffentlichungen
  • 3.  Toilettenartikel, einschließlich kleiner Schmuckgegenstände
  • 4.  Drogeriewaren für den Haushalt, Reinigungsmittel.
  • 5.  Chemische Produkte für den Haushalt, die Industrie, die Landwirtschaft und die Kellereien
  • 6.  Futtermittel für Kleinvieh, Desinfektionsmittel und Insektizide für tierärztliche Zwecke
  • 7.  Weihnachtsschmuck
  • 8.  Reiner Alkohol, Essenzen, ätherische Öle
  • 9.  Artikel für die Kinderpflege und entsprechendes Zubehör. Ausgenommen sind:
    • -  Wiegen
    • -  Kinderbetten
    • -  Spezialsanitärartikel
  • 10.  Spezialbekleidungsstücke und -schuhe zur Korrektur von Haltungsschäden
  • 11.  Fitneßgeräte und -vorrichtungen

Anmerkungen:

  • a)  Für den Verkauf von Extrakten und Essenzen, auch solche ohne Alkoholgehalt und für die Herstellung von Likören oder alkoholhaltigen Parfüms ist eine eigene Jahresverkaufserlaubnis erforderlich, die gemäß Artikel 2 des kgl. G.D. vom 2. Februar 1933, Nr. 1255, vom Finanzamt ausgestellt wird.
  • b)  Für den Verkauf von medizinischen Hilfsmitteln ist die Genehmigung des Amtsarztes im Sinne der Artikel 9, 10 und 11 des D.P.R. vom 3. August 1968, Nr. 1255, erforderlich.

Warenliste XIV/6/A
Heilpflanzenprodukte

  • 1.  Diätprodukte und Biolebensmittel, alle in der versiegelten Fertigpackung, und nicht für Heilzwecke bestimmte Naturkosmetika, soweit der Verkauf dieser Produkte nicht ausdrücklich den Apotheken vorbehalten ist
  • 2.  Kleine Geräte aus Naturstoffen für die Schönheitspflege
  • 3.  Einheimische und exotische Pflanzen, sowie Teile davon und daraus gewonnene Produkte, sofern sie nicht vermischt sind und nicht für Heilzwecke bestimmt sind. Ausgenommen sind die im kgl. Dekret vom 26. Mai 1932, Nr. 772, erwähnten Pflanzen, die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Jänner 1931, Nr. 99, fallen
  • 4.  Getreidemühlen und Keimgeräte
  • 5.  Einschlägige Veröffentlichungen

Anmerkung:

Diese Warenliste ersetzt die Warenliste I/A, für welche die Genehmigung aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 3. April 1978, Nr. 2112, erteilt worden ist. Die Gemeinden sind verpflichtet die erteilten Handelsgenehmigungen für die Warenliste I/A auf den letzten Stand zu bringen.

Warenliste XIV/7
Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Motorräder, entsprechende Ersatzteile und Zubehörteile, Schmiermittel, Autoradios

  • 1.  Kraftfahrzeuge, Anhänger, Autoradios (Warenliste XIV/7/A)
    • -  Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen, auch gebrauchte
    • -  einschlägiges Zubehör, Ersatzteile, Reifen und Schmiermittel
    • -  Autoradios
    • -  Ausstattung für Werkstätten
    • -  Bekleidung für den Automobilsport
  • 2.  Fahrräder, Motorräder und Kleinmotorfahrzeuge (Warenliste XIV/7/B)
    • -  Fahrräder, Motorräder und Kleinmotorfahrzeuge, auch gebrauchte
    • -  einschlägiges Zubehör, Ersatzteile, Reifen und Schmiermittel
    • -  Ausstattung für Werkstätten
    • -  Bekleidung für den Rad- und den Motorradsport

Anmerkungen:

  • a)  Für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen ist neben der Genehmigung der Gemeinde, auch die "Erklärung des Handels von Gebrauchtwaren" gemäß Artikel 126 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit erforderlich, welche vom Landeshauptmann ausgestellt wird.
  • b)  Die Aufbewahrung und die Beseitigung der Öle und der Reifen unterliegt den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 618) und bezüglich Durchführungsverordnung.
8)

Abgedruckt unter Nr. XXIV - A/b.

Warenliste XIV/7/A
Kraftfahrzeuge und Anhänger, Autoradios

  • 1.  Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen, auch gebrauchte
  • 2.  einschlägiges Zubehör. Ersatzteile, Reifen und Schmiermittel
  • 3.  Autoradios
  • 4.  Ausstattung für Werkstätten
  • 5.  Bekleidung für den Automobilsport

Anmerkungen:

  • a)  Für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen ist neben der Genehmigung der Gemeinde, auch die "Erklärung des Handels von Gebrauchtwaren" gemäß Artikel 126 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit erforderlich, welche vom Landeshauptmann ausgestellt wird.
  • b)  Die Aufbewahrung und die Beseitigung der Öle und der Reifen unterliegt den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 618) und bezüglichen Durchführungsverordnung.
8)

Abgedruckt unter Nr. XXIV - A/b.

Warenliste XVI/7/B
Fahrräder; Motorräder und Kleinmotorfahrzeuge

  • 1.  Fahrräder, Motorräder und Kleinmotorfahrzeuge, auch gebrauchte
  • 2.  einschlägiges Zubehör, Ersatzteile, Reifen und Schmiermittel
  • 3.  Einrichtungen für Werkstätten
  • 4.  Bekleidung für den Rad- und den Motorradsport:

Anmerkungen:

  • a)  Für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen ist neben der Genehmigung der Gemeinde, auch die "Erklärung des Handels von Gebrauchtwaren" gemäß Artikel 126 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit erforderlich, welche vom Landeshauptmann ausgestellt wird.
  • b)  Die Aufbewahrung und die Beseitigung der Öle und der Reifen unterliegt den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 618) und bzg. Durchführungsverordnung.
8)

Abgedruckt unter Nr. XXIV - A/b.

Warenliste XIV/8
Feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe, ausgenommen die Treibstoffe


Wanderhandel:

Anmerkung:

Im Wanderhandel dürfen keine flüssigen und gasförmigen Brennstoffe verkauft werden.


Großhandel:

Anmerkung:

Was den Großhandel angeht, so gilt diese Warenliste auch für den Verkauf von Erdölerzeugnissen für Antriebszwecke, (Schmiermittel eingeschlossen).

Warenliste XIV/9
Artikel für Tankstellen

  • 1.  Kerosin und flüssige Brennstoffe in Behältern
  • 2.  Schmiermittel
  • 3.  Zubehör und kleine Ersatzteile für Kraftwagen und Motorräder, einschließlich Reifen

Anmerkungen:

  • a)  Nur die Inhaber von Genehmigungen für den Betrieb von Tankstellen - laut Artikel 32 des Landesgesetzes vom 24. Oktober 1978, Nr. 682), und laut dazugehöriger Durchführungsverordnung - sowie die jeweiligen Betriebsleiter, falls die Tankstelle vergeben wurde, sind berechtigt, ohne Handelsgenehmigung und ohne Eintragung ins REC (Berufsverzeichnis der Händler) die in dieser Liste genannten Artikel zu verkaufen.
  • b)  Die Aufbewahrung und die Beseitigung der Öle und der Reifen unterliegt den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 618) und bzg. Durchführungsverordnung.


Wanderhandel:

Anmerkung:

Im Wanderhandel ist nur der Verkauf von Schmiermitteln, Zubehör und kleinen Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge und Motorräder - einschließlich Reifen erlaubt.

2)

Abgedruckt unter Nr. XVI - B/d.

8)

Abgedruckt unter Nr. XXIV - A/b.

Warenliste XIV/10
Leder, Häute und Gummiartikel

  • 1.  Leder und Häute
  • 2.  Gummiartikel
  • 3.  Werkzeugmaschinen, Zubehör und - auch chemische - Artikel für Schuhmacher

Warenliste XIV/11
Pelzwaren

  • 1.  Alle Pelzwaren, verarbeitet und unverarbeitet
  • 2.  Garnituren, Futter und Wattierungen jeder Art sowie Gürtel


Wanderhandel:

Anmerkung:

Der Verkauf von edlen Pelzen ist in der Form des Wanderhandels nicht gestattet.

Warenliste XIV/12
Farben und Lacke

  • 1.  Farben und Lacke
  • 2.  Verdünnungs-, Lösungs-, Reinigungs- und Schleifmittel, Schmieröle und Schmierfette
  • 3.  Leime, Gummi, Stärken und Klebestoffe.
  • 4.  Artikel und Geräte für Maler und Anstreicher mit Ausnahme von großen Maschinen
  • 5.  Papier, Erzeugnisse aus Kunststoff und synthetischem Material zum Tapezieren

Warenliste XIV/13
Eisenwaren

  • 1.  Eisenwaren
  • 2.  Werkzeuge, Messerwaren, Artikel aus Kupfer, Hartzinn u.ä.
  • 3.  Kleine Haushaltsgeräte (auch elektrische)
  • 4.  Artikel aus Gummi und Kunststoff
  • 5.  Artikel für den Gartenbau

Warenliste XIV/14
Büromaschinen, -ausstattung und -möbel

Warenliste XIV/15
Näh- und Strickmaschinen samt Zubehör

Warenliste XIV/16
Baumaterialien, Nutzholz, Material für Wasserversorgungsanlagen und für sanitäre Einrichtungen, Marmor

  • 1.  Baumaterialien (Warenliste XIV/16/A)
    • -  Baumaterialien und Bauteile aus Beton
    • -  Material für Rohrleitungen
  • 2.  Material für Abdeckungen und Verkleidungen (Warenliste XIV/16/B)
    • -  Material für Abdeckungen und Verkleidungen, einschließlich Tapeten, Teppichböden und Glas
    • -  Material jeder Art für Bodenbelag
  • 3.  Nutzholz (Warenliste XIV/16/C)
  • 4.  Material für sanitäre Einrichtungen (Warenliste XIV/16/D)
    • -  Artikel für sanitäre Einrichtungen
    • -  Badezimmerausstattung, Wäsche ausgenommen
  • 5.  Marmor (Warenliste XIV/16/E)

Warenliste XIV/16/A
Baumaterialien

  • 1.  Baumaterialien und Bauteile aus Beton
  • 2.  Material für Rohrleitungen

Warenliste XIV/16/B
Material für Abdeckungen und Verkleidungen

  • 1.  Material für Abdeckungen und Verkleidungen, einschließlich Tapeten, Teppichböden und Glas 2. Material jeder Art für Bodenbelag

Warenliste XIV/16/C
Nutzholz

Warenliste XIV/16/D
Material für sanitäre Einrichtungen

  • 1.  Artikel für Wasserversorgungsanlagen und sanitäre Einrichtungen
  • 2.  Badezimmerausstattungen, Wäsche ausgenommen

Warenliste XIV/16/E
Marmor

Warenliste XIV/17
Papier- und Schreibwaren

  • 1.  Papierwaren
  • 2.  Schreibwaren
  • 3.  Technische Artikel für den Schul- und Bürobedarf
  • 4.  Taschenrechner

Warenliste XIV/18
Buchhandlung

  • 1.  Bücher und Zeitschriften
  • 2.  Lehrmittel und Landkarten
  • 3.  Alben

Anmerkung:

Für den Verkauf von Zeitschriften ist auch eine Genehmigung des Bürgermeisters (gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 5. August 1981, Nr. 416) erforderlich.

Warenliste XIV/19
Zeitungen und Zeitschriften, billige Bücher und Taschenbuchreihen

Anmerkung:

Für den Verkauf von Zeitschriften ist auch eine Genehmigung des Bürgermeister (gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 5. August 1981, Nr. 416) erforderlich.

Warenliste XIV/20 6)
Monopolwaren

  • 1.  Tabakwaren und Raucherutensilien
  • 2.  Briefmarken, Stempelmarken und philatelistische Artikel
  • 3.  Lose für inländische Lotterien
  • 4.  Formblätter und Dauerfahrkarten für die öffentlichen Autobusse
  • 5.  Spielwaren, Modelle und Kleinspielzeug
  • 6.  Zeitungen und Zeitschriften
  • 7.  Kleine Schreib- und Bürowaren
    • -  Kleine Toilettenartikel
    • -  Kleine Schmuckwaren
    • -  Kleine persönliche Gebrauchgegenstände wie Geldtaschen, Schlüsselanhänger, Uhrbänder
    • -  Kleine Souvenirartikel
    • -  Kleine Karnevalsartikel und Weihnachtsschmuck
  • 8.  Filme für Fotoapparate und Filmkameras
  • 9.  Batterien, Taschenlampen, Kerzen, Spagat und Schnüre, Siegellack, Schuhcreme, Sonnenbrillen, Sportabzeichen
  • 10.  Süßigkeiten in versiegelter Fertigpackung
  •   Anmerkungen:
  • a)  Die in dieser Warenliste enthaltenen Artikel können nur von Inhabern einer ordentlichen oder einer Sondergenehmigung für den Wiederverkauf von Monopolwaren laut Gesetz vom 22. Dezember 1957, Nr. 1293 ohne Verwaltungsgenehmigung und ohne Einschreibung ins Berufsverzeichnis der Handelstreibenden durch Einzelhandel vertrieben werden.
  • b)  Für den Verkauf von Zeitschriften ist eine Genehmigung des Bürgermeisters (gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 5. August 1981, Nr. 416) erforderlich.
6)

Geändert durch B.LR. vom 18. Dezember 1995, Nr. 6696.

Warenliste XIV/21
Spielwaren, einschließlich Lernspiele

Warenliste XIV/22
Sportartikel

  • 1.  Sport- und Freizeitartikel und -ausrüstungsgegenstände (Warenliste XIV/22/A)
    • -  Sportartikel mit Ausnahme von: Motorrädern und Autos
    • -  Campingartikel und -ausrüstungsgegenstände, einschließlich Wohnwagen
    • -  Artikel für die Seefahrt
    • -  Sportkonfektion und -schuhe
  • 2.  Waffen, Munition, Fischerei- und Jagdartikel (Warenliste XIV/22/B)

Anmerkung:

Für den Verkauf von Waffen und Munition ist außerdem eine eigene Verkaufserlaubnis im Sinne von Artikel 31 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit erforderlich.


Wanderhandel:

Anmerkungen:

  • a)  Der Wanderhandel mit Waffen und Munition ist laut Artikel 37 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit verboten.
  • b)  Für den Wanderhandel mit Stich- und Schneidegeräten, die als Waffen dienen können, ist eine eigene Verkaufserlaubnis gemäß Artikel 37 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit erforderlich.

Warenliste XIV/22/A
Sport- und Freizeitartikel und -ausrüstungsgegenstände

  • 1.  Sportartikel mit Ausnahme von: Motorrädern und Autos
  • 2.  Campingartikel und -ausrüstungsgegenstände, einschließlich Wohnwagen
  • 3.  Artikel für die Seefahrt
  • 4.  Sportkonfektion und -schuhe

Warenliste XIV/22/B
Waffen, Munition, Fischerei- und Jagdartikel

Anmerkung:

Für den Verkauf von Waffen und Munition ist außerdem gemäß Artikel 31 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit eine eigene Verkaufserlaubnis erforderlich.


Wanderhandel:

Anmerkungen:

  • a)  Der Wanderhandel mit Waffen und Munition ist laut Artikel 37 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit verboten.
  • b)  Für den Wanderhandel mit Stich- und Schneidegeräten, die als Waffen dienen können, ist eine eigene Verkaufserlaubnis gemäß Artikel 37 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit erforderlich.

Warenliste XIV/23 6)
Parfümerie- und Bijouteriewaren

  • 1.  Kosmetika (laut Gesetz vom 11. Oktober 1986, Nr. 713)
  • 2.  Parfümeriewaren
  • 3.  Toilettenartikel
  • 4.  Perücken
  • 5.  Sonnenbrillen
  • 6.  Bijouterie, auch in Silber oder mit Feinbearbeitung in Silber

Anmerkung:

Für den Verkauf von alkoholhaltigen Parfümeriewaren ist eine eigene Jahresverkaufserlaubnis erforderlich, welche vom Finanzamt im Sinne von Artikel 2 des kgl. G.D. vom 2. Februar 1933, Nr. 1255, erlassen wird.

Für den Verkauf von Bijouterie in Silber oder mit Feinbearbeitung in Silber bedarf es sowohl der Gemeindegenehmigung als auch der Lizenz gemäß Artikel 127 des Einheitstextes der öffentlichen Sicherheit.

6)

Geändert durch B.LR. vom 18. Dezember 1995, Nr. 6696.

Warenliste XIV/24 6)
Artikel für Apotheken

  • 1.  Pharmazeutische Präparate, inbegriffen Pflanzenheilmittel
  • 2.  Hygiene- und Sanitärartikel und entsprechende Geräte
  • 3.  Chemische und klinische Reagenzien, Desinfektionsmittel, keimtötende Mittel, Insektenvertilgungsmittel, Entwesungsmittel und chemische Produkte
  • 4.  Diätnahrung und -getränke, sowie Mineralwasser
  • 5.  Artikel für die Kinderpflege und -entwicklung, Sicherheitsvorrichtungen für Kleinkinder und entsprechendes Zubehör, auch orthopädische Schuhe, Kinderwagen sind ausgenommen
  • 6.  Spezialbekleidungsstücke und -schuhe zur Korrektur von Haltungsfehlern
  • 7.  Fitneßgeräte und -vorrichtungen
  • 8.  Kostmetika (laut Gesetz vom 11. Oktober 1986, Nr. 713)

Anmerkungen:

  • a)  Die in dieser Warenliste enthaltenen Artikel können nur von Besitzern einer Verkaufserlaubnis für Apotheken laut Gesetz vom 2. April 1968, Nr. 475 ohne Verwaltungsgenehmigung und ohne Einschreibung ins Berufsverzeichnis der Handelstreibenden durch Einzelhandel vertrieben werden.
  • b)  Für den Verkauf von Extrakten und Essenzen, auch ohne Alkoholgehalt und für die Herstellung von Likören oder alkoholhaltigen Parfüms ist eine eigene Jahresverkaufserlaubnis erforderlich, die im Sinne von Artikel 2 des kgl. G.D. vom 2. Februar 1933, Nr. 1255, vom Finanzamt ausgestellt wird.


Wanderhandel:

Anmerkung:

Die Genehmigung für diese Warenliste wird für den Wanderhandel nicht gewährt.

6)

Geändert durch B.LR. vom 18. Dezember 1995, Nr. 6696.

Warenliste XIV/25
Hygiene-, Sanitäts-, und orthopädische Artikel

  • 1.  Orthopädische Artikel
  • 2.  Artikel für die Gesundheitspflege
  • 3.  Geräte und Apparate für die Gesundheitspflege

Anmerkung:

Für diese Warenliste ist außer der Genehmigung der Gemeinde auch die Genehmigung zur Ausübung der Sanitätshilfsdienste im Sinne von Artikel 6 des kgl. Dekretes von 31. Mai 1928, Nr. 1334, erforderlich.


Wanderhandel:

Anmerkung:

Die Genehmigung für diese Warenliste wird für den Wanderhandel nicht gewährt.

Warenliste XIV/26

  • 1.  Optik (Warenliste XIV/26/A)
    • -  Allgemeine und spezielle optische Geräte
    • -  Meßgeräte
  • 2.  Artikel für Photo-, Film- und Videoaufnahmen und entsprechende Ausstattung (Warenliste XIV/26/B)
  • 3.  Hörprothesen (Warenliste XIV/26/C)

Anmerkung:

Für spezielle optische Geräte und für Prothesen ist außer der Genehmigung der Gemeinde auch die Genehmigung zur Ausübung der Sanitätshilfsdienste im Sinne von Artikel 6 des kgl. Dekretes vom 31. Mai 1928, Nr. 1334, erforderlich.


Wanderhandel:

Anmerkung:

Die Genehmigung für diese Warenliste wird für den Wanderhandel nicht gewährt.

Warenliste XIV/26/A
Optik

  • 1.  Allgemeine und spezielle optische Geräte
  • 2.  Meßgeräte

Anmerkung:

Für spezielle optische Geräte und für Prothesen ist außer der Genehmigung der Gemeinde auch die Genehmigung zur Ausübung der Sanitätshilfsdienste im Sinne von Artikel 6 des kgl. Dekretes vom 31. Mai 1928, Nr. 1334, erforderlich.


Wanderhandel:

Anmerkung:

Die Genehmigung für diese Warenliste wird für den Wanderhandel nicht gewährt.

Warenliste XIV/26/B
Artikel für Photo-, Film- und Videoaufnahmen und entsprechende Ausstattung


Wanderhandel:

Anmerkung:

Die Genehmigung für diese Warenliste wird für den Wanderhandel nicht gewährt.

Warenliste XIV/26/C
Hörprothesen und -geräte

Anmerkung:

Für die vorliegende Warenliste ist außer der Genehmigung der Gemeinde auch die Genehmigung zur Ausübung der Sanitätshilfsdienste im Sinne von Artikel 6 des kgl. Dekretes vom 31. Mai 1928, Nr. 1334, erforderlich.


Wanderhandel:

Anmerkung:

Die Genehmigung für diese Warenliste wird für den Wanderhandel nicht gewährt.

Warenliste XIV/27
Uhren

Anmerkung:

Für den Verkauf von Uhren aus Edelmetallen ist außer der Genehmigung der Gemeinde auch die Erlaubnis im Sinne von Artikel 127 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit erforderlich.


Wanderhandel:

Anmerkung:

Die Genehmigung für diese Warenliste wird für den Wanderhandel nicht gewährt.

Warenliste XIV/28
Goldwaren, Silberwaren, Juwelen, Wertgegenstände und Uhren

Anmerkung:

Für diese Warenliste ist außer der Genehmigung der Gemeinde auch die Erlaubnis im Sinne von Artikel 127 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit erforderlich.


Wanderhandel:

Anmerkung:

Die Genehmigung für diese Warenliste wird für den Wanderhandel nicht gewährt.

Warenliste XIV/29
Mineralien für Sammler - Versteinerungen - Steine für Sammler - verarbeitete und nicht verarbeitete Steine

Warenliste XIV/30
Musikalien

  • 1.  Musikinstrumente, auch elektrische, mit entsprechendem Zubehör
  • 2.  Notenpapier, Alben, Sammelmappen, Notenständer
  • 3.  Noten und Libretti
  • 4.  Schallplatten, Musikkassetten und andere Artikel für die Tonwiedergabe
  • 5.  Spielzeug-Musikinstrumente

Warenliste XIV/31
Devotionalien, Artikel für die Leichenbestattung und Grabsteine

Warenliste XIV/31/A
Artikel für die Leichenbestattung; Grabsteine

  • 1.  Särge und Urnen im Sinne des kgl. Dekretes vom 21. Dezember 1942, Nr. 1880
  • 2.  Gräber und entsprechendes Zubehör, ausgenommen Kränze aus frischen oder künstlichen Blumen


Wanderhandel:

Anmerkung:

Die Genehmigung für diese Warenliste wird für den Wanderhandel nicht gewährt.

Warenliste XIV/32
Philatelie und Numismatik


Wanderhandel:

Anmerkung:

Die Genehmigung für diese Warenliste wird für den Wanderhandel nicht gewährt.

Warenliste XIV/33
Antiquitäten und Kunstgegenstände

  • 1.  Antiquitäten (Warenliste XIV/33/A)
  • 2.  Kunstgegenstände (Warenliste XIV/33/B)
    • -  Bilder und Statuen
    • -  Nippsachen und kunsthandwerkliche Einzelstücke von besonderem Wert mit Zertifikat

Anmerkungen:

  • a)  Für den Verkauf von Antiquitäten ist neben der Genehmigung der Gemeinde, auch die "Erklärung des Handels von Antiquitäten", gemäß Artikel 126 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit der örtlichen Polizeibehörde erforderlich, welche vom Landeshauptmann ausgestellt wird.
  • b)  Die Inhaber der Genehmigung für diese Warenliste, die Werke zum Verkauf anbieten, müssen gemäß Artikel 115 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit über eine Verkaufserlaubnis verfügen.


Wanderhandel:

Anmerkung:

Die Genehmigung für diese Warenliste wird für den Wanderhandel nicht gewährt.

Warenliste XIV/33/A
Antiquitäten

Anmerkung:

Für den Verkauf von Antiquitäten ist neben der Genehmigung der Gemeinde, auch die "Erklärung des Handels von Antiquitäten", gemäß Artikel 126 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit der örtlichen Polizeibehörde erforderlich, welche vom Landeshauptmann ausgestellt wird.


Wanderhandel:

Anmerkung:

Die Genehmigung für diese Warenliste wird für den Wanderhandel nicht gewährt.

Warenliste XIV/33/B
Kunstgegenstände

  • 1.  Bilder und Statuen
  • 2.  Nippsachen und kunsthandwerkliche Einzelstücke von besonderem Wert mit Zertifikat.

Anmerkung:

Die Inhaber der Genehmigung für diese Warenliste, die Werke zum Verkauf anbieten, müssen gemäß Artikel 115 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit über eine Verkaufserlaubnis verfügen.


Wanderhandel:

Anmerkung:

Die Genehmigung für diese Warenliste wird für den Wanderhandel nicht gewährt.

Warenliste XIV/34
Gebraucht- und Altwaren

Anmerkung:

Für den Verkauf von Gebrauchtwaren ist neben der Genehmigung der Gemeinde, auch die "Erklärung des Handels von Gebrauchtwagen", gemäß Artikel 126 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit erforderlich, welche vom Landeshauptmann ausgestellt wird.


Wanderhandel:

Anmerkung:

Der Verkauf von Altwaren an Handels- oder Verwertungsbetriebe im Sinne von Artikel 2 des D.LH. vom 18. März 1980, Nr. 99), wird nicht als Wanderhandel betrachtet.

9)

Abgedruckt unter Nr. XVI - B/e.

Warenliste XIV/35
Artikel für Touristen

  • 1.  Taschentücher, Halstücher, Schals, Stickereien, typische einheimische oder orientalische Handwerkserzeugnisse
  • 2.  Gegenstände aus Leder oder Kunstleder mit Verzierungen oder Erinnerungszeichnungen (Schmuckgegenstände und Geschenkartikel) und kleine Schmuckgegenstände
  • 3.  Ansichtskarten, Souvenirs der Ferienorte, Alben, Bildchen, Autokarten, Wanderkarten, Bleistifte, Schreibfedern und -stifte, Briefmarkenalben und Briefmarken für Sammler
  • 4.  Trockenblumen und Gestecke
  • 5.  Hüte, Taschen und Gürtel von geringem Wert, Stroh- und Korbwaren, kleine Sonnenschirme, Sonnenbrillen und Fächer
  • 6.  Nippsachen, Glasuntersätze, Schachteln und dekorierte Services aus beliebigem Material
  • 7.  Filme und anderes Fotozubehör, einschließlich Entwicklungsmaterial
  • 8.  Kunsthandwerkliche Erzeugnisse (Warenliste XIV/35/A)

Warenliste XIV/35/A
Kunsthandwerkliche Erzeugnisse

Warenliste XIV/36
Artikel für Läden innerhalb von Campingplätzen

  • 1.  Brot und Backwaren gemäß Gesetz vom 4. Jänner 1967, Nr. 580
  • 2.  Milch und Milcherzeugnisse
  • 3.  Verpacktes Speiseeis
  • 4.  Lebensmittel in Fertigpackung nach Maßgabe der geltenden Gesetze
  • 5.  Obst und Gemüse
  • 6.  Getränke jeder Art, auch alkoholische Getränke und Spirituosen in Fertigpackung
  • 7.  Reinigungsmittel und Toilettenartikel, Parfüms und Essenzen ausgenommen
  • 8.  Kerzen, Batterien, Gaslampen und kleines Campingzubehör
  • 9.  Ansichtskarten, Briefpapier und Umschläge, Bleistifte und Kugelschreiber und Souvenirs

Anmerkungen:

  • a)  Diese Warenliste kann an Campingplätze vergeben werden, die außerhalb von Wohnsiedlungen gelegen sind und mindestens 500 m vom nächsten Lebensmittelgeschäft entfernt sind. In Sonderfällen, die vom Bürgermeister anhand eines Gutachtens der Gemeindekommission für Handel beurteilt werden, kann diese Entfernung auch weniger als 500 m betragen. Der Verkauf muß in einem geeigneten Raum ausgeübt werden, der während der Öffnungszeit des Campingplatzes von außen nicht zugänglich ist. Der Verkauf muß auf die Campinggäste beschränkt bleiben.
  • b)  Für den Verkauf von Spirituosen, Extrakten und Essenzen, auch für solche ohne Alkoholgehalt, sowie für die Herstellung von Likören ist eine eigene Jahreserlaubnis erforderlich, die gemäß Artikel 2 des kgl. G.D. von 2. Februar 1933, Nr. 1255, vom Finanzamt ausgestellt wird.

Warenliste XIV/37
Weitere genau anzugebende Waren, die in den anderen Warenlisten nicht enthalten sind

Warenliste XIV/37/A
Weitere genau anzugebende Waren für einzelne Warengruppen

Anmerkung:

Die Genehmigung für diese Warenliste kann lediglich als Zusatz zur Haupttätigkeit (Handwerk, Gewerbe, Engroshandel oder Detailhandel) ausgestellt werden, vorausgesetzt es handelt sich um wenige Warengruppen, die in engem Zusammenhang mit den Produkten der Haupttätigkeit stehen. Der Detailverkauf muß in Räumen erfolgen, die gemäß Artikel 16 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 24. Oktober 1978, Nr. 682), an jene Räume angrenzen bzw. damit verbunden sind, in denen die handwerkliche, gewerbliche oder Engroshandelstätigkeit ausgeübt wird. Bei Engrosverkauf kann der Detailverkauf auch in den gleichen Räumen erfolgen, sofern es sich nicht gemäß Artikel 1 letzter Absatz des obengenannten Gesetzes um allgemeine Bedarfsgüter handelt.

Der Antragsteller muß auf jeden Fall seit mindestens fünf Jahren im Firmenregister eingetragen sein.

2)

Abgedruckt unter Nr. XVI - B/d.

Warenliste XIV/39
Stoffreste

Warenliste XIV/40
Arbeitsbekleidung

Warenliste XIV/41
Artikel für Gastbetriebe

  • 1.  Getränke, ausgenommen Milch
  • 2.  Speiseeis, offen und verpackt
  • 3.  Bonbons, Dragees, Pralinen, Schokolade und dgl., offen und verpackt, ausgenommen die industriell hergestellten Konditoreierzeugnisse.
  • 4.  Ansichtskarten mit Wiedergabe des Gastbetriebes oder der näheren Umgebung
  • 5.  Wanderkarten für die nähere Umgebung

Anmerkungen:

  • a)  Allen Gastbetrieben und nur diesen ist es erlaubt, die in der vorliegenden Warenliste angeführten Artikel ohne die Handelsgenehmigung und ohne Eintragung ins Berufsverzeichnis im Detail zu verkaufen.
  • b)  Der Verkauf von "Panettoni" und "Colombe" ist 30 Tage vor und 30 Tage nach Weihnachten bzw. Ostern erlaubt.
3)

Die allgemeinen Bestimmungen wurden eingefügt durch B.LA. vom 22. August 1990, Nr. 4954.

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