(1) Die Direktorin führt nach Absprache mit dem betroffenen Personal Teilzeitarbeitskräfte auf eine Stelle für das jeweilige Kindergartenjahr zusammen, wobei der Rechtssitz für Bedienstete mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unan-etastet bleibt.
(2) Ebenso unangetastet bleibt der Rechtssitz für Personal mit unbefristetem Arbeitsverhältnis, falls es sich um eine Zusammenführung auf einer Zusatzstelle oder auf einer Stelle mit verlängertem Unterricht handelt.