Siehe Art. 8 des
Gv. D. vom 20. April 1999, Nr. 161:
Art. 8
(1) Das am Tag des Inkrafttretens dieses Dekrets bei den Sekretariaten des Regionalen Verwaltungsgerichts in Bozen und Trient abgeordnete Verwaltungspersonal wird in den Grenzen der Planstellen, die in den dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426 beiliegenden Tabellen A und B angegebenen sind, in die Funktionsränge eingestuft, die den in den Herkunftskörperschaften geltenden Funktionsrängen entsprechen, und zwar unter Berücksichtigung der erforderlichen und der vorhandenen Abschlußzeugnisse, der Funktionsebene und der für das jeweilige Berufsbild vorgesehenen Aufgaben. Die Einstufung ist ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Dekrets wirksam.
(2) Die Einstufung gemäß Absatz 1 wird für die Bediensteten nicht vorgenommen, die innerhalb 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Dekrets den Widerruf der Abordnung beantragen. Diese Bediensteten bleiben jedenfalls bis zum Abschluß der Mobilitätsverfahren bzw. der Wettbewerbe zur Besetzung der freien Planstellen in der Stellung einer Abordnung.
(3) Das Personal gemäß Absatz 1 wird in die Stellenpläne des Regionalen Verwaltungsgerichts unter Beibehaltung des erreichten Dienstalters und der bezogenen Besoldung, falls diese höher als die für den neuen Funktionsrang vorgesehene Besoldung ist, und zwar mit Zuerkennung einer persönlichen Zulage über den Differenzbetrag, der mit den zukünftigen Gehaltserhöhungen verrechnet wird.
(4) Die Einstufung des Personals im Sinne dieses Artikels wird für die Ämter des Regionalen Verwaltungsgerichts in Bozen vom Regierungskommissär Bozen verfügt. Für die Ämter mit Sitz in Trient wird die Einstufung vom Generalsekretär des Staatsrates verfügt, der dem Regierungskommissär Trient die damit verbundenen Obliegenheiten übertragen kann.