(1) Über Rekurse, die gemäß Artikel 92 des Statutes gegen Maßnahmen wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit zwischen den Sprachgruppen eingebracht werden, entscheidet das Verwaltungsgericht Bozen ohne Anwendung der Regelung über die entscheidende Stimme des Präsidenten gemäß Artikel 91 letzter Absatz des Statutes. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Kommt keine Mehrheit der Stimmen zustande, so wird dies in der Entscheidung des Gerichtes festgehalten. Der Rekurs gilt dann als zurückgewiesen.
(2) Gemäß Artikel 92 des Statutes kann der Rekurs von einem Regionalratsabgeordneten, Landtagsabgeordneten oder Gemeinderatsmitglied eingebracht werden, wenn die Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit zwischen den Sprachgruppen vorher von der Mehrheit der Abgeordneten oder Gemeinderatsmitglieder der Sprachgruppe, die sich verletzt fühlt, anerkannt wurde. Mit dem Rekurs muß das mit der eigenhändigen Unterschrift der Abgeordneten oder Gemeinderatsmitglieder versehene Schriftstück hinterlegt werden, aus dem die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Sprachgruppe zu ersehen ist.
(3) Eine Mitteilung über die erfolgte Einbringung des Rekurses des Regionalratsabgeordneten, Landtagsabgeordneten oder Gemeinderatsmitgliedes muß im nächsten Amtsblatt der Region veröffentlicht werden.
(4) Der Bürger, der sich unmittelbar durch eine gemäß dem ersten Absatz bereits angefochtene Maßnahme verletzt fühlt und dem die Maßnahme nicht unmittelbar bekanntgegeben worden ist, kann binnen sechzig Tagen nach der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Region Rekurs einbringen oder sich durch Unterschrift dem Rekurs des Abgeordneten oder Gemeinderatsmitgliedes anschließen und die Rechtswidrigkeit der Maßnahme geltend machen. In diesem Fall kommen die in Artikel 7 vorgesehenen Bestimmungen zur Anwendung.
(5) Wenn gegen dieselbe Maßnahme außer dem gemäß Artikel 92 des Statutes eingebrachten Rekurs des Abgeordneten oder Gemeinderatsmitgliedes vom betroffenen Bürger Rekurs eingebracht wird, so entscheidet das Verwaltungsgericht Bozen zuerst über den vom Bürger eingebrachten Rekurs, ohne die beiden Rekurse verfahrensmäßig zu verbinden.
(6) Über Rekurse, die gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 6. Jänner 1978, Nr. 58, eingebracht werden, entscheidet das Verwaltungsgericht Bozen durch Schiedsspruch, der keiner Anfechtung unterliegt.