Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Für den allgemeinen Lehr- und Lernbetrieb ist für jede Klasse, die gemäß den von der Landesregierung festgelegten Kriterien gebildet wird, ein eigener Klassenraum vorzusehen.
(2) Die Nutzfläche der normalen Klassenräume wird aufgrund der Schülerzahl und in Anwendung folgender Richtwerte errechnet:
(3) Die Nutzfläche eines normalen Klassenraumes beträgt je nach Schülerzahl (gemäß Artikel 8, Absatz 3) zwischen 43,00 m² und 72,00 m².