(1) In den Mittel- und Oberschulen mit musikalischer Fachrichtung wird sowohl Einzelunterricht als auch Unterricht in kleinen und größeren Gruppen in Form von Theorie- und Instrumentalunterricht erteilt.
(2) Je nach Fachrichtung werden folgende Lehr- und Lernräume benötigt:
- Räume für den Einzelunterricht bzw. für den Unterricht von Gruppen bis zu 4 Schülern/Schülerinnen. Hier werden die verschiedensten Instrumente unterrichtet,
- Räume für den Instrumentalunterricht von Gruppen von 5 bis 15 Schülern/Schülerinnen.
In den Räumen laut Buchstaben a) und b werden an die Raumakustik nur allgemeine und nicht instrumentenspezifische Anforderungen gestellt.
- Lehr- und Lernraum für den Schlagzeugunterricht,
- Lehr- und Lernraum für Singen, Musik- und Tanztheater, Blas- und Streichorchester, Big Band und weitere Ensembles oder Ähnliches.
In den Räumen laut Buchstaben c) und d) bestehen spezifische schallschutztechnische und raumakustische Anforderungen.
(3) Es soll ein Lagerraum für Musikinstrumente und Notenmaterial vorhanden sein. Die Fläche kann auch auf mehrere Räume aufgeteilt werden. Diese sollen von den Lehr- und Lernräumen aus gut erreichbar sein.
(4) Für Anordnung, Größe und Grundform der Lehr- und Lernräume gelten zudem die einschlägigen Bestimmungen für die Musikschulen. Das Gleiche gilt für Oberflächengestaltung von Böden, Wänden und Decken, Verteilung der reflektierenden und absorbierenden Teilflächen, Ausstattung der Räume sowie schallschutztechnische Empfehlungen.