Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Die Zahl der Ein- und Ausgänge richtet sich nach Größe und Erschließung. Die gute Auffindbarkeit ist wesentlich. Bei Mehrzweckbauten muss der Kindergarten auf jeden Fall einen eigenen Eingang haben.
(2) Die Haupteingänge müssen mit Windfängen versehen werden. Die Türen können automatisch betrieben sein. Drehtüren sollen vermieden werden.
(3) Die Flure sind unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften über Sicherheit und vorbeugenden Brandschutz zu planen. Es gelten die Vorschriften laut Kapitel IV. In den Fluren können Arbeitsnischen und Arbeitsplätze für Einzelne und Kleingruppen eingerichtet werden.
(4) Auf jeden Fall müssen die einschlägigen Bestimmungen für Menschen mit Behinderung gemäß Artikel 10 dieser Verordnungberücksichtigt werden.