Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) In den Turn- und Sporthallen müssen zumindest an den Stirnseiten Prallschutzwände vorgesehen werden. Aus Sicherheitsgründen ist der Konstruktion von Türen, Toren, Trennwänden und der Längsseiten der Halle besondere Aufmerksamkeit zu widmen.