(1) Im Falle von Krankheit müssen die Bediensteten die Verwaltung unmittelbar davon in Kenntnis setzen, wobei die eventuelle Änderung der Zustelladresse anzugeben ist. Die ärztliche Bescheinigung beinhaltet die Krankheitsperiode ab dem ersten Krankheitstag und ist innerhalb des 3. Tages an die jeweilige Schule zu schicken.
(2) Die Verwaltung kann jederzeit ärztliche Kontrollen durchführen lassen. Die ärztlichen Kontrollvisiten im Zusammenhang mit Krankheiten, die eine Abwesenheit vom Dienst mit sich bringen, werden von den Sanitätseinheiten durchgeführt; diese sind dafür ausschließlich zuständig.
(3) Wird keine dienstrechtlich relevante Krankheit festgestellt oder können die Kontrollvisiten aus Verschulden des Bediensteten nicht durchgeführt werden, gilt die Abwesenheit, mit allen besoldungsmäßigen und dienstrechtlichen Folgen, als unentschuldigt.
(4) Die Bediensteten haben bei Abwesenheit wegen Krankheit Anspruch auf folgende Besoldung:
- a) für die ersten sechs Monate: in vollem Ausmaß,
- b) für die nächsten zwölf Monate: im Ausmaß von achtzig Prozent, unter Beibehaltung des Familiengeldes in vollem Ausmaß,
- c) für weitere sechs Monate: im Ausmaß von siebzig Prozent, unter Beibehaltung des Familiengeldes in vollem Ausmaß.
(5) Die Abwesenheit wegen Krankheit wird bei der Berechnung des Dienstalters, des Aufstiegs in der Besoldung, des Ruhegehaltes und der Abfertigung zur Gänze berücksichtigt.
(6) Zwei oder mehrere Abwesenheiten wegen Krankheit werden für die Berechnung der zustehenden Besoldung zusammengezählt, wenn zwischen ihnen nicht eine Dienstzeit von wenigstens drei Monaten liegt.
(7) Im Falle einer anerkanntermaßen dienstbedingten Krankheit hat der Bedienstete Anspruch auf die volle Besoldung.