(1) Den leitenden Gewerkschaftsfunktionären wird, auf Antrag der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation, ein bezahlter Sonderurlaub aus Gewerkschaftsgründen gewährt.
(2) Die Anzahl der Bediensteten mit Anspruch auf den in Absatz 1 genannten Sonderurlaub darf eine Einheit für jeweils zweitausend im Dienst stehende Bedienstete - Bruchteile dieser Zahl über tausend werden aufgerundet - des Verwaltungszweiges nicht überschreiten.
(3) Die Aufteilung des Sonderurlaub- und Wartestandkontingentes unter den Gewerkschaftsorganisationen, und zwar unter Berücksichtigung der eingeschriebenen Mitglieder, wird im Einvernehmen zwischen dem Land und den Gewerkschaftsorganisationen vorgenommen. Die Aufteilung erfolgt jeweils innerhalb der ersten drei Monate für einen Zeitraum von drei Jahren.
(4) Den Bediensteten, die den in Absatz 1 vorgesehenen Sonderurlaub beanspruchen, werden alle von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Lohnbezüge bezahlt, inbegriffen die in den Artikeln 10 und 15 des vorliegenden Vertrages vorgesehene Landeszulage, mit Ausnahme der Überstundenvergütungen, der Außendienste und der Zulagen, die an eine effektive Dienstleistung gebunden sind.
(5) Von den genannten Bezügen werden aufgrund einer eigenen Erklärung, die vom betroffenen Bediensteten abzugeben ist, die allfälligen Beträge abgezogen, die von den Gewerkschaftsorganisationen als Entlohnung ausgezahlt werden; davon nicht betroffen sind die Vergütungen von Spesen.
(6) Der Sonderurlaub aus Gewerkschaftsgründen gilt in jeder Hinsicht als effektive Dienstzeit, nicht aber im Hinblick auf die Probezeit und das Recht auf ordentlichen Urlaub.
(7) Der Sonderurlaub läuft ab, wenn das Gewerkschaftsmandat aus irgendeinem Grunde verfällt.
(8) Für das Personal, das Gewerkschaftsmandate auf Landes-, Regional- oder Staatsebene bekleidet, kann die Versetzung in den unbezahlten Wartestand für die gesamte Dauer des Mandates erfolgen.