(1) Die Abwesenheit wegen Krankheit darf innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes nicht mehr als zwei Jahre und neun Monate betragen.
(2) Aus besonders schwerwiegenden, vom Bediensteten in einem entsprechenden Ansuchen geltend gemachten Gründen kann diesem, wenn er das Höchstausmaß laut Absatz 1 oder laut Artikel 13 Absatz 4 dieser Anlage erreicht hat, eine weitere Abwesenheit wegen Krankheit von nicht mehr als sechs Monaten gewährt werden. Die Auswirkung dieser Verlängerung beschränkt sich auf die Beibehaltung der Stelle.
(3) Bedienstete, die nach Ablauf der Höchstdauer der Abwesenheit wegen Krankheit den Dienst aus Gesundheitsgründen nicht wieder aufnehmen können, werden des Dienstes enthoben, falls sie, auf Antrag, nicht andere Aufgaben derselben Funktionsebene, in die sie eingestuft sind, - oder die einer niedrigeren Funktionsebene, in die sie eingestuft werden - ausüben können. Im letztgenannten Falle wird den betroffenen Bediensteten eine Gehaltsposition zugeteilt, die der bisherigen Besoldung entspricht oder unmittelbar darüber liegt.
(4) Die Dienstenthebung erfolgt nach einer Untersuchung des Gesundheitszustandes durch eine Ärztekommission.