(1) Für das im Artikel 1 genannte Personal finden für die Bereiche des Rechtsstatus und der Besoldung, die im vorliegenden Vertrag nicht spezifisch geregelt sind, die geltenden Bestimmungen Anwendung.
(2) Die Vertragsparteien stellen im Zusammenhang mit Absatz 1 fest, daß der vorliegende Vertrag die Inhalte der nachgenannten Artikel des GSKV vom 4. August 1995 regelt: Artikel 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 28 - Absätze 3, 4, 5, 6, 10, 13 und 14 -, Artikel 31, 34, 40, 41, 42, 43 - Absätze 4 und 5, Artikel 45, 46, 63 - Absatz 1, Buchstabe c), d), e), f), g), h) bezüglich der Zusatzvergütung, Artikel 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76 und 77.
(3) Die Bestimmungen über die Gewerkschaftsbeziehungen, die Information und die Beteiligung der Gewerkschaften, die Gewerkschaftsrechte, die Verfahren zur Vermeidung von Konflikten sowie zur authentischen Auslegung der Verträge bleiben weiterhin durch den GSKV geregelt, vorbehaltlich der Ergänzungen im Zuge der dezentralisierten Verhandlungen gemäß Artikel 17 und der Berücksichtigung der in Artikel 19 über die Sonderurlaube und Wartestände für die Gewerkschaftsfunktionäre enthaltenen Bestimmungen.
(4) Für den Aufstieg in die verschiedenen Gehaltspositionen laut Artikel 27 Absatz 2 des GSKV vom 4. August 1995 gelten die Verpflichtungen über die Fortbildung als abgeleistet, falls das betroffene Personal in der in Frage kommenden Periode die üblichen Fortbildungskurse für insgesamt nicht weniger als 60 bzw. 120 bzw. 140 Stunden besucht hat.
(5) Die Bestimmungen des GSKV vom 4. August 1995, die auch nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zur Anwendung kommen, sind mit den allgemeinen Bestimmungen laut D.P.R. vom 10. Februar 1983, Nr. 895), in der geltenden Fassung laut Legislativdekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434, in Einklang zu bringen.
(6) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages finden die Bestimmungen des D.P.R. vom 20. April 1994, Nr. 349, ausgenommen der pensionsrechtliche Teil, nicht mehr Anwendung.