(1) Die Bediensteten mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern werden auf Antrag, zusätzlich zur obligatorischen und fakultativen Freistellung laut einschlägiger staatlicher Regelung, für die Dauer von höchstens zwei Jahren pro Kind in den Wartestand ohne Bezüge versetzt. Der Wartestand muß in höchstens zwei Abschnitten und innerhalb der ersten fünf Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden.
(2) Die im Wartestand laut Absatz 1 verbrachte Zeit zählt weder für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung, noch für die Abfertigung; sie zählt jedoch für das Ruhegehalt.
(3) Während des in Absatz 1 vorgesehenen Wartestandes gehen die gesamten Beiträge für das Ruhegehalt und die Krankenversicherung, die aufgrund der bei der Versetzung in den Wartestand zustehenden und ruhegehaltsfähigen Bezüge oder aufgrund späterer allgemeiner Erhöhungen berechnet werden, zu Lasten der Landesverwaltung, und zwar einschließlich der Beitragsanteile, die zu Lasten der Bediensteten gehen.
(4) Der in Absatz 1 vorgesehene Wartestand wird bei nachträglich eingetretener obligatorischer Freistellung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft unterbrochen. Außerdem kann er auf Antrag unterbrochen werden, wenn nachweislich andere triftige Gründe eingetreten sind, sofern diese eine effektive Dienstleistung ermöglichen. In diesem Falle erfolgt die Wiederaufnahme des Dienstes am Tag der Annahme des entsprechenden Antrages und bewirkt den Verlust des Anspruches auf den restlichen Teil des laufenden Wartestandes.
(5) Die in Absatz 1 genannten Bediensteten können zu denselben Bedingungen und, soweit sie Anspruch darauf haben, für ein Teilzeitarbeitsverhältnis optieren; der gekürzte Stundenplan umfaßt fünfzig Prozent des vollen Stundenplanes. In diesem Falle gehen die in Absatz 3 vorgesehenen Beiträge für den restlichen Teil zu Lasten der Verwaltung.