(1) Das Personal, das in einen Gemeinderat gewählt wird, hat Anspruch auf die Freistellung vom Dienst für den gesamten Tag, für den der Gemeinderat einberufen ist.
(2) Personal, das in die Verwaltungsorgane, der Bezirksgemeinschaften oder Konsortien von Gebietskörperschaften, in die Verwaltungsräte der Gemeinde-, Landes- oder Verbandsbetriebe, in die Ortsviertelräte sowie in die formell eingesetzten Rats- oder Ortsviertelratskommissionen gewählt wird, sowie das Personal, das mit den Aufgaben eines Rechnungsprüfers bei den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten betraut ist, hat Anspruch auf Freistellung vom Dienst, um an den Sitzungen der Organe der jeweiligen Körperschaft teilzunehmen.
(3) Personal, das in den Gemeindeausschuß oder in das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Ausschusses einer Bezirksgemeinschaft oder des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Ausschusses einer Bezirksgemeinschaft oder des Präsidenten eines Gemeinde- oder Landesbetriebes mit mehr als 50 Bediensteten, oder in das Amt des Präsidenten des provinzialen Komitees der Gesamtstaatlichen Anstalt für soziale Vorsorge oder der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle von Bozen gewählt wird, hat, zusätzlich zur Freistellung laut Absatz 2, Anspruch auf Freistellung vom Dienst für höchstens 24 Arbeitsstunden im Monat. Für die Bürgermeister und für die Assessoren der Landeshauptstadt ist diese Freistellung auf 48 Stunden erhöht.
(4) Für die Freistellungen laut den Absätzen 1, 2 und 3 erfolgt keine Kürzung der Bezüge.
(5) Das in diesem Artikel genannte Personal hat Anspruch auf weitere Freistellung ohne Bezüge bis zu einem Höchstausmaß von vierundzwanzig Stunden im Monat, falls dies für die Ausübung des Mandates notwendig ist. Dieses Höchstausmaß wird für das Lehrpersonal und diesem gleichgestellte Personal auf 16 Stunden reduziert.
(6) Das Personal, das durch Wahl zu besetzende öffentliche Ämter bei den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Körperschaften bekleidet, die den dort genannten Ämtern nicht entsprechen, hat Anspruch auf Freistellung vom Dienst ohne Bezüge, um die entsprechenden Aufgaben ausüben zu können.
(7) Die Tätigkeit und die Dauer der Ausübung des Mandates, für das das Personal die bezahlte und unbezahlte Freistellung vom Dienst beantragt und erhält, muß unmittelbar durch eine Bestätigung der jeweiligen Körperschaft nachgewiesen werden. Keine Bestätigungspflicht besteht für die Freistellungen laut Absatz 3.
(8) Die in diesem Artikel vorgesehenen Freistellungen werden vom zuständigen Vorgesetzten unter Beachtung allfälliger vom jeweiligen Dienstherrn erlassener Richtlinien gewährt.