Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) In Anwendung des Artikels 20 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, wird in der Anlage 2 zu diesem Vertrag die neue rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Personals des Landesforstkorps geregelt und kommt mit den dort angegebenen Fälligkeiten zur Anwendung.
(2) Dem Landesforstkorp gehört auch das bereits in die Berufsbilder Forstinspektor, Waldaufseher und Jagd- und Fischereiaufseher eingestufte Personal an.
(3) Mit Inkrafttreten der Bestimmungen der Anlage 2 finden folgende Bestimmungen zu den in der Anlage 2 angegebenen Fälligkeit keine Anwendung mehr:
(4) Es bleibt die Möglichkeit offen, falls erforderlich die Bestimmungen der Anlage 2 zu ergänzen, um den Übergang von der bisher geltenden staatlichen Regelung auf die Landesregelung zu vervollständigen.