Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Mit Beschluß der Landesregierung kann für einzelnen Personalkategorien oder bestimmte Dienste die Telearbeit versuchsweise eingeführt und die entsprechenden Modalitäten im Einvernehmen mit den Gewerkschaften bestimmt werden.