Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1)(2) 4)
(3) Das Personal der achten Funktionsebene, das bei Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Dekretes für wenigstens 2 Jahre kontinuierlich und vorwiegend bei der Landesverwaltung die Aufgaben des Berufsbildes des Bibliotheksinspektors/der Bibliotheksinspektorin ausgeübt hat, wird in dieses Berufsbild nach Bestehen einer eigenen Eignungsprüfung und nach Umwandlung der entsprechenden Stelle eingestuft werden.
Ändert die Anlage 1 zum D.LH. vom 1. Juni 1995, Nr. 26.