Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Dem Personal anderer Körperschaften, das zum Land oder zu Körperschaften des Landes abgeordnet oder zur Verfügung gestellt wird, stehen, zusätzlich zu den fixen und dauerhaften Lohnelementen, die für das Landespersonal vorgesehenen Zulagen und Zusatzvergütungen zu. Diese Zulagen ersetzen die bei der Herkunftskörperschaft vorgesehene Zusatzentlohnung, die nicht fixen und dauerhaften Charakter hat, da an bestimmte Leistungen gebunden.
(2) Dem in Absatz 1 genannten Personal wird außerdem eine zusätzliche Vergütung für die längere Arbeitszeit beim Land sowie für die Ausübung besonderer Aufgaben zuerkannt, die aufgrund des zustehenden Gehaltes nicht bereits entlohnt sind.
(3) Dem zu anderen Körperschaften abgeordneten oder diesen zur Verfügung gestellten Landespersonal kann, um eine gleiche Behandlung zu gewährleisten, die bereichsspezifische Regelung laut den entsprechenden Kollektivverträgen ausgedehnt werden, inbegriffen die Zusatzentlohnung, die an die Ausübung besonderer Aufgaben und an die individuelle und Teamproduktivität gekoppelt ist.