Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Die Außendienstregelung für das Landespersonal ist in der Anlage 4 zu diesem Vertrag vollständig geregelt.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages finden folgende Bestimmungen keine Anwendung mehr:
Siehe Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999, abgedruckt unter Nr. XXIII - E/q.