(1) Als Dienstwohnungen gelten Wohnungen, die im Konzessionswege an Bedienstete vergeben werden, um Aufsichts-, Wartungs-, Hausmeister- und ähnliche Dienste auszuüben.
(2) Die Aufgaben, die mit der Konzession einer Dienstwohnung verbunden sind, werden in dem der Konzession beizufügenden Konzessionsvertrag festgelegt. Die Konzession der Dienstwohnung erfolgt unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- a) der Nießbrauchzins wird mit Lire 2.000 pro Quadratmeter festgelegt und auf die zur Verfügung stehende Wohnfläche berechnet, wobei der Bedarf der Familie berücksichtigt wird; dieser Betrag wird mit 1. Jänner 1998 jährlich aufgrund des vom Landesinstitut für Statistik mitgeteilten gesamtstaatlichen Indexes der Verbraucherpreise für Familien von Arbeitern und Angestellten für den vorausgehenden Zeitraum Oktober-Oktober neu festgelegt;
- b) die Nebenkosten gehen zu Lasten des Konzessionärs gemäß dem geltenden Gesetz über den gerechten Mietzins und werden bei Fehlen entsprechender Zähler im angemessenen Ausmaß festgelegt, wobei die besondere Beschaffenheit des Gebäudes berücksichtigt wird; die kleinen Ausbesserungen gehen laut Artikel 1609 des Zivilgesetzbuches zu Lasten des Nutznießers;
- c) für die Ausübung der mit der Dienstwohnung verbundenen Aufgaben steht dem Nutznießer eine von der Landesregierung festgesetzte Aufgabenzulage zu, welche den für diesen Zweck notwendigen, größeren Arbeitsaufwand, die Verantwortung, die Aufgaben und die damit verbundenen Risiken berücksichtigt;
- d) die Arbeitszeit kann unregelmäßig oder reduziert sein, und zwar im Verhältnis zu den zugewiesenen Aufgaben des Konzessionärs;
- e) die mit dem Abschluß des Konzessionsvertrages verbundenen Kosten und Gebühren gehen zu Lasten der Verwaltung.
(3) Bei Widerruf der Konzession muß eine Kündigungsfrist von 6 Monaten eingehalten werden. Auf Verlangen der Verwaltung muß diese Kündigungsfrist auch vom Konzessionär eingehalten werden. Die Konzession erlischt von Rechts wegen im Falle des Dienstaustritts, der Versetzung oder der Zuteilung von anderen Aufgaben.
(4) Für die Portiere und Hausmeister, die bei Inkrafttreten dieses Bereichsvertrages aufgrund einer Konzession eine Dienstwohnung zur Verfügung haben und dafür bezahlen, wird der aufgrund von Absatz 2, Buchstabe a) vorgesehene Nießbrauchzins mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 mit dem bisher bezahlten Konzessionsbetrag verrechnet.