Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) In Anwendung des Artikels 20, des Landesgesetzes Nr. 16/1995 wird in Anlage 3 zum vorliegenden Vertrag die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Personals der Landesberufsfeuerwehr, mit den dort angegebenen Fälligkeiten, geregelt.
(2) Mit Inkrafttreten der Bestimmungen der Anlage 3 finden, gemäß den dort angegebenen Fälligkeiten, folgende Bestimmungen keine Anwendung:
(3) Es bleibt die Möglichkeit offen, falls erforderlich die Bestimmungen der Anlage 3 zu ergänzen, um den Übergang von der bisher geltenden staatlichen Regelung auf die Landesregelung zu vervollständigen.