(1) Die Trasse darf keine horizontale Richtungsänderung aufweisen und ist so zu wählen, daß eine gefahrlose Beförderung der Skifahrer gewährleistet ist. Das Geländeprofil muss an die Förderseillinie angepasst sein; das Seil muß sich, bezogen auf die beschneite Auffahrtsspur, in einer Höhe zwischen 0,4 m und 1,5 m auch ohne Skifahrer befinden, und weder auf der Berg- noch auf der Talseilseite sind Seilunterstützungen zulässig.
(2) Für die Verankerung der Stationen sind außer ortsfester Fundamente auch Verankerungssysteme mit Betonblöcken zugelassen.
(3) Die Stationen, mit Ausnahme des Ein- und Ausstiegsbereiches, und die gesamte Trasse müssen so umzäunt werden, daß der Zugang zu den beweglichen Teilen der Anlage verhindert wird.
(4) Die Neigung des Förderseiles und der Fahrbahn darf bei Anlagen ohne Schleppvorrichtungen 25 Prozent und bei Anlagen mit Schleppvorrichtungen 35 Prozent nicht überschreiten.
(5) Die Fahrbahnbreite muß mindestens 2,5 m betragen, wobei sich das Förderseil über dem inneren Drittel der genannten Breite befinden muß.
(6) Eine Querneigung der Fahrbahn ist nicht zulässig.
(7) Der Abstand zwischen den einzelnen Teilen des Schleppliftes, Förderseil inbegriffen, und betriebsfremden Hindernissen muß größer als 3 m sein.